Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107189/6/SR/Ka

Linz, 04.10.2000

VwSen-107189/6/SR/Ka Linz, am 4. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M L, A Bweg , T, vertreten durch den RA Ing. Mag. H, Sstraße, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von L-L, vom 12. Juli 2000, VerkR96-10722-1999, wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27. September 2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und diesbezüglich das Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51e Abs1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 26/2000 - VStG

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, KZ, trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion L vom 15.07.1999, Zl. Cst 24601/LZ/99, nicht binnen zwei Wochen nämlich in der Zeit von 12.08.1999 bis 26.08.1999, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 05.06.1999 um 11.40 Uhr, in L, Pplatz gegenüber Nr. , abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling: 3.000,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 72 Stunden

Freiheitsstrafe von --

gemäß § 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 Schilling.

3.300,00 Schilling (entspricht 239,82 Euro)

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses am 14. Juli 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. Juli 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass die Aufforderung dem Gesetz entsprochen und der Bw nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens die gewünschte Auskunft erteilt habe. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet worden.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen an den Inhalt von Lenkeranfragen stellen würde und daher die Ansicht der Behörde erster Instanz nicht richtig sei. In der Anfrage sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Benennung einer anderen Person, welche die gewünschte Auskunft erteilen könne, die Straflosigkeit nach sich ziehen würde. Er hätte vielmehr angenommen, dass auch im Falle der Benennung einer anderen Person eine Bestrafung erfolgen würde. Aus diesem Grunde hätte er "im Glauben - ohnehin strafbar zu sein, die auskunftspflichtige bzw. auskunftsfähige Person nicht genannt. Abgesehen davon könnte ihm kein Vorwurf gemacht werden, da die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an ihn, den Beschuldigten einer Verwaltungsübertretung geschickt worden wäre. Dies würde sich aus dem Klammerausdruck - "Delikt: ohne Begutachtungsplakette" - in der Aufforderung ableiten lassen und daher sei die Nichtbeantwortung nicht strafbar. Die Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens sei keinesfalls richtig und die Behörde erster Instanz wäre gehalten gewesen, die Einkommensverhältnisse zu erforschen. Tatsächlich würde er nahezu mittellos sein und von gelegentlichen Zuwendungen der Eltern und Gelegenheitsjobs ein nicht nennenswertes Einkommen erzielen. Aufgrund dieser Einkommenssituation, bei Beachtung der Bemessungskriterien, der mangelnden Tatfolgen und dem der Anfrage zugrunde liegenden Deliktes hätte die Behörde erster Instanz zu einer wesentlich niedrigeren Strafe gelangen müssen. Im Anschluss an die Begründung hat der Bw die mündliche Verhandlung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat am 27. September 2000 die mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben. An dieser hat ausschließlich der Vertreter des Bw teilgenommen. Sowohl die Behörde erster Instanz als auch der Bw sind unentschuldigt nicht erschienen. Auf das persönliche Erscheinen des Bw wurde in der Ladung ausdrücklich hingewiesen.

Auf Grund der mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw wurde am 9. August 1999 vom Polizeidirektor der Stadt L mit dem Formular "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" gemäß § 103 Abs. 2 KFG zur Lenkerauskunft aufgefordert. Das Aufforderungsschreiben wurde vom Bw am 16. August 1999 eigenhändig übernommen. Der Bw ist weder innerhalb der bezeichneten Frist noch danach der behördlichen Aufforderung nachgekommen. Innerhalb des Verjährungszeitraumes weist der Bw 12 einschlägige und 64 sonstige Verwaltungsstrafen auf. Der Bw verfügt über kein namhaftes Vermögen, nicht bezifferbare Einkünfte und keine Sorgepflichten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

4.1.1. Die derzeit in Geltung stehende Fassung des § 103 Abs.2 KFG entstammt der 10. Kraftfahrgesetz-Novelle (Bundesgesetz vom 19.2.1986, NR: GP XVI AB 897 S. 127. BR: AB 3085 S. 472, kundgemacht im BGBl. Nr. 106/1986). Auf Grund dieser Bestimmung wurde jenes Formular erstellt, mit dem der Bw als Zulassungsbesitzer von der Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 103 Abs.2 KFG zur Lenkerauskunft aufgefordert worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0247, festgestellt, dass das verwendete Formular dem Gesetz entsprach. Seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde weder die angewendete Gesetzesbestimmung einer Novelle unterworfen noch das verwendete Formular einer Änderung unterzogen.

Das Aufforderungsschreiben kann, wie im Folgenden genau dargelegt, in zwei Teile zerfallen, stellt aber nur ein Auskunftsbegehren dar.

Im verwendeten Schreiben begehrt die Behörde erster Instanz vom Zulassungsbesitzer vorerst Auskunft, wer ein bestimmtes, nach dem Kennzeichen bezeichnetes Kraftfahrzeug, abgestellt hat. Der Zulassungsbesitzer kann sich oder die betreffende Person bekannt geben. Ist der Zulassungsbesitzer dazu in der Lage, bedarf es keines Eventualbegehrens mehr. Erst dann, wenn der Zulassungsbesitzer den Namen der Person, die das Kraftfahrzeug abgestellt hat, nicht nennen kann, weil er das Kraftfahrzeug einem Dritten überlassen hat, wird er aufgefordert, den Namen jener Person zu benennen.

Das ursprüngliche Auskunftsbegehren nach dem "wer abgestellt hat" wird bei Eintritt der genannten Voraussetzungen in "wer kann Auskunft erteilen" geändert. Der sich ändernden Fragestellung bedarf es nur dann, wenn es für den Zulassungsbesitzer eine Person gibt, die die geforderte Auskunft treffen kann. In allen anderen Fällen, in denen der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges die Auskunft schlichtweg nicht erteilen kann, bedarf es des behördlichen Eventualbegehrens nicht.

Erst im Anschluss an das möglicherweise gestaffelte Auskunftsbegehren wird der vom Bw als fragwürdig erachtete Hinweis - strafbar, wenn sie die verlangte Auskunft nicht ..... geben - an den Zulassungsbesitzer erteilt. Unter verlangter Auskunft ist sowohl die Frage nach "wer hat abgestellt" als auch (unter der oben dargestellten Konstellation) "wer kann Auskunft erteilen" zu verstehen. Strafbar ist der Zulassungsbesitzer im gegenständlichen Verfahren dann, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteilt. Dass das Eventualbegehren - "wer kann Auskunft erteilen" - auf einer negativen Vorbedingung beruht und nur bei Eintritt dieser zum Tragen kommen kann, ist schon eindeutig aus der Formulierung der Aufforderung zu erkennen. Mit der Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person ist der verlangten Auskunft entsprochen. Der Auffassung des Bw, darauf abzustellen, dass dem ursprünglichen Begehren und der nicht mehr aufrechten Frage nach "wer hat abgestellt" nicht entsprochen wurde und eine Strafbarkeit dadurch begründet wird, ist nicht zu folgen. Missverständnisse, die sich nur durch Weglassen relevanter Teile ergeben, können der Behörde nicht vorgeworfen werden.

Eine missverständliche Interpretation im Sinne der Berufungsausführungen kann auf Grund der klar gegliederten Aufforderung nicht erkannt werden.

4.1.2. Der Klammerausdruck - "Delikt: ohne Begutachtungsplakette" - ,der im Anschluss an die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers angeführt ist, stellt keinen konkreten Tatvorwurf dar, der, "verpackt" in der Lenkeranfrage, an den Zulassungsbesitzer als Beschuldigten einer Verwaltungsübertretung gerichtet ist.

Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0090, ausgeführt, dass dann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben ist, wenn die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, nach dem Text der Anfrage unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden ist. Der zu beurteilende Sachverhalt war dergestalt, dass der Zulassungsbesitzer "aufgefordert worden war, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mit beiliegendem Formular der absendenden Behörde schriftlich mitzuteilen, wer das oben bezeichnete Fahrzeug am ... um ...auf der ... gelenkt und die höchstzulässige Geschwindigkeit von 26 km/h überschritten hat."

Die Anfrage der Bundespolizeidirektion L ist mit keinem Tatvorwurf verbunden. Das angeführte Delikt ist in Klammer gesetzt, stichwortartig abgefasst und durch Zeilenabstand vom Aufforderungstext getrennt. Durch die Trennung von der Anfrage ist der Klammerausdruck unschwer als Hinweis und nicht als konkreter Tatvorwurf zu erkennen. Darüber hinaus lautet die ausschließliche Frage an dieser Stelle des Auskunftsbegehrens - "Wer ....abgestellt hat ....gestanden ist (Punkt)". Eine Frage, wer die Tat zu verantworten habe wurde weder gesondert gestellt noch ist eine in diesem Zusammenhang aus dem Aufforderungstext erkennbar.

4.2. Unstrittig steht fest, dass die Auskunft zur Bekanntgabe des Lenkers entsprechend der schriftlichen Aufforderung nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung erteilt wurde. Der Bw hat im Sinne des § 103 Abs.2 KFG tatbestandsmäßig gehandelt. Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens indiziert dessen Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

4.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Vorerst hat der Bw in der Stellungnahme vom 21. Dezember 1999 ausgeführt, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers "angeblich beim zuständigen Postamt hinterlegt worden wäre. Vorsorglich würde er bestreiten, dass diese hinterlegte Sendung überhaupt über 2 Wochen zur Abholung bereitgehalten worden sei." Daraus ist zu erkennen, dass der Bw zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme die Umstände betreffend der Nichterteilung der Auskunft nicht mehr in Erinnerung gehabt oder dem Auskunftsbegehren der Behörde erster Instanz nicht die geforderte Sorgfalt entgegengebracht hat (siehe auch VwSen -106987/2000). Auf Grund der Erhebungen der Behörde erster Instanz, die eine persönliche Behebung der hinterlegten Sendung hervorgebracht haben, hat sich der Bw auf die mangelhafte Aufforderung bezogen. Alleine schon die Vorgangsweise bei der Verantwortung zeigt schlüssig, dass der Bw vor diesem Zeitpunkt nicht von einer missverständlichen Aufforderung ausgegangen ist.

Obwohl der Bw bereits 12 einschlägige Vorstrafen betreffend § 103 Abs.2 KFG und 64 sonstige Verwaltungsstrafen aufweist, scheint ihm laut seinen Angaben bis dato nicht bewusst geworden zu sein, dass er im Zuge von Lenkerauskünften bei Benennung der Auskunftspersonen keinerlei verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt gewesen ist. Unabhängig davon, dass die behördliche Aufforderung den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen hat, kann dem Bw aufgrund seiner juristischen Erfahrungen, bedingt durch das Studium und den vielfachen Kontakten mit Verwaltungsstrafbehörden nicht gefolgt werden, dass er weder § 103 Abs.2 KFG noch das, auch juristischen Laien verständliche, Aufforderungsschreiben gemäß § 103 Abs.2 KFG verstanden hat. Da sich der Bw in zahlreichen Verfahren eines Rechtsanwaltes bediente ist es umso mehr unverständlich, dass er keine Rechtsauskunft eingeholt hat. Es ist aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates nicht nachvollziehbar, dass ein angehender Jurist mit diesen einschlägigen Erfahrungen davon ausgehen sollte, dass der Gesetzgeber eine Bestimmung wie § 103 Abs.2 KFG erlässt und der Behörde ein Instrumentarium zur Verfügung stellt, das ihr ermöglicht, Auskunftsbegehren an Zulassungsbesitzer zu stellen, die unabhängig von der Auskunft die Strafbarkeit des Aufgeforderten begründen.

Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung ist zu erkennen, dass der Bw auf Grund mangelnder Sorgfalt das Auskunftsbegehren der Behörde nicht beantwortet hat. Weder waren die rechtlichen Argumente geeignet der Berufung zum Erfolg zu verhelfen noch konnte der Bw mit seinem Vorbringen glaubhaft machen, dass dieses den Grund für das Unterlassen der Lenkerauskunft dargestellt hat. Der Bw hat zumindest fahrlässig gehandelt.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Bei der Strafbemessung konnte als Milderungsgrund nur die Unbescholtenheit herangezogen werden. Erschwerend waren 12 einschlägige Vorstrafen zu werten. Trotz bereits verhängter Geldstrafen, beispielsweise in der Höhe von 1.400 Schilling, hat sich der Bw nicht normgerecht verhalten. Auch wenn der Bw die verhängte Geldstrafe im Verhältnis zum Unrechtsgehalt des Grunddeliktes für zu hoch und die Strafbemessung ohne Bezugnahme auf das Grunddelikt für bedenklich hält, trägt die spruchgemäß festgesetzte Strafe dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung. Nur sie wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen.

Unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und das Ausmaß der Tatschuld war eine Reduzierung der Geldstrafe nicht vertretbar.

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung:

Dispositionsfähigkeit , Befangenheit

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