Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107179/12/SR/<< Ri>>

Linz, 05.12.2000

VwSen-107179/12/SR/<< Ri>> Linz, am 5. Dezember 2000

DVR.0690392



E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Langeder, über die Berufung des J K, Rstraße , A, gegen den Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von B vom 20. Juli 2000, Zl. VerkR96-10476-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 14. November 2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen Spruchpunkt 1 wird abgewiesen und dieser Teil des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.



II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 4.800 S (entspricht 348,83 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) im Spruchpunkt 1 wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"1. Sie haben sich am 09.05.2000 um 20.08 Uhr auf der B, Höhe Parkplatz der Fa. F, gegenüber einem besonders geschultem und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht trotz vorschriftsmäßiger Aufforderung geweigert, Ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich beim vorherigen Lenken des PKW am 09.05.2000 um 20.00 Uhr auf der B bei Straßenkilometer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben;

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:



§ 5 Abs. 2 StVO 1960



Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:



S 24.000,--



Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

1. 24 Tagen

Gemäß



§ 99 Abs.1 lit.b StVO 1960



Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:



S 2.400,--



als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,00, das entspricht 14,53 Euro, angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

26.400,00 Schilling (entspricht 1.918,56 Euro)."

2. Gegen dieses dem Bw am 26. Juli 2000 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. August 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung gegen Spruchpunkt 1.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Alkotestes vorgelegen seien und das fluchtartige Verlassen des Ortes der Amtshandlung den Tatbestand der Weigerung nach § 99 Abs.1 lit. b StVO erfüllen würde.

2.2. Dagegen bringt der Bw ua. vor, dass er nicht verweigert habe, da keine Aufforderung erfolgt sei. Die einschreitenden Beamten hätten nur Interesse an seinem Führerschein gehabt und nachdem man ihm diesen entrissen hatte, sei er der Ansicht gewesen, dass die Angelegenheit erledigt gewesen sei. Mit den Worten "Danke, dass ihr das gemacht habt" hätte er sich entfernt. Ergänzend weist der Bw auf § 5 Abs.4 StVO hin und stellt die Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde fest.



3. Die Bezirkshauptmannschaft B als Behörde erster Instanz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Für den 14. November 2000 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien und die Zeugen KI D, AI D, << RI>> F und << RI>> S geladen wurden. << RI>> S und die Behörde erster Instanz haben sich entschuldigt und an der Verhandlung nicht teilgenommen. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges mit VwSen-107180 wurde nach einvernehmlicher Entscheidung eine gemeinsame Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG durchgeführt.

Der Bw hat sein Berufungsvorbringen wiederholt, ausführlich die örtliche Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz dargelegt und Beweismittel für die Richtigkeit seiner Ansicht beigebracht.

Nach der Zeugenbefragung des Meldungslegers wurden keine weiteren Zeugeneinvernahmen beantragt und keine neuen Beweisanträge gestellt.

3.2. Auf Grund der durchgeführten Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Am 9. Mai 2000 wurde dem Zeugen AI D im Zuge des Streifendienstes von der Bezirksleitzentrale S mitgeteilt, dass der Lenker des Kombi, Toyota Corolla, Kennzeichen B Richtung S unterwegs sei und im Verdacht stehen würde, alkoholisiert zu sein. Zusätzlich wurde der Zeuge auf die mangelnde Lenkberechtigung und Beachtung der Eigensicherung bei der Anhaltung hingewiesen.

Der Bw lenkte am 9. Mai 2000 um 20.00 Uhr den bezeichneten Kombi in der Ortschaft B, Gemeindegebiet von St. F am Inn, Bezirk S auf der S Bundesstraße B, Straßenkilometer , Richtung S. Die Anhaltung erfolgte an der genannten Örtlichkeit, nächst dem Parkplatz der Fa. F. Bei der ersten Kontaktaufnahme stellte der Zeuge D Alkoholisierungsmerkmale (Alkoholgeruch aus dem Mund und gerötete Augenbindehäute) fest. Aufgrund dieser wurde der Bw um 20.02 Uhr in eindeutiger und zwingender Weise zur Durchführung der Atemluftkontrolle am Gendarmerieposten S aufgefordert. Der Bw ist der Aufforderung bis zum Ende der Amtshandlung um 20.08 Uhr nicht nachgekommen. Vor der tatsächlichen Beendigung der Amtshandlung hat sich der Bw im Laufschritt entfernt.

Der Bezirkshauptmann von S hat am 15. Mai 2000 das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an den Bezirkshauptmann von abgetreten. Sowohl im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres als auch im zuständigen Meldeamt scheint als Wohnadresse die R , A, Bezirk B auf. Bei der mündlichen Verhandlung hat der Bw ausgeführt, dass diese Wohnadresse am Meldezettel als Hauptwohnsitz vermerkt ist, er jedoch seit 18. September 1999 unangemeldet seinen Aufenthalt bei seiner Gattin in S, H-F-Straße , genommen hat. Als Nachweis für den "regelmäßigen" Aufenthalt wurden u.a. Zugskarten, Lebensmittelrechnungen und eine Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von B (vom 14. September 2000, Zahl Sich96-241-2000) vorgelegt.

3.3.1. Die Angaben des Zeugen, die auch nach der mündlichen Verhandlung Deckung in der Anzeige finden, stellen einen schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Geschehensablauf dar. Die Aussagen waren klar, bestimmt und sachlich. Hingegen war die Verantwortung des Bw teilweise unschlüssig, dann emotional geprägt, widersprüchlich und von der Annahme geleitet, dass gegen ihn nach Behördenabsprache eine Menschenjagd bzw. eine Ramboaktion gesetzt worden war. Eine derartige Vorgangsweise war weder dem Verwaltungsakt zu entnehmen noch hat sich während der mündlichen Verhandlung ein solcher Verdacht - auch nur ansatzweise - ergeben. Die vom Meldungsleger beschriebene Verhaltensweise fand Bestätigung in der mündlichen Verhandlung. Der Bw hat Pauschalverurteilungen vorgenommen und wollte die Aufforderung zur Atemluftkontrolle aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht verstanden haben. Auch wenn man dem Bw wegen seiner privaten Probleme und den Auswirkungen von zuvor im Bezirk B am Inn stattgefundenen Amtshandlungen eine Verfassung zubilligen mag, die nicht seiner sonstigen entsprochen hat, so konnte er dennoch nicht glaubhaft machen, dass er sich in einem solchen inneren Erregungszustand befunden hat, der ihn daran gehindert hätte, die klare Aufforderung des Zeugen D zu verstehen. Auf den Zeugen D machte der Bw einen gefassten Eindruck, sodass dieser berechtigterweise davon ausgegangen ist, dass der Bw die Aufforderung verstanden hat.

Die Verantwortung des Bw ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Bw hat selbst ausgeführt, bis zu diesem Vorfall keinerlei Kontakt mit Gendarmeriebeamten im Bezirk S gehabt zu haben. Daraus ist zu schließen, dass zuvor auch mit dem einschreitenden Gendarmeriebeamten keine Amtshandlung stattgefunden hat, aus der ein Ressentiment herrühren könnte, welches das vom Bw dargestellte Verhalten - Ramboeinsatz - glaubwürdig werden ließe. Es kann daher nicht schlüssig nachvollzogen werden, dass der Zeuge D trotz entsprechender Funkmitteilung, dem Hinweis der Alkoholisierung des Bw und der wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome es unterlassen haben soll, den Bw zur Atemluftkontrolle aufzufordern und stattdessen eine Scheinamtshandlung zu führen. Vielmehr ist im früheren und nunmehrigen Verhalten des Bw, seiner Verantwortung in der mündlichen Verhandlung und den schriftlichen Ausführungen im Rechtsmittel der Versuch zu erkennen, dass er sich durch das Entfernen vom Ort der Amtshandlung der Atemluftkontrolle entziehen wollte. Bestätigung findet dies auch in den widersprüchlichen Berufungsausführungen zu den Anlastungen zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses (VwSen 107180). Auf der Seite 5 der Berufung (Vorlageseite 111) legt der Bw unter Punkt 3 dar, dass er keine Gelegenheit mehr gehabt habe, den Zulassungsschein zu suchen. Im Gegensatz dazu hat der Bw bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er sich "schnell entfernt habe, weil er mit diesen Personen nichts weiter zu tun haben wollte" (Seite 10 des Protokolls). Wiederum entgegengesetzt dazu stellt der Bw auf Seite 3 der Berufung (Vorlageseite107) diese Situation so dar, als habe er die Amtshandlung - wörtlich "Angelegenheit" - nach Abnahme des Führerscheins für beendet ("erledigt") erachtet und sich deshalb mit den Worten "Danke, dass ihr das gemacht habt" entfernt. Bei Betrachtung dieser Widersprüchlichkeiten ist den widerspruchsfreien Angaben des uneinvorgenommen amtshandelnden Gendarmeriebeamten mehr Gewicht und Glaubwürdigkeit beizumessen.

3.3.2. Unabhängig davon, dass die Behörde erster Instanz im Falle einer Abtretung nach § 29a VStG aufgrund der unten dargelegten objektiven Kriterien den Wohnort bzw. den Aufenthaltsort festzustellen hat, kommt den Angaben des Bw nicht die von ihm gewünschte Relevanz zu. Der Bw versucht glauben zu machen, dass er bereits seit 18. September 1999 seinen Aufenthalt in S genommen hat und der "Hauptwohnsitz" im Bezirk B nicht mehr den von § 29a VStG geforderten Anknüpfungspunkt für eine zulässige Abtretung darstellen kann. Dem kann so nicht gefolgt werden. Aus dem bezughabenden Akt und den daraus zu erschließenden Hinweisen auf Vorakte ist zu ersehen, dass der Bw regelmäßig bei Amtshandlungen in seiner Wohnung bzw in der unmittelbaren Nähe in A angetroffen worden ist. Zustellungen konnten an dieser Adresse durchgeführt werden und der Bw hat bei der niederschriftlichen Befragung am 10. Juli 2000 zwar von einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit gesprochen, jedoch als Wohnort "R , A" unwidersprochen gelten lassen und die Niederschrift nach persönlichem Diktat eigenhändig unterfertigt. Trotz der vorgelegten Fahrkarten, Rechnungen und der Strafverfügung konnte der Bw nicht glaubhaft machen, dass zum Zeitpunkt der Abtretung des Strafverfahrens kein Wohnsitz im Sinne des § 29a VStG bestanden hat.



4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 24.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die 6. Kammer des Oö. Verwaltungssenates zuständig.



4.2.1. § 29a VStG

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde übertragen werden.

4.2.2. Vorab ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Übertragung dieses Verwaltungsstrafverfahrens an die Wohnsitzbehörde eine wesentliche Vereinfachung des Strafverfahrens dargestellt hat. Die Vorgangsweise nach § 29a VStG war daher zulässig (vergleiche VwGH vom 21.2.1990, 89/03/0140). Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Abtretung die Erwartung der Behörde gerechtfertigt ist und nicht, ob sich die Beschleunigung des Verfahrens nach der Abtretung tatsächlich bewahrheitet (u.a. VwGH vom 31.5.1985, 85/18/0211).

Unter Bedachtnahme auf die gesetzlich geforderten verwaltungsökonomischen Gründe kann das Strafverfahren an jene Behörde abgetreten werden, in deren Sprengel der Bw seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Da der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der "wesentlichen Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens" eine Übertragung des Strafverfahrens vorgesehen hat, ist daraus abzuleiten, dass die abtretende Behörde kein überaus aufwendiges Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Hauptwohnsitzes bzw. des "tatsächlichen" Aufenthaltsortes zu führen hat.

Dem Bezirkshauptmann von S standen zum Abtretungszeitpunkt zumindest zwei Informationsquellen zur Verfügung. Einerseits hatte er Zugriff auf das Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres und andererseits konnte er eine Anfrage an das zuständige Meldeamt richten. Aus dem Kfz-Register hat sich als Wohnort die Zustelladresse des angefochtenen Straferkenntnisses ergeben und eine (allfällige) Anfrage beim Meldeamt in A hat bzw. hätte als Hauptwohnsitz diese Zustelladresse erbracht. Ein Hinweis auf den tatsächlichen Aufenthalt des Bw in S ist weder der Anzeige noch der Verantwortung des Bw gegenüber dem einschreitenden Organ zu entnehmen und hätte auch bei einem entsprechenden Auskunftsbegehren vom "Hauptwohnsitzmeldeamt" nicht erlangt werden können, da der Bw am angeblich ständigen Aufenthaltsort nicht gemeldet war. Ein darüber hinaus gehendes Ermittlungsverfahren zur Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und die gesetzlich geforderte Verwaltungsökonomie durch zusätzliche weitreichende Ermittlungen ad absurdum führen. Die o.a. Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 14. September 2000 und der Hinweis vom 15. Juni 2000 wegen der Übertretung nach dem Meldegesetz stellen Fakten dar, die zum Zeitpunkt der Abtretung nicht zur Verfügung gestanden sind. Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vorgehens der Behörde (s VwGH 31.5.1985, 85/18/0211; 23.9.1987, 87/07/0119; 18.9.1991, 90/03/0266).

Der Bezirkshauptmann von S hat daher gesetzeskonform von seinem Ermessen (argum.: kann) Gebrauch gemacht und ist zu Recht von diesem Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt im Bezirk B ausgegangen.

4.3.1. § 5 Abs.2 StVO (auszugsweise):

Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder ...

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

§ 5 Abs.4 StVO

Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs.2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Gemäß § 99 Abs.1 lit. b leg.cit. begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

4.3.2. Der festgestellte Sachverhalt ist durch die klare und nachvollziehbare Aussage des Zeugen erwiesen und es lagen keine Hinderungsgründe, auch nicht in der Person des Bw vor, die die Vornahme der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat unzulässig gemacht hätte. Das einschreitende Organ war auf Grund der vorliegenden Merkmale, die auf eine Alkoholbeeinträchtigung hingewiesen haben und der Tatsache, dass der Bw verdächtig war, den bezeichneten Pkw zuvor in diesem Zustand gelenkt zu haben, berechtigt, den Bw aufzufordern, die Atemluft auf Alkoholbeeinträchtigung untersuchen zu lassen.

Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betroffene einer solchen an ihn gerichteten und von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet (VwGH 11.3.1968, 1377/67). Die Übertretung des § 5 Abs.2 StVO ist mit der erstmaligen Weigerung, einen Alkotest vornehmen zu lassen, vollendet (VwGH 28.11.1975, 367/75). Das Weggehen ist aufgrund der ausdrücklichen Aufforderung als Verweigerung der Atemluftkontrolle zu werten (vergleiche VwGH vom 2.7.1982, 02/1327/80).

Das Verwaltungsstrafverfahren hat keinen Hinweis auf eine mangelnde Dispositionsfähigkeit des Bw zum Zeitpunkt der Aufforderung erbracht. Selbst wenn man von einem Erregungszustand ausgehen sollte, der mit dem eines "Unfallschrecks" vergleichbar ist, war dem Bw ein pflichtgemäßes Verhalten zuzumuten (vergleiche VwGH vom 7.4.1995, 94/02/0511).

Durch die Entfernung vom Ort der Amtshandlung wurde der Tatbestand der Verweigerung der Atemluftkontrolle erfüllt und mit der Beendigung der Amtshandlung hat die Strafbarkeit eingesetzt. Dass der Bw etwa aus medizinischen Gründen unfähig gewesen wäre, die Atemluftprobe abzulegen, ist nicht hervorgekommen.

Die Argumentation des Bw, zum Zeitpunkt des Lenkens nicht "alkoholisiert" gewesen zu sein, geht ins Leere. Zur Verwirklichung des angelasteten Tatbestandes ist nicht erforderlich, ob der Bw tatsächlich alkoholisiert war, sondern ob der Bw die Atemluftuntersuchung verweigert hat.

Für die in § 5 Abs.2 und § 99 Abs.1 lit.b StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob das Straßenaufsichtsorgan vermuten kann, dass sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine Person, die lediglich verdächtig ist, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, zu bestrafen, wenn diese sich geweigert hat, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dies unabhängig davon, wenn sich im darauffolgenden Verwaltungs- strafverfahren herausstellt, dass der Beweis der Alkoholisierung nicht erbracht werden kann (23.2.1996, 95/02/0567; 21.1.1998, 97/03/0190).

4.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Mit der einerseits widersprüchlichen Verantwortung des Bw und der andererseits dargestellten Annahme, die Amtshandlung sei durch die Abnahme des Führerscheins beendet gewesen, konnte der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Es ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der mündlichen Verhandlung dargestellten geänderten Situation) angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 4.800,00 Schilling (entspricht 348,83 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt


 

 

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