Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107180/9/SR/Ri

Linz, 27.11.2000

VwSen-107180/9/SR/Ri Linz, am 27. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des J K, Rstraße , A, gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von B vom 20. Juli 2000, Zl. VerkR96-10476-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (im Folgenden FSG) und des Kraftfahrgesetzes 1976 (im Folgenden KFG) nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 14. November 2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen die Spruchpunkte 2 und 3 wird abgewiesen und diese Teile des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, das sind 2.040 Schilling (entspricht  148,25 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) zu den Spruchpunkten 2 und 3 wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"1. Sie haben sich am 09.05.2000 um 20.08 Uhr auf der B, Höhe Parkplatz der Fa. F, gegenüber einem besonders geschultem und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht trotz vorschriftsmäßiger Aufforderung geweigert, Ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich beim vorherigen Lenken des PKW B am 09.05.2000 um 20.00 Uhr auf der B bei Straßenkilometer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben;

2. weiters lenkten Sie bei der im Punkt 1 angeführten Fahrt den PKW B, obwohl Ihnen die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.04.2000, VerkR21-148-2000, für die Dauer von 15 Monaten entzogen worden war. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 01.05.2000 zugestellt;

3. weiters haben Sie bei der im Punkt 1 angeführten Fahrt dem Gendarmeriebeamten trotz dessen Verlangen den Zulassungsschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs.3 FSG 1997

§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:

2. S 10.000,--

3. S 200,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

2. 10 Tagen

3. 12 Stunden

Gemäß

2. § 37 Abs.4 Ziff.1 FSG 1997

3. § 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

2. S 1.000,--

3. S 20,--

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,00, das entspricht 14,53 Euro, angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

11.220,00 Schilling, das entspricht  815,39 Euro)."

2. Gegen dieses dem Bw am 26. Juli 2000 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. August 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung gegen die Spruchpunkte 2 und 3.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die angelasteten Verwaltungsübertretungen durch die glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers erwiesen seien.

2.2. Dagegen bringt der Bw ua. vor, dass ihm ein Mandatsbescheid nicht zugestellt worden sei, die Lenkberechtigung zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht entzogen gewesen wäre, die einschreitenden Beamten nur Interesse an seinem Führerschein gehabt hätten und nachdem ihm dieser entrissen worden sei, wäre er der Ansicht gewesen, dass die Angelegenheit erledigt sei. Mit den Worten "Danke, dass ihr das gemacht habt" hätte er sich entfernt. Ergänzend weist der Bw auf die Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde hin.

3. Die Bezirkshauptmannschaft B hat als Behörde erster Instanz die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Für den 14. November 2000 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien und die Zeugen KI D, AI D, RI F und RI S geladen wurden. RI S und die Behörde erster Instanz haben sich entschuldigt und an der Verhandlung nicht teilgenommen. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges mit VwSen-107179 wurde nach einvernehmlicher Entscheidung eine gemeinsame Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG durchgeführt.

Der Bw hat sein Berufungsvorbringen wiederholt, ausführlich die örtliche Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz, die unterbliebene bzw. unzulässige Zustellung des Mandatsbescheides betreffend der Entziehung der Lenkberechtigung dargelegt und Beweismittel für die Richtigkeit seiner Ansicht beigebracht.

Nach der Zeugenbefragung des KI D, AI D und RI F wurden keine weiteren Zeugeneinvernahmen beantragt und keine neuen Beweisanträge gestellt.

3.2. Auf Grund der durchgeführten Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Die Zeugen AI D und RI F wurden vom Bezirkshauptmann von B mit der Einziehung des Führerscheines und der Zustellung des Mandatsbescheides vom 14.4.2000, Zahl VerkR21-148-2000/BR beauftragt. Entsprechend dieser Anordnung suchten diese Zeugen den Bw am 1. Mai 2000 in seiner Wohnung auf. Der Vater des Bw ließ die beiden Zeugen in sein Haus, in dem sich die Wohnung des Bw befindet. Laut Angaben dieser Auskunftsperson befand sich der Bw in seiner Wohnung. Obwohl sich der Bw in einem verschlossenen Raum (Bad) aufhielt und auf die Zurufe der Zeugen nicht reagierte, wurde von einer Zustellung durch Hinterlegung Abstand genommen und die Abfahrt von einem Beamten (RI F) vorgetäuscht. Der Grund in dieser Vorgangsweise lag darin, dass der Hauptzweck in der Abnahme des Führerscheines gelegen war und deshalb die persönliche Kontaktaufnahme gesucht werden sollte. Nachdem RI F das Haus verlassen und sich AI D mit dem Vater des Bw in einen anderen Raum zurückgezogen hatte, begab sich der Bw zum Ausgang des Elternhauses. Als der Bw den Zeugen AI D wahrnahm, verließ er fluchtartig das Haus. Im Zuge der Nacheile konnte AI D den Bw vor dem ca. 30 m entfernten Nachbarhaus in der Rstraße anhalten. Dem Bw wurde mitgeteilt, dass er im Auftrag des Bezirkshauptmannes von B den Führerschein auszufolgen habe und ihm ein Bescheid der genannten Behörde zugestellt werden solle.

Da der Bw die Annahme des Bescheides verweigerte und beide Hände in die Hosentasche gesteckt hatte, wurde ihm das angeführte Briefstück von RI F zwischen der rechten Hand und der Hose in die rechte Hosentasche eingeschoben. Anschließend begaben sich beide Zeugen mit dem Bw zu seinem Fahrzeug um den Führerschein einzuziehen. Beim Fahrzeug angekommen erklärte der Bw, dass er den Führerschein bereits an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt habe und stellte es den Zeugen frei, im Fahrzeug Nachschau zu halten. Da bei einer oberflächigen Besichtigung der Führerschein nicht aufgefunden werden konnte, wurde von den Beamten die Amtshandlung beendet. Die Zeugen AI D und RI F führten aus, dass sich das zugestellte Schriftstück bis zum Ende der Amtshandlung in der rechten Hosentasche des Bw befunden hat.

Am 9. Mai 2000 wurde KI D im Zuge des Streifendienstes von der Bezirksleitzentrale S über Funk mitgeteilt, dass der Lenker mit dem Kombi, Toyota Corolla, Kennzeichen B Richtung S unterwegs sei und im Verdacht steht, alkoholisiert zu sein. Zusätzlich wurde KI D auf die mangelnde Lenkberechtigung und Beachtung der Eigensicherung bei der Anhaltung hingewiesen.

Der Bw lenkte am 9. Mai 2000 um 20.00 Uhr den bezeichneten Kombi in der Ortschaft B, Gemeindegebiet von St. F, Bezirk S auf der S Bundesstraße B, Straßenkilometer , Richtung S. Die Anhaltung erfolgte an der genannten Örtlichkeit, nächst dem Parkplatz der Fa. F. Bei der durchgeführten Fahrzeugkontrolle wurde der Bw aufgefordert, den Führerschein und den Zulassungsschein vorzuweisen. Im Zuge der Amtshandlung konnte der aus der Geldtasche herausragende Führerschein abgenommen werden. Der Aufforderung, den Zulassungsschein vorzuweisen ist der Bw bis zum Ende der Amtshandlung um 20.08 Uhr nicht nachgekommen. Vor der tatsächlichen Beendigung der Amtshandlung hat sich der Bw im Laufschritt entfernt.

Der Bezirkshauptmann von S hat am 15. Mai 2000 das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an den Bezirkshauptmann von B abgetreten. Sowohl im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres als auch im zuständigen Meldeamt scheint als Wohnadresse die Rstraße , A, Bezirk B auf. Bei der mündlichen Verhandlung hat der Bw ausgeführt, dass diese Wohnadresse am Meldezettel als Hauptwohnsitz vermerkt ist, er jedoch seit 18. September 1999 unangemeldet seinen Aufenthalt bei seiner Gattin in S, H-Fe-Straße, genommen hat. Als Nachweis für den "regelmäßigen" Aufenthalt wurden u.a. Zugskarten, Lebensmittelrechnungen und eine Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von B (vom 14. September 2000, Zahl Sich96-241-2000) vorgelegt.

3.3.1. Die Angaben des Zeugen, die auch nach der mündlichen Verhandlung Deckung in der Anzeige finden, stellen einen schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Geschehensablauf dar. Die Aussagen waren klar, bestimmt und sachlich. Hingegen war die Verantwortung des Bw teilweise unschlüssig, dann emotional geprägt, widersprüchlich und von der Annahme geleitet, dass gegen ihn nach Behördenabsprache eine Menschenjagd bzw. eine Ramboaktion gesetzt werden sollte. Eine derartige Vorgangsweise war weder dem Verwaltungsakt zu entnehmen, noch hat sich während der mündlichen Verhandlung ein solcher Verdacht - auch nur ansatzweise - ergeben. Die vom Meldungsleger beschriebene Verhaltensweise fand Bestätigung in der mündlichen Verhandlung. Der Bw hat Pauschalverurteilungen vorgenommen und wollte einerseits die Aufforderung zur Ausfolgung des Zulassungsscheines aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht verstanden haben bzw. andererseits die Amtshandlung durch die Abnahme des Führerscheines als beendet angesehen haben. Auch wenn man dem Bw wegen seiner privaten Probleme und den Auswirkungen von zuvor im Bezirk B stattgefundenen Amtshandlungen eine Verfassung zubilligen mag, die nicht seiner sonstigen entsprochen hat, so konnte er dennoch nicht glaubhaft machen, dass er sich in einem solchen inneren Erregungszustand befunden hat, der ihn daran gehindert hätte, die klare Aufforderung des RI S zu verstehen. Auf den Zeugen KI D machte der Bw einen gefassten Eindruck, sodass dieser berechtigterweise vom Verständnis seiner Aufforderung ausgehen konnte.

Die Verantwortung des Bw ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Bw hat selbst ausgeführt, bis zu diesem Vorfall keinerlei Kontakt mit Gendarmeriebeamten im Bezirk S gehabt zu haben. Daraus ist zu schließen, dass zuvor auch mit den einschreitenden Gendarmeriebeamten keine Amtshandlung stattgefunden hat. Es kann daher nicht schlüssig nachvollzogen werden, das von RI S und KI D trotz entsprechender Funkmitteilungen (Hinweis der Alkoholisierung des Bw, mangelnde Lenkberechtigung und Verweis auf Eigensicherung) nur eine Scheinamtshandlung geführt worden sein sollte, um den Führerschein abnehmen zu können. Vielmehr ist im früheren und nunmehrigen Verhalten des Bw, seiner Verantwortung in der mündlichen Verhandlung und den schriftlichen Ausführungen im Rechtsmittel der Versuch zu erkennen, dass er sich durch das Entfernen vom Ort der Amtshandlung der Atemluftkontrolle unterziehen wollte und daher auch die sonstigen Verwaltungsübertretungen in Kauf genommen hat. Bestätigung findet dies in den widersprüchlichen Berufungsausführungen zu den Anlastungen zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses (VwSen 107180). Auf der Seite 5 der Berufung (Vorlageseite 111) legt der Bw unter Punkt 3 dar, dass er keine Gelegenheit mehr gehabt habe, den Zulassungsschein zu suchen. Im Gegensatz dazu hat der Bw bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er sich "schnell entfernt habe, weil er mit diesen Personen nichts weiter zu tun haben wollte" (Seite 10 des Protokolls). Wiederum entgegengesetzt dazu stellt der Bw auf Seite 3 der Berufung (Vorlageseite 107) diese Situation so dar, als habe er die Amtshandlung - wörtlich "Angelegenheit" - nach Abnahme des Führerscheins für beendet ("erledigt") erachtet und sich deshalb mit den Worten "Danke, dass ihr das gemacht habt" entfernt. Bei Betrachtung dieser Widersprüchlichkeiten ist den widerspruchsfreien Angaben des unvoreingenommenen amtshandelnden Gendarmeriebeamten mehr Gewicht und Glaubwürdigkeit beizumessen.

3.3.2. Unabhängig davon, dass die Behörde erster Instanz im Falle einer Abtretung nach § 29a VStG aufgrund der unten dargelegten objektiven Kriterien den Wohnort bzw. den Aufenthaltsort festzustellen hat, kommt den Angaben des Bw nicht die von ihm gewünschte Relevanz zu. Der Bw versucht glaubhaft zu machen, dass er bereits seit 18. September 1999 seinen Aufenthalt in S genommen hat und der "Hauptwohnsitz" im Bezirk B nicht mehr den von § 29a VStG geforderten Anknüpfungspunkt für eine zulässige Abtretung darstellen kann. Dem kann so nicht gefolgt werden. Aus dem bezughabenden Akt und den daraus zu erschließenden Hinweisen auf Vorakte ist zu ersehen, dass der Bw regelmäßig bei Amtshandlungen in seiner Wohnung bzw in der unmittelbaren Nähe in A angetroffen worden ist. Zustellungen konnten an dieser Adresse durchgeführt werden und der Bw hat bei der niederschriftlichen Befragung am 10. Juli 2000 zwar von einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit gesprochen, jedoch als Wohnort "Rstraße , A" unwidersprochen gelten lassen und die Niederschrift nach persönlichem Diktat eigenhändig unterfertigt. Trotz der vorgelegten Fahrkarten, Rechnungen und der Strafverfügung konnte der Bw nicht glaubhaft machen, dass zum Zeitpunkt der Abtretung des Strafverfahrens kein Wohnsitz im Sinne des § 29a VStG bestanden hat.

3.3.3. Ohne Bewertung der besonderen Umstände beim Zustellvorgang ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des AI D und RI F von der physischen Inbesitznahme des Mandatsbescheides auszugehen. Den diesbezüglich widersprüchlichen Ausführungen des Bw kann nicht gefolgt werden. Der Bw bestätigt zwar den Zustellvorgang während der Amtshandlung (argum.: "im Zuge der Ausfolgung des Schriftstückes wurde ich gegen den Einsatzwagen gedrückt"), will aber die Einführung in die rechte Hosentasche nicht bemerkt haben. Das Verhalten des Bw lässt erkennen, dass er die Hände nur deswegen in die Hosentaschen gesteckt hat, damit er die Zustellung abwehren kann. Folgt man den nachvollziehbaren Angaben der Zeugen AI D und RI F, dann hatte der Bw die Hände in den Vordertaschen der Hose und konnte die Verwahrung des Schriftstückes in der rechten Hosentasche ohne Sichtbeeinträchtigung mitverfolgen. Den Angaben des Berufungswerbers kam die geforderte Glaubwürdigkeit nicht zu.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Da im vorliegenden Verfahren der Bw in keinem Spruchpunkt mit einer Geldstrafe über 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zuständig.

4.2.1. § 29a VStG

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde übertragen werden.

4.2.2. Vorab ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Übertragung dieses Verwaltungsstrafverfahrens an die Wohnsitzbehörde eine wesentliche Vereinfachung des Strafverfahrens darstellt. Die Vorgangsweise nach § 29a VStG war daher zulässig (vergleiche VwGH vom 21.2.1990, 89/03/0140). Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Abtretung die Erwartung der Behörde gerechtfertigt ist und nicht, ob sich die Beschleunigung des Verfahrens nach der Abtretung tatsächlich bewahrheitet (u.a. VwGH vom 31.5.1985, 85/18/0211).

Unter Bedachtnahme auf die gesetzlich geforderten verwaltungsökonomischen Gründe kann das Strafverfahren an jene Behörde abgetreten werden, in deren Sprengel der Bw seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Da der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der "wesentlichen Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens" eine Übertragung des Strafverfahrens vorgesehen hat, ist daraus abzuleiten, dass die abtretende Behörde kein überaus aufwendiges Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Hauptwohnsitzes bzw. des "tatsächlichen" Aufenthaltsortes zu führen hat.

Dem Bezirkshauptmann von S standen zum Abtretungszeitpunkt zumindest zwei Informationsquellen zur Verfügung. Einerseits hatte er Zugriff auf das Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres und andererseits konnte er eine Anfrage an das zuständige Meldeamt richten. Aus dem Kfz-Register hat sich als Wohnort die Zustelladresse des angefochtenen Straferkenntnisses ergeben und eine (allfällige) Anfrage beim Meldeamt in A hat bzw. hätte als Hauptwohnsitz diese Zustelladresse erbracht. Ein Hinweis auf den tatsächlichen Aufenthalt des Bw in S ist weder der Anzeige noch der Verantwortung des Bw gegenüber dem einschreitenden Organ zu entnehmen und hätte auch bei einem entsprechenden Auskunftsbegehren vom "Hauptwohnsitzmeldeamt" nicht erlangt werden können, da der Bw am angeblich ständigen Aufenthaltsort nicht gemeldet war. Ein darüber hinaus gehendes Ermittlungsverfahren zur Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und die gesetzlich geforderte Verwaltungsökonomie durch zusätzliche weitreichende Ermittlungen ad absurdum führen. Die o.a. Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von B vom 14. September 2000 und der Hinweis vom 15. Juni 2000 wegen der Übertretung nach dem Meldegesetz stellen Fakten dar, die zum Zeitpunkt der Abtretung nicht zur Verfügung gestanden sind. Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vorgehens der Behörde (s VwGH 31.5.1985, 85/18/0211; 23.9.1987, 87/07/0119; 18.9.1991, 90/03/0266).

Der Bezirkshauptmann von S hat daher gesetzeskonform von seinem Ermessen (argum.: kann) Gebrauch gemacht und ist zu Recht von seinem Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt im Bezirk B ausgegangen.

4.3.1. § 4 ZustellG

Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

§ 5 ZustellG

  1. Soll das Schriftstück durch Organe der Post zugestellt werden, so ist es der Post als Sendung mit abtrennbarem Rückschein zu übergeben. Auf der Sendung und dem Rückschein sind der Empfänger, die Abgabestelle und die Behörde, in deren Namen zugestellt werden soll, sowie für die Zustellung sonst notwendige Vermerke anzugeben. Bei Verwendung von Fensterbriefumschlägen dürfen die notwendigen Angaben auch auf dem Inhalt der Sendung angebracht werden, wenn sie durch das Fenster des Briefumschlages sichtbar sind.
  2. Der Abs.1 gilt sinngemäß auch für Schriftstücke, die durch Organe der Behörde oder der Gemeinde zugestellt werden sollen, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden.

§ 7 ZustellG

Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 13 Abs.5 ZustellG

Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich des § 24 rechtswirksam nur zugestellt werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird.

§ 20 Abs.1 , 2 und 3 ZustellG

  1. Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen des im § 13 Abs.5 genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes, so ist die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
  2. Zurückgelassene Sendungen gelten damit als zugestellt.
  3. Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.

4.3.2. Es ist dem Bw beizupflichten, dass die Behörde erster Instanz ausschließlich die Wohnung in A als Abgabestelle bezeichnet hat. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass die einschreitenden Organe "eine Zustellung" im Zuge der Amtshandlung (Auftrag der Behörde erster Instanz zur Einziehung des Führerscheines) durchgeführt haben, scheitert diese an der Qualifikation der Abgabestelle. Die Bestimmung der Abgabestelle steht nicht den einschreitenden Organen frei, sondern die Behörde hat in der Zustellverfügung die Abgabestelle festzulegen. Da der Ort der Amtshandlung weder von der Behörde erster Instanz in der Zustellverfügung angeführt worden ist noch der Bw einer Zustellung außerhalb der festgelegten Abgabestelle zugestimmt hat, kann zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Zustellung im Sinne des ZustellG gesprochen werden.

Die faktische "Ausfolgung" des Schriftstückes am Ort der Amtshandlung ist deshalb als außerhalb der Abgabestelle zu qualifizieren, da als Abgabestelle die Wohnung des Bw bezeichnet worden ist. Auch wenn die Behörde vertretbarerweise von der Wohnung als Abgabestelle ausgegangen ist, kann der Begriff der Wohnung nicht so weit ausgedehnt werden, als dass eine Zustellung noch auf der Straße im Bereich des ca 30 m entfernten Nachbarhauses zulässig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Wohnung die nach außen hin abgeschlossene Raumeinheit oder Raummehrheit, wo jemand seine ständige Unterkunft hat, also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse besteht, zu verstehen. Damit sich das Organ wie bei gegenständlicher Zustellung nicht genötigt sieht, dem Empfänger nachzulaufen um eine Sendung zustellen zu können und dann allenfalls die (bestimmte) Abgabestelle nicht mehr gegeben ist, hat der Gesetzgeber in § 20 ZustellG Vorsorge getroffen. Verweigert der Empfänger die Annahme der Sendung an der Abgabestelle so ist diese grundsätzlich an dieser zurückzulassen. Mangels Zurücklassung der Sendung an der Abgabestelle "Wohnung" kann von einer Zustellung gemäß § 20 Abs.2 ZustellG nicht ausgegangen werden.

Durch das Einführen der Sendung in die rechte Hosentasche des Bw außerhalb der Abgabestelle hat ein Teil des Zustellvorganges nicht dem Gesetz entsprochen. Es liegt somit ein Zustellmangel vor, der zur Folge haben kann, dass die Zustellung nach § 7 ZustellG als in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, dass das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften ist daher immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist (VwGH vom 17.12.1992, 92/09/0103). Vergleichbar hat der Verwaltungsgerichtshof (E. vom 18.4.1988, 87/12/0043) das bei der Durchsicht der Dienstpost "in die Hände" gelangte, an den Adressaten gerichtete Schriftstück, als tatsächlich zugekommen gewertet.

Die Einführung der Sendung zwischen der in der rechten Hosentasche befindlichen Hand und der Hose hat ein tatsächliches Zukommen bewirkt und es ist daher von einer Heilung des Zustellmangels auszugehen. Ein allfällig weiterer sorgloser Umgang mit der Sendung bzw. deren Verlust ändert an der Zustellung nichts, da die tatsächliche Empfangnahme die Rechtswirkungen einer ordnungsgemäßen Zustellung bereits ausgelöst hat.

4.4.1. Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (BGBl. I 1997/120 i.d.g.F. - FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

§ 37 Abs.1 FSG

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 37 Abs.3 Z1 FSG:

Eine Mindeststrafe von 5.000 S ist zu verhängen für das Lenken

  1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3,

§ 37 Abs.4 Z1 FSG:

Eine Mindesstrafe von 10.000 S ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

  1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
  2. gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

4.4.2. Dem Bw wurde mittels o.a. Mandatsbescheid der Behörde erster Instanz, zugestellt am 1. Mai 2000, die bis 10.1.2001 befristete Lenkberechtigung der Klasse B für einen Zeitraum von 24 Monaten entzogen. Da mit diesem Bescheid keine Geldleistung vorgeschrieben worden ist, hatte das eingebrachte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

Durch das Lenken des bezeichneten Fahrzeuges ohne der erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse B hat der Bw tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen.

4.5.1. § 102 Abs.5 lit b KFG

Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger.

§ 134 Abs.1 KFG

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

4.5.2. Der Bw hat unbestrittenermaßen den Zulassungsschein nicht ausgefolgt. Er hat somit tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

4.6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Bw hat grundsätzlich das Lenken entsprechend der Tatanlastung nicht bestritten. Jedoch ist er von einem Zustellmangel ausgegangen und hat so auf die Unverbindlichkeit des Mandatsbescheides geschlossen. Da die Zustellung durch persönliche Übergabe erfolgt ist und der Bw glaubwürdig keinen Zweifel am tatsächlichen Zukommen hegen konnte, ist die bloße Verweigerung, den Bescheidinhalt - Entziehung der Lenkberechtigung - zur Kenntnis zu nehmen, nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der Verwaltungsübertretung glaubhaft darzutun. Wenn sich auch aus dem Ermittlungsergebnis Hinweise auf ein vorsätzliches Verhalten ergeben, ist zumindest von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.

Der Bw hat die Aufforderung zur Aushändigung des Zulassungsscheines verstanden. Mit der Verantwortung, dass er nach Abnahme des Führerscheins die Amtshandlung für beendet erachtet hat, kann er ein mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft machen. Diese Aussage des Bw, die der Glaubwürdigkeit entbehrt, reduziert sich somit auf bloßes Leugnen.

4.7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der mündlichen Verhandlung dargestellten geänderten Situation) angepasst. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Zuge der außerordentlichen Strafmilderung konnte mangels beträchtlich überwiegender Milderungsgründe nicht vorgenommen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Erkenntnis ausgesprochen hat, müssen dafür mehrere Voraussetzungen vorliegen (s. VwGH 20.1.1993, 92/02/0280). Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 2.040 Schilling (entspricht  148,25 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag Stierschneider

Beschlagwortung: Abtretung gemäß § 29a VStG, Abgabestelle, Ort der Amtshandlung

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