Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240124/2/Gf/Km

Linz, 09.05.1995

VwSen-240124/2/Gf/Km Linz, am 9. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F.

K., ..............., ..............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 22.

Februar 1995, Zl. SanLP-3952/92, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe mit 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 331/2 Stunden festgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 250 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt .....

vom 22. Februar 1995, Zl. SanLP-3952/92, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er es als Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß am 20. Mai 1992 infolge starker Verschmutzung der Hotelküche eine hygienisch nachteilige Beeinflussung bei der Zubereitung und Verabreichung von Speisen nicht auszuschließen gewesen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 3 i.V.m.

§ 20 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 Z. 3 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 27. Februar 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. März 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Organes der Lebensmittelaufsicht im Zuge einer von diesem durchgeführten Revision im Betrieb der GmbH des Rechtsmittelwerbers als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers entsprechend berücksichtigt worden, während weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen wären.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber im wesentlichen vor, daß zum Tatzeitpunkt im Betrieb eine rege geschäftliche Tätigkeit geherrscht habe, die Küche aber ohnedies - wie jeden Tag - zwischen 10 und 11 Uhr gereinigt worden wäre.

Außerdem seien die festgestellten Verschmutzungen nicht derart stark wie vom Lebensmittelaufsichtsorgan dargestellt gewesen.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt ..... zu Zl. SanLP-3952/92. Da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht sowie ein dementsprechender Antrag nicht gestellt wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 20 LMG begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne - soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist - dafür vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden.

4.2. Daß die vom Organ der Lebensmittelpolizei anläßlich seiner Revision am 20. Mai 1992 vorgefundenen, zur hygie nisch nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln in hohem Maße geeigneten Mißstände den Tatsachen entsprachen, wird im Grunde auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Es kann weiters auch kein Zweifel daran bestehen, daß es einem Hotelbetrieb nach der Verkehrsauffassung zumutbar ist, seine Küche von dauerhaften Verschmutzungen - vornehmlich solche und nicht die durch eine unmittelbar vorangegangene Geschäftstätigkeit verursachten wurden beanstandet - weitestgehend freizuhalten.

Der Rechtsmittelwerber hat daher tatbestandsmäßig und auch weil er die entsprechend gebotene Sorgfalt vermissen ließ fahrlässig und somit schuldhaft gehandelt.

Die Strafbarkeit des Berufungswerbers ist daher gegeben.

4.3. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde allerdings übersehen, daß über den Beschwerdeführer bislang keine rechtskräftige Verwaltungsstrafe verhängt wurde (zumindest läßt sich diesbezüglich aus dem von ihr vorgelegten Verwaltungsakt nichts entnehmen), was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Milderungsgrund bildet.

4.4. Aus diesem Grund findet es daher der Oö.

Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 2.500 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 331/2 Stunden festzusetzen.

4.5. Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 250 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum