Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107190/2/SR/Ka

Linz, 03.10.2000

VwSen-107190/2/SR/Ka Linz, am 3. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des W K, A R , D- H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von L-L vom 18. Juli 2000, VerkR96-2709-2000, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 80 Schilling (entspricht  5,81 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e ABs.3 Z. 3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 09.12.1999 um 11.00 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der K-B B, bei km, in Fahrtrichtung N, den PKW, KZ. (D), gelenkt und sich dabei vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal es folgenden Mangel aufwies: am PKW war vorne kein Kennzeichen (Probefahrtkennzeichen) montiert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 i.V.m. § 49 Abs.6 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

400,00 24 Std. 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440,00 Schilling (entspricht 31,98 Euro).

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses am 25. Juli 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. August 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass die angelastete Verwaltungsübertretung von Beamten der Verkehrsabteilung festgestellt worden sei. Das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass der Bw das Kennzeichen nach der Abfahrt von der Autobahn bei drei Tankstellen wieder montieren hätte können. Da er dies unterlassen habe und am gelenkten Fahrzeug die für das Fahrzeug vorgesehene vordere Kennzeichentafel nicht angebracht hatte, sei die Verwaltungsübertretung erwiesen. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Strafmildernde und straferschwerende Gründe seien nicht bekannt geworden.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass sich "zwischen Fundort des Kennzeichens und Kontrollpunkt der Polizei" keine Werkstatt/Tankstelle befunden habe. Darüber hinaus sei ihm von der Zustellung eines Schreibens vom 19.6.2000 oder der Verweigerung der Annahme nichts bekannt.

3.1. Die Behörde erster Instanz hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen und daraus folgenden relevanter Sachverhalt festgestellt:

Der Bw hat am 9. Dezember 1999, um 11.00 Uhr den Pkw, BMW, mit dem roten Probefahrtkennzeichen auf der K-B, bei Km, Richtung N gelenkt. Zum Zeitpunkt der Anhaltung war am Pkw vorne keine Kennzeichentafel montiert. Laut Angaben des Bw ist das Kennzeichen auf der Autobahn L-R "heruntergefallen". Der Bw hat dies bemerkt, die Kennzeichentafel aufgenommen, das Fahrzeug ohne Befestigung des Kennzeichens wieder in Betrieb genommen um die Montage bei einer Werkstatt oder Tankstelle vornehmen zu lassen. Trotzdem der Bw in der Folge bei drei Tankstellen die Möglichkeit gehabt hätte, die Kennzeichentafel montieren zu lassen, hat er davon keinen Gebrauch gemacht. Der ermittelte Sachverhalt wurde dem Bw zwecks Einräumung des Parteiengehörs zugestellt. Die Annahme des gegenständlichen Schreibens wurde jedoch verweigert.

3.2. Das Fehlen des vorderen Kennzeichens wurde von den einschreitenden Beamten im Zuge der Amtshandlung festgestellt und vom Bw nicht bestritten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 e Abs. 3 Ziffer VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid nicht eine 3.000 Schilling übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs.13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers erforderliche Gerät (Schlüssel) unter Verschluss mitgeführt hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, dass der Verschluss unverletzt war. Für das Kontrollgerät gemäß Verordnung (EG) Nr. 3821/85 dürfen ebenfalls nur Schaublätter verwendet werden, die der Verordnung gemäß Abs.13 entsprechen.

Gemäß § 49 Abs. 6 KFG muss an Kraftwagen und Motordreirädern vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des § 49 Abs. 4 von der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten im Sinne des § 14 Abs.6 ausreichend beleuchtet werden kann. Bei Anhängern und Motorfahrrädern muss auch die Umrandung vollständig sichtbar sein. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

4.2. Der Hinweis, dass dem Bw von der Zustellung des Schreibens der Behörde erster Instanz (Verständigung von der Beweisaufnahme) oder der Verweigerung der Annahme nichts bekannt war ist für das Berufungsverfahren insofern nicht von Relevanz, da es dem Bw im Zuge der Berufung offen stand, sich nach jeder Richtung hin frei zu äußern.

4.3. Grundsätzlich müssen Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein (§ 49 Abs. 7 KFG). Eine Ausnahme besteht hiefür für Probefahrtkennzeichen. Diese können auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Bw das vordere Probefahrtkennzeichen bei der Abfahrt vom Ausgangspunkt der Fahrt montiert hatte, hat er es vor der Fortsetzung der Fahrt, somit der neuerlichen Inbetriebnahme, unterlassen, dieses zu befestigen.

Aus den Angaben des Bw ist ersichtlich, dass er keine Versuche unternommen hat, das Kennzeichen behelfsmäßig zu montieren (mit dem Fahrzeug zu verbinden), sondern von vornherein beabsichtigt hatte, die Hilfe eines Dritten (an einer Tankstelle oder in einer Werkstatt) in Anspruch zu nehmen. Der Bw hat nicht vorgebracht, dass ihm selbst das behelfsmäßige Befestigen unmöglich gewesen ist.

Der Bw hat somit das objektive Tatbild erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen.

4.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Das Vorbringen des Bw entbehrt in weiten Bereichen der Glaubwürdigkeit. Gegenüber den einschreitenden Beamten hat der Bw ausgeführt, dass er den gelenkten Pkw nach D überstellen hätte wollen und ihm das Kennzeichen "heruntergefallen" sei. Im Rechtsmittel gegen die Strafverfügung verantwortete sich der Bw damit, dass er die Autobahn verlassen habe um das Kennzeichen bei einer Tankstelle oder Werkstatt anbringen zu lassen.

Wenn es auch kaum nachvollziehbar erscheint, dass man den Verlust des Kennzeichens bei der Fahrt auf der Autobahn bemerken und dieses ohne Schwierigkeiten wieder auffinden kann, so ist darüber hinaus das Vorbringen tatsachenwidrig und unschlüssig. Der Bw hat den Ort, an dem sich das Kennzeichen aus der Verankerung gelöst hat nur allgemein mit Autobahn L-R bezeichnet. Geht man davon aus, dass der Vorfall nach der Ausfahrt L auf der A stattgefunden hat, dann hätte der Bw bereits bei der Autobahnraststelle A die Möglichkeit gehabt, das Kennzeichen befestigen zu lassen. Jedenfalls ab der Abfahrt von der Autobahn bis zur Anhaltung hat der Bw drei Tankstellen passiert und daher ist die Berufungsausführung - keine Tankstelle/Werkstatt bis zur Anhaltung - als Schutzbehauptung zu sehen. Bestätigung findet die mangelnde Glaubwürdigkeit auch darin, dass der Bw den Pkw unmittelbar vor der Anhaltung Richtung Süden gelenkt und sich nicht, wie er glaubhaft machen wollte, auf einer Überstellungsfahrt nach D befunden hat.

Die angelastete Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Das Vorbringen des Bw, dass sich zwischen Inbetriebnahme des Fahrzeuges und der Anhaltung keine Tankstelle bzw. keine Werkstatt befunden hat, ist nicht geeignet glaubhaft darzutun, dass der objektive Tatbestand nicht gesetzt wurde noch ist dem Vorbringen zu entnehmen, dass dem Bw an der Tat kein Verschulden trifft. Der Bw hat zumindest fahrlässig gehandelt.

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Die von der Behörde erster Instanz angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse blieben in der Berufungsschrift unwidersprochen und daher hat der unabhängige Verwaltungssenat diese Annahmen der Entscheidung zugrunde gelegt. Schon aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe 80 S vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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