Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107205/5/Sch/Rd

Linz, 06.11.2000

VwSen-107205/5/Sch/Rd Linz, am 6. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 8. August 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Juli 2000, VerkR96-6808-1-1999/Om/Her, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG des Zulassungsbesitzers des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers, der G KG, nicht dafür gesorgt, dass ...".

Weiters hat die übertretene Verwaltungsvorschrift zu lauten:

§§ 103 Abs.1 Z1 iVm 101 Abs.1 lit.a iZm 4 Abs.7 lit.a KFG 1967.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 S (entspricht 14,53 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. Juli 2000, VerkR96-6808-1-1999/Om/Her, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt habe, dass die Beladung am 26. September 1999 um 22.22 Uhr beim Autobahngrenzübergang Suben bei Straßenkilometer 075,150, Gemeindegebiet Suben (Lenker: W) den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, da das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzuges von 40.000 kg um 2.920 kg überschritten worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist zu bemerken, dass der Berufungswerber mit seinen Einwendungen gegen Teile des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Recht ist, wenngleich die Berufungsbehörde in Anwendung der Bestimmung des § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen gehalten ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, vorbehaltlich naturgemäß des Nichteintrittes der Verfolgungsverjährung.

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs.2 VStG grundsätzlich sechs Monate.

Im vorliegenden Fall ist der nunmehrige Berufungswerber Beschuldigter seit Erlassung der Strafverfügung vom 25. Jänner 2000, also wurde der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist zeitgerecht (Vorfallszeitpunkt 26. September 1999) gehemmt. Diese Strafverfügung enthält die relevanten Sachverhaltselemente (nur diese unterliegen der Verjährung). Eine Berichtigung im Hinblick auf die rechtliche Bewertung, etwa die Anführung einer anderen bzw einer zusätzlichen übertretenen Verwaltungsvorschrift, oder die Feststellung, ob der Berufungswerber in eigener Verantwortung gehandelt hat oder als Verantwortlicher einer juristischen Person oder Personengemeinschaft, wird von der Verjährung nicht berührt. Die Berufungsbehörde ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, entsprechende Richtigstellungen durchzuführen, wenn sie nach der Beweislage geboten sind (vgl. etwa VwGH 30.7.1992, 89/18/0183).

Zumal schon im Zuge des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens feststand, dass der Berufungswerber nicht selbst Zulassungsbesitzer der eingangs erwähnten Fahrzeuge war, hatte zur Konkretisierung des Spruches des Strafbescheides die Zulassungsbesitzerin expressis verbis (mangels Entsprechung durch die Erstbehörde eben durch die Berufungsbehörde), für die der Berufungswerber verantwortlich ist, zu erfolgen; Gleiches gilt sinngemäß für die Stellung, aus der sich seine Verantwortlichkeit ergibt (VwGH 12.12.1988, 88/10/0080 ua).

Die Berufungsbehörde hatte sich diesbezüglich auf die im Rahmen ihres Verfahrens beigeschafften und vor dem Vorfallszeitpunkt abgefassten Bestellungserklärungen - die dem Berufungswerber, nachdem er sie auch unterfertigt hat, bekannt sein mussten - zu stützen.

Es ergibt sich somit im vorliegenden Fall die Konstellation, dass der Berufungswerber zwar bemerkenswerte Mängel im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezeigt hat, aufgrund der einschlägigen Rechtslage bzw der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiedurch für ihn aber nichts zu gewinnen war.

Darüber hinaus wurde der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht in Abrede gestellt, sodass sich schon deshalb ein weitergehendes Eingehen darauf erübrigt. Unbeschadet dessen sind auch sonst keine Zweifel dahingehend zu Tage getreten, dass das Abwiegeergebnis - unter Verwendung einer geeichten Brückenwaage - in irgendeiner Form zweifelhaft sein könnte, sodass von der Überladung im festgestellten Ausmaß auszugehen war.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Überschreitung der erlaubten Höchstgewichte eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Angesichts dessen ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 1.000 S für eine Überladung um 2.920 kg nicht als überhöht anzusehen.

Beim Berufungswerber lagen Milderungsgründe nicht vor, vielmehr musste eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung als erschwerend berücksichtigt werden.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt und der festgesetzten Strafhöhe nicht entgegenstehend angesehen werden konnten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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