Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107176/2/BI/KM

Linz, 05.09.2000

VwSen-107176/2/BI/KM Linz, am 5. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F J S, vom 22. August 2000 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 11. August 2000, III-S-228/99/B, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S (entspricht 7,26 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 3. November 1998 um 11.08 Uhr in E auf der W in Höhe des StrKm 222,737 in Fahrtrichtung Wels das Kraftfahrzeug Marke R E mit dem polizeilichen Kennzeichen gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 67 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw verweist auf die dem Gutachten des Amtssachverständigen DI H vom 11. Juli 2000, BauME-010000/3624-99-Hue, angeschlossenen Weg-Geschwindigkeits-Diagramme und macht im Wesentlichen geltend, dass sowohl in Vollgas- als auch in 2/3-Gas- und Halbgasstellung die Geschwindigkeit bei einem zurückgelegten Weg von 67 m wesentlich unter 67 km/h liege.

Außerdem hat er in einer Kopie des Straferkenntnisses auf Seite 3 eine Passage angestrichen, in der ausgeführt wird, er habe sich bei einer Einvernahme bei der Erstinstanz darauf berufen, dass es nicht sein könne, dass die Entfernung zwischen dem Mess-Standort und seinem Fahrzeug 67 m betragen hätte. Das ergebe sich schon aus der Anzeige, wo der Tatort mit km 222,737 und der Messort mit Km 222,670 festgehalten worden sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des oben genannten PKW angezeigt wurde, weil er am 3.11.1998 um 11.08 Uhr auf der W bei km 222,737 in Fahrtrichtung Wels eine Geschwindigkeit von 67 km/h anstatt der erlaubten 50 km/h eingehalten habe. Dies habe Insp M vom Standort km 222,670 aus mit dem Laser-Messgerät Nr., zuletzt geeicht am 30. Mai 1997, festgestellt, wobei eine Geschwindigkeit von 70 km/h gemessen worden sei. Nach dem vorgeschriebenen Toleranzabzug von 3 km/h unter 100 km/h ergebe dies eine Geschwindigkeit von 67 km/h auf eine Messentfernung von 67 m. Bei der Anhaltung habe sich der Bw damit verantwortet, er habe wegen eines einbiegenden LKW abbremsen müssen und die vorgeworfene Geschwindigkeit gar nicht erreichen können, sodass das Laser-Messergebnis nicht richtig sein könne.

Im Einspruch gegen die wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 19. Jänner 1999, Cst 228/WE/99, hat der Bw ausgeführt, er sei der nachkommende Lenker hinter dem mit dem Kennzeichen gewesen, der wegen Behinderung durch einen LKW der Fa. G nur sehr langsam nach E einbiegen habe können. Außerdem sei er nochmals von einem einbiegenden LKW der Fa. G nach der Kreuzung behindert worden, da er zum Stillstand gekommen sei und nicht so beschleunigt habe, dass er die gemessene Geschwindigkeit erreichen habe können. Vor der Erstinstanz hat der Bw am 20.4.1999 diese Angaben insofern präzisiert, als unmittelbar vor ihm ein LKW der Fa. G nach rechts ins Firmengelände eingebogen sei. Ein weiterer LKW derselben Firma habe unmittelbar vor ihm die B Richtung Firmenzentrale überquert, weshalb er zum Anhalten gezwungen gewesen sei. Er könne bei der Messung nicht so schnell gefahren sein, weil der Beschleunigungsweg zu gering gewesen sei, um mit seinem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 67 km/h zu erreichen.

BI M (GP K) hat zeugenschaftlich vor der BH Wels-Land ausgesagt, die Messung habe sein Kollege Insp M (GP G) vorgenommen, ihm sei aber kein weiteres Fahrzeug im Messbereich aufgefallen und die hohe Geschwindigkeit des Pkw des Bw sei bei der Annäherung an ihren Standort augenscheinlich gewesen.

Der technische Amtssachverständige DI H hat in seinem Gutachten vom 11. Juli 2000, BauME-010000/3624-99-Hue, ausgeführt, er habe vor Ort festgestellt, dass sich vor der Stelle, an der die überhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen werde, nämlich km 222,737 der B1, drei Zufahrten zur Fa G befinden, nämlich linksseitig in einer Entfernung von 106 m, rechtsseitig in einer Entfernung von 202 m und linksseitig in einer Entfernung von 214 m. Da der Bw von einer rechtsseitigen Zufahrt gesprochen habe und ein LKW zur Firmenzentrale gefahren sei, werde die rechtsseitige Zufahrt in einer Entfernung von 202 m der Berechnung des Beschleunigungsvorganges zugrunde gelegt. Der Bw habe laut Anzeige einen Kombi R E gelenkt. In der Datenbank scheinen diesbezüglich zwei Fahrzeuge mit dieser Typenbezeichnung auf, nämlich ein E mit einer Leistung von 79 kW und ein Espace 2.9 V6 mit einer Leistung von 110 kW.

Unter Zugrundelegung der geringeren Leistung von 79 kW und damit einem geringeren Beschleunigungsvermögen errechnen sich unter Annahme der Schaltvorgänge zwischen 1.500 und 4.000 U/min bei einer Schaltzeit von 1 s die aus den dem Gutachten beiliegenden Weg-Geschwindigkeits-Diagrammen ersichtlichen Geschwindigkeiten bei Vollgas-, 2/3-Gas- und Halbgasstellung. Daraus folgt, dass in allen drei Fällen auf eine Wegstrecke von 202 m Geschwindigkeiten von über 70 km/h erreichbar sind, nämlich bei Vollgas über 90 km/h, bei 2/3-Gas über 80 km/h und bei Halbgasstellung 75 km/h.

Der Bw hat dieses Gutachten mit der Behauptung angezweifelt, zwischen ihm und den Messbeamten hätten sich sehr wohl zwei LKW befunden und vom Mess-Standort zu seinem Fahrzeug seien es sicher nicht 67 m gewesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass ein Beamter der Straßenaufsicht, der im Hinblick auf die Handhabung des Laser-Messgerätes geschult ist, in der Lage ist, die Messentfernung, die auf dem Display des Messgerätes auf Knopfdruck aufscheint und die auch in der Anzeige Berücksichtigung finden muss, richtig abzulesen. Außerdem muss von ihm erwartet werden, beurteilen zu können, welches Fahrzeug er anvisiert und ob sich der rote Laserpunkt auf diesem Fahrzeug, das ihm - nach den Aussagen von BI M - schon augenscheinlich zu schnell erscheint und aus diesem Grund gemessen werden soll, befindet. Die Messentfernung von 67 m ist für die Geschwindigkeitsmessung insofern geeignet, als Laser-Messgeräte auf Entfernungen von 30 bis 500 m zugelassen sind. Wenn daher der Meldungsleger auf Grund seiner Messung und der Anzeige auf dem Display zum Schluss gelangt, er habe den Kombi des Bw gemessen und dabei habe sich eine gemessene Geschwindigkeit von 70 km/h ergeben, sohin nach Abzug der vorgesehenen Toleranz eine solche von 67 km/h, so ist der erzielte Geschwindigkeitswert nicht anzuzweifeln.

Der Bw hat sich auf zwei vor ihm fahrende bzw die B überquerende LKW berufen, die ihn veranlasst hätten, sein Fahrzeug bei der Kreuzung mit der Zufahrt zur Zentrale der Fa G zum Stillstand zu bringen. Dort seien beide LKW von der B abgefahren. Die Beobachtung des Sachverständigen an Ort und Stelle über die Entfernung der Firmenzufahrten vom Messort - das ist nicht der Standort des Beamten, sondern der Ort, an dem sich der Kombi bei der Messung befunden hat - sind glaubwürdig und wurden auch vom Bw nicht angezweifelt. Die Entfernung der - aus der Sicht des Bw gesehen - rechtsseitigen Zufahrt vom Messort beträgt demnach 202 m, dh der Bw hatte, wenn er wegen des einbiegenden LKW dort sein Fahrzeug zum Stillstand bringen musste, eine Strecke von 202 m bis zur Geschwindigkeitsmessung zur Verfügung, auf der er beschleunigte.

Wenn der Bw nunmehr in der Berufung ausführt, er habe auf 67 m nicht auf die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit beschleunigen können, so übersieht er dabei, dass er nicht eine Wegstrecke von bloß 67 m zur Verfügung hatte, sondern eine solche von 202 m von der Kreuzung mit der rechtsseitigen Firmenzufahrt bis zum Messort - die Entfernung von der Firmenzufahrt bis zum Standort von Insp M betrug insgesamt 269 m.

Wie sich schon aus den dem Akt beiliegenden Weg-Geschwindigkeits-Diagrammen ersehen lässt, konnte der Kombi des Bw selbst unter Zugrundelegung einer Mindestleistung von 79 kW bei Halbgasstellung auf 202 m jedenfalls eine Geschwindigkeit von 75 km/h erreichen, weshalb eine solche von 67 km/h aus technischer Sicht einwandfrei möglich ist. Außerdem hat der Bw selbst nie behauptet, dass sich nach dem Abfahren der LKW bei der Firmenzufahrt noch weitere Fahrzeuge vor ihm befunden hätten, die geeignet gewesen wären, die Sicht des die Messung durchführenden Beamten auf seinen Kombi einzuschränken oder das Messergebnis bzw das Anvisieren seines Kombi durch Insp M in Zweifel zu ziehen.

Auf dieser Grundlage besteht seitens des unabhängigen Verwaltungssenates kein Zweifel zum einen an der Richtigkeit der Lasermessung und zum anderen an der technischen Möglichkeit, mit dem vom Bw gelenkten Kombi die letztlich festgestellte Geschwindigkeit zu erreichen. Den Argumenten des Bw in der Berufung war aus den obigen Überlegungen nichts abzugewinnen.

In rechtlicher Hinsicht besteht kein Zweifel, dass eine Geschwindigkeit von 67 km/h über der im dortigen Bereich erlaubten von 50 km/h liegt. Der Bw hat daher den ihm gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm nicht gelungen ist, im Sinne des § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geld- bzw bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses der Strafbemessung die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw zugrunde gelegt und dessen finanzielle Verhältnisse gemäß seinen Angaben (20.000 S monatlich, Sorgepflichten für drei Kinder und die Gattin, kein Vermögen) berücksichtigt.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw von weiteren Übertretungen ähnlicher Art abhalten.

Für eine Herabsetzung der ohnedies geringen Strafe findet sich kein Anhaltspunkt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Argumente in der Berufung zur technischen Unmöglichkeit der Erreichung der fristgerechten (überhöhten) Geschwindigkeit nicht nachvollziehbar und durch das SV-Gutachten widerlegt à Bestätigung