Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107204/10/Br/Bk

Linz, 24.10.2000

VwSen-107204/10/Br/Bk

Linz, am 24. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. August 2000, VerkR96-920-2000, nach der am 18. Oktober 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, in den Punkten 4. und 5. zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten bestätigt.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten des Berufungsverfahrens 140 S (20% der verhängten Geldstrafe - entspricht 10,17 €) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51e Abs.1 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat in den Punkten 4. u. 5. des o.a. Straferkenntnisses über den Berufungswerber gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG und § 102 Abs.5 lit.b KFG iVm § 37 Abs.1 FSG und § 134 Abs.1 KFG zwei Geldstrafen von 500 S und 200 S (Ersatzfreiheitsstrafen zwölf und sechs Stunden) verhängt.

Es wurde wider ihn nachfolgender Tatvorwurf erhoben:

Er lenkte am 09.02.2000 um 06.50 Uhr den PKW Audi 80 mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding auf der L 506 Schärdinger Straße und der B 136 Sauwald Straße aus Richtung Schardenberg kommend stadteinwärts, wobei er

4. nach Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes seinen Führerschein nicht zur Überprüfung aushändigte, indem er nachfolgend von der Kontrollstelle flüchtete und

5. nach Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan den Zulassungsschein des von ihm gelenkten PKW's nicht aushändigte, indem er von der Kontrollstelle geflüchtet sei.

Die Behörde erster Instanz ging in diesen Punkten des Straferkenntnisses von einer vom BI F gegenüber dem Berufungswerber zu Beginn der Amtshandlung ausgesprochenen Aufforderung zur Aushändigung der Fahrzeugpapiere aus. Die Entfernung des Berufungswerbers vor dem Eintreffen einer vom anhaltenden und sich in den Dienst stellenden Organ gerufenen Funkstreifenbesatzung mit dem Alkomat, qualifizierte sie folglich als das hier angelastete Tatverhalten.

2. Der Berufungswerber bestreitet in seiner durch die Rechtsvertreter erhobenen Berufung in Verbindung mit der Bestreitung einer erfolgten Aufforderung zum Alkotest im Ergebnis auch die erfolgte Aufforderung zum Vorweis der Fahrzeugpapiere. Andererseits werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Indienststellung des einschreitenden Beamten in Frage gestellt. Abschließend wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung in diesen Punkten beantragt.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist, da in diesen Punkten keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Hinsichtlich der Punkte 1. und 2. des Straferkenntnisses wurde keine Berufung erhoben bzw dies im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Oktober 2000. Anlässlich dieser Berufungsverhandlung wurden der Gendarmeriebeamte, BI K, und der Beifahrer im Fahrzeug des Berufungswerbers, G, als Zeugen einvernommen. Verlesen wurde auch die niederschriftliche Aussage des oben genannten Gendarmeriebeamten auf seiner Dienststelle, sowie jene des S vor der Behörde erster Instanz. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahm, wurden die o.a. Zeugen abermals zeugenschaftlich und der Berufungswerber als Beschuldigter vernommen.

4. Zum Sachverhalt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der Berufungswerber lenkte am 9.2.2000 um 06.50 Uhr den Pkw des Zeugen S auf der L 506 in Richtung Schärding. Im Zuge dieser Fahrt fuhr er knapp vor dem Ortsgebiet von Schärding mehrfach äußerst knapp und mit erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz auf das Fahrzeug des Zeugen BI F auf. Dieser befand sich auf dem Weg zu seinem Dienstantritt auf dem GP Schärding. Der Berufungswerber fuhr auch mehrfach und offenbar absichtlich in Schlangenlinien.

Die Nacht verbrachte der Berufungswerber angeblich gemeinsam mit S in dessen Wohnung, wobei sie Videos betrachteten. Weil Letzterer Alkohol konsumiert hatte, lenkte der Berufungswerber dessen Fahrzeug, weil dieser laut Angaben von S die ganze Nacht über keinen Alkohol konsumiert habe. Dagegen spricht jedoch die vom anhaltenden Gendarmeriebeamten BI F glaubhaft gemachte Feststellung hinsichtlich seiner beim Berufungswerber festgestellten Alkoholisierungssymptome.

Nach der Anhaltung im Bereich des Bahnviaduktes im Ortsgebiet von Schärding stellte sich BI F in den Dienst und forderte den Berufungswerber zuerst auf, das Fahrzeug auf einen unmittelbar nahe gelegenen Parkplatz zu lenken und anschließend die Fahrzeugpapiere auszuhändigen. Anschließend konfrontierte er ihn mit seiner gefährlichen Fahrweise des knappen Auffahrens und des Fahrens in Schlangenlinie, wodurch neben dem Gendarmeriebeamten BI F, insbesondere auch Fahrzeuge im Gegenverkehr gefährdet wurden. Im Zuge dieser Konfrontation stellte BI F am Berufungswerber auch deutliche Alkoholisierungssymptome fest, sodass er sich entschloss, über sein Handy die Funkleitzentrale zu verständigen, um Kollegen mit einem Alkomaten anzufordern. Zwischenzeitig versuchte der Berufungswerber sein Fahrverhalten zu entschuldigen, was der Gendarmeriebeamte nicht annahm, sondern damit beantwortete, dass er Kollegen für die "Fortsetzung der Amtshandlung" rufen werde. Im Zuge dieser Interaktion konfrontierte der Beifahrer des Berufungswerbers den BI F mit dem Vorhalt, ob er überhaupt berechtigt sei, diese Amtshandlung zu führen.

Während des Wartens des Eintreffens der vom BI F gerufenen Kollegen am Straßenrand, einige Meter vom angehaltenen und vom Standort des Meldungslegers teilweise mit Sträuchern verdeckten Fahrzeuges entfernt, gab der Berufungswerber vor, sich Zigaretten vom Fahrzeug zu holen. Diese Gelegenheit nutzte er dann offenbar, um sich unbemerkt vom Ort des Geschehens zu entfernen.

Unbestritten ist selbst vom Berufungswerber, dass er keine Fahrzeugpapiere dabei hatte, wobei er im Rahmen der Berufungsverhandlung ausdrücklich einräumte, keinen Führerschein mitgeführt zu haben.

Im Gegensatz zur Aufforderung zur Atemluftuntersuchung steht hier der Ausspruch des Meldungslegers, die Fahrzeugpapiere vorzuweisen, außer Zweifel.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 14 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen;

Die Pflichten für einen Kraftfahrzeuglenker normieren nach § 102 Abs.5 lit.b KFG ferner, dass der Lenker auf Fahrten auch mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, auszuhändigen hat. Ob dieses nun nicht erfolgen konnte, weil er gar nicht mitgeführt wurde, ist im rechtlichen Ergebnis belanglos (vgl. VwGH 11.5.1990, 89/18/0175).

Da es sich bei diesem Ungehorsamsdelikt um ein Offizialdelikt handelt, ist es rechtlich ohne Belang, ob hier der Meldungsleger sich im Zuge dieser Wahrnehmung zu Recht in den Dienst gestellt gehabt hätte oder nicht. Der Berufung war daher in diesen Punkten der Erfolg zu versagen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 - § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass hier diese angesichts der jeweils bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen durchaus angemessen erachtet werden kann. Insbesondere vermag in der Festsetzung von Geldstrafen von 500 S und 200 S ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz in der hier zutreffend vorgenommenen Abwägung der Strafzumessungsgründe nicht erblickt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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