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VwSen-107201/2/Kei/La

Linz, 30.11.2001

VwSen-107201/2/Kei/La Linz, am 30. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H P G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M W und Dr. W K, K Gasse 19, 3 St. P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 21. August 2000, Zl. VerkR96-12768-1999, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "stand unterließen, daß" wird gesetzt "stand, unterließen, das".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 2.300 S (= 200 S + 300 S + 1.000 S + 800 S) (entspricht 167,15 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie haben am 30.8.1999 um ca. 19.00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen GU- mit Anhänger, Kennzeichen GU- auf der P Straße B von M kommend in Richtung K gelenkt, wobei Sie

1. zwischen StrKm. 34,300 bis 34,000 als Lenker eines Fahrzeuges beim Fahren hinter dem nächsten, vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand einhielten, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil Sie bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 60 KmH so knapp auf den Kombi, Kennzeichen KI-31EE auffuhren, daß dessen Lenker durch den Rückspiegel nicht mehr die vorderen Scheinwerfer des Sattelkraftfahrzeuges sehen konnte,

2. auf Höhe der Firma U als Lenker des oa. Sattelkraftfahrzeuges, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, bei Gegenverkehr, nicht am rechten Fahrbahnrand fuhren und dabei die Fahrbahnmitte überfuhren,

3. auf Höhe der Firma A (Porsche) und der Straßenmeisterei K/Kr. den neben Ihnen fahrenden PKW, Kennzeichen KI- beschädigten und Sie es nach dem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand unterließen, daß von Ihnen gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten und

4. Sie es unterließen, nach dem oben angeführten Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallsbeteiligten unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 18 Abs.1 StVO i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960,

2. § 7 Abs.2 StVO i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960,

3. § 4 Abs.1 lit.a StVO i.V.m. § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960,

4. § 4 Abs.5 StVO i.V.m. § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese unein- gemäß §

Schilling bringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe

von

1.000,-- 24 Stunden 99/3 a StVO

1.500,-- 36 Stunden 99/3 a StVO

5.000,-- 5 Tage 99/2 a StVO

4.000,-- 4 Tage 99/3 b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

100,-- + 150,-- + 500,-- + 400,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 12.650,-- Schilling (919,31 Euro). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er hätte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und sei zum angeblichen Tatzeitpunkt, nämlich am 30. August 1999 um 19.00 Uhr, zwar in Oberösterreich unterwegs gewesen, nicht jedoch an der bezeichneten Stelle in Kirchdorf a.d. Krems.

Der Bw beantragte, dass der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtvorliegens der angezeigten Delikte eingestellt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 7. September 2000, Zl. VerkR96-12768-1999, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 30. August 1999 lenkte der Bw das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GU mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen GU- auf der P Straße B von M kommend Richtung K a.d. K. Um ca. 19.00 Uhr befand er sich im Bereich zwischen Str.km 34,300 bis 34,000. Der Bw fuhr dabei so knapp auf den vor ihm fahrenden Kombi mit dem Kennzeichen KI-, das von H S gelenkt wurde, auf, dass dieser nicht einmal in der Lage war, die vorderen Scheinwerfer des angeführten Fahrzeuges über den Rückspiegel zu sehen. Auf Höhe der Firma U fuhr der Bw bei Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand sondern "überfuhr" die Mitte der Fahrbahn. Auf Höhe der Firma A (Porsche) und der Straßenmeisterei K a.d. K stieß der Bw, der im Begriff war, das von H S gelenkte Kraftfahrzeug zu überholen, mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug mit dem von H S gelenkten Fahrzeug zusammen und es wurde dabei bei dem von H S gelenkten Fahrzeug ein Schaden im Bereich der linken Seite des Fahrzeuges verursacht. H S hielt daraufhin das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug an und wollte mit dem Bw Verbindung aufnehmen. Der Bw hinderte den H S am Aussteigen aus dem Fahrzeug. Der Bw fuhr danach weiter. Daraufhin verständigte H S mittels Handy die Gendarmerie. Der Bw hat nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt und auch nicht dem H S gegenüber seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der in Punkt 3. angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen, die im Verfahren vor der Erstbehörde gemacht wurden durch H S, durch R P sen. und durch R G. Den Aussagen dieser Zeugen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Bei dieser Beurteilung wurde auch berücksichtigt, dass die Aussagen des H S und des R sen. unter Wahrheitspflicht erfolgt sind (§§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Dem Vorbringen des Bw, dessen Aussagen nicht der Wahrheitspflicht unterlegen sind, wird demgegenüber eine geringere Glaubwürdigkeit beigemessen. Insbesondere das Vorbringen des Bw, dass er nicht Lenker gewesen sei, ist nicht glaubhaft und wird als Schutzbehauptung qualifiziert.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt jeweils (= im Hinblick auf alle 4 Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses) nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird jeweils als zumindest Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Spruchpunkte 1. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses liegt jeweils eine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies wird im Hinblick auf die Spruchpunkte 1. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses als erschwerend gewertet (§ 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Es liegen weitere (nicht einschlägige) Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt nicht zum Tragen.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 9.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein Kind.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt.

Der Aspekt der Spezialprävention wird im Hinblick auf die dem Bw mit den Spruchpunkten 1. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen berücksichtigt.

Die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 1.000 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses, von 1.500 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, von 5.000 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses und von 4.000 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses ist insgesamt angemessen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 2.300 S (= 200 S + 300 S + 1.000 S + 800 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 28.06.2002, Zl.: 2002/02/0009-5

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