Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107174/3/Le/La

Linz, 03.10.2000

VwSen-107174/3/Le/La Linz, am 3. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des F E W Straße 384, L, gegen Spruchabschnitt 2. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.8.2000, Zl. III/S-24.588/00-1, eingeschränkt auf die Strafe, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 6.000 S (entspricht 436,04 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 5 Tage herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 600 S (entspricht 43,60 Euro).

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungs-strafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.8.2000 wurde im 2. Spruchabschnitt über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 23.6.2000 um 15.54 Uhr in L, Am L Z, in Richtung stadtauswärts den PKW mit dem Kennzeichen L ...

2.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da eine Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes einen Messwert von 0,65 mg/l ergeben hat.

(Im Spruchabschnitt 1.) wurde der Berufungswerber wegen einer anderen Übertretung der Straßenverkehrsordnung bestraft. Da die dafür verhängte Geldstrafe weniger als 10.000 S beträgt, war dafür die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Die Entscheidung dazu ergeht daher gesondert).

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 19.8.2000, mit der der Berufungswerber um Verminderung der Geldstrafe ersuchte. In der Begründung wies er darauf hin, dass sein einziges Einkommen (Pension) nicht wie von der Erstbehörde angenommen 15.000 S beträgt, sondern 10.452,20 S. Zum Beweis legte er einen Originalkontoauszug bei.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und die Verwaltungsübertretung nicht bestritten wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Hinblick auf die Ankündigung des Berufungswerbers in seiner Rechtfertigung vom 29.7.2000, wonach er aus gesundheitlichen Gründen von einem neuerlichen Erwerb der Lenkberechtigung Abstand nehmen wolle, wurde bei der Erstbehörde nachgefragt, ob der Berufungswerber einen derartigen Schritt gesetzt habe. Die BPD Linz erteilte die Auskunft, dass der Berufungswerber mit Schreiben vom 29.7.2000 auf seine Lenkberechtigung verzichtet hat.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Da der Berufungswerber den Tatvorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand nicht bestritten hat, ist somit der Schuldvorwurf rechtskräftig.

Die Berufungsbehörde hat daher ausschließlich die Frage der Strafbemessung zu prüfen.

§ 19 VStG normiert die Elemente der Strafbemessung. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bereits die Erstbehörde wertete das volle Geständnis, die Einsichtigkeit und die völlige Unbescholtenheit als Milderungsgründe. Sie nahm jedoch bei der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 15.000 S an.

Durch den Kontoauszug 7/001 vom 7.8.2000 belegte der Berufungswerber, dass seine monatliche Pension tatsächlich nur 10.452,20 S beträgt. Dieses monatliche Einkommen musste sich daher als reduzierend auf die verhängte Geldstrafe auswirken.

Dazu kommt, dass beim Berufungswerber der Aspekt der Spezialprävention weggefallen ist, da er auf seine Lenkberechtigung verzichtet hat und daher eine Wiederholung der Verwaltungsübertretung nicht mehr zu erwarten ist.

Es konnte daher von der Bestimmung des § 20 VStG Gebrauch gemacht werden, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Da die Erschwerungsgründe der höheren Alkoholisierung bereits im gesetzlichen Strafrahmen des § 99 Abs.1a StVO ihren Ausdruck finden, überwiegen die oben aufgezeigten Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich.

Von der Verhängung einer Strafe konnte jedoch nicht abgesehen werden, da die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend waren, da der Berufungswerber in erheblich alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen und somit die Verkehrssicherheit potentiell gefährdet hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum