Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107211/24/SR/Ri

Linz, 31.01.2001

VwSen-107211/24/SR/Ri Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F P K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von E vom 31. August 2000, nach den am 24. November 2000, 13. Dezember 2000 und 30. Jänner 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 160 S (entspricht  11,63 Euro)  zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 01.11.1999 um 15.42 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen E, im Gemeindegebiet von W, Ortschaftsbereich W, auf der Bundesstraße bei Strkm in Fahrtrichtung E entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 15 km/h (gefahrene Geschwindigkeit 85 km/h) überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit.a Z.10a in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960 i.d.g.F. (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

S 800,--

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

27 Stunden

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52/1991 i.d.g.F. (VStG) zu zahlen:

S 80,--.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

880,-- Schilling (=63,95 Euro). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses am 1. September 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. September 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass die angelastete Übertretung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes festgestellt und bei der Strafbemessung auf § 19 VStG Bedacht genommen worden sei. Strafmildernde Gründe seien nicht bekannt geworden. Straferschwerend sei eine einschlägige Vormerkung zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Bw ua. vor, dass die Messung nicht korrekt erfolgt sein kann, weil er als letztes Fahrzeug einer Kolonne gefahren wäre und die Behörde bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht auf die Animositäten zwischen den Meldungsleger (Zeuge E) und dem Bw eingegangen sei. Abschließend wird auf die bisherigen Eingaben verwiesen.

Mit Schreiben vom 16. November 2000 beantragt der Bw die Einvernahme der Zeugen BI E und RI A und mit Schreiben vom 20. November 2000 wird die Bereitstellung des verwendeten Lasergerätes beantragt, damit die "tatsächliche Verkehrssituation" nachgestellt werden könne.

2.3. Am 24. November 2000 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung im Gemeindeamt W durchgeführt. An der Verhandlung haben der Bw samt Rechtsvertreter, der Vertreter des Bezirkshauptmannes von E und die Zeugen RI A und BI E teilgenommen. Nach der Zeugenbefragung wurde der Antrag auf die Durchführung eines Lokalaugenscheins vom Bw zurückgezogen und die Zeugeneinvernahme des Sohnes und der Gattin des Bw beantragt. Die Verhandlung wurde daraufhin vertagt.

Die öffentlich mündliche Verhandlung wurde nach Ladung der beantragten Zeugen am 13. Dezember 2000 fortgesetzt. Zu Beginn der fortgesetzten Verhandlung wurde die Durchschrift eines weiterer, Beweisantrages vorgelegt. Das Original desselben stand dem unabhängigen Verwaltungssenat vor Fortsetzung der Verhandlung nicht zur Verfügung. In diesem Beweisantrag vom 5. Dezember 2000, eingelangt am 13. Dezember 2000 (nach Beginn der mündlichen Verhandlung - Eingangsstempel "13. Dezember 2000") wird um die Beischaffung sämtlicher Messprotokolle der beiden letzten Jahre betreffend des verwendeten Lasergerätes, die Vorlage der Bedienungsanleitung und die schriftliche Dienstanweisung für das verwendete Lasergerät, im Falle mündlicher Dienstanweisungen die Ladung des zuständigen Organs, die Vorlage sämtlicher Organstrafverfügungen, die aufgrund von Geschwindigkeitsmessungen am 1.11.1999 erlassen wurden und die neuerliche Ladung der Zeugen RI A und BI E ersucht. Im Anschluss an die Zeugenvernehmung wurden die Beweisanträge aufrechterhalten und die mündliche Verhandlung vertagt. Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2001 wurde die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt.

In der mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2001 wurden die überschießenden Beweisanträge abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen. In der Schlussäußerung wurde nochmals auf die gestellten Beweisanträge hingewiesen und die unterlassene Feststellung betreffend des Abstandes zwischen Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung und dem Messpunkt gerügt.

2.4. Nach den am 24. November, 13. Dezember 2000 und 30. Jänner 2001 durchgeführten mündlichen Verhandlungen steht fest:

Der Bw hat am 1. November 1999 im Gemeindegebiet von W/W., Bezirk S, auf der Ntraße B , Ortschaftsbereich W, bei Straßenkilometer, Richtung E mit dem Kombi, Kz.: , die an dieser Stelle erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 85 km/h (abzüglich Verkehrsfehlergrenze) betragen hat.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 88 km/h wurde mit dem Verkehrs-geschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E festgestellt. Das verwendete Messgerät wurde am 14. Oktober 1998 geeicht und die Nacheichfrist wurde für 31. Dezember 2001 festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h wurde in Abzug gebracht. Der Standort des Beamten befand sich bei StrKm , der Messpunkt bei StrKm und die Messstrecke hat ca. 254 Meter betragen. Das verordnete Vorschriftszeichen (§ 10a StVO) ist vorschriftsgemäß bei Strkm angebracht.

Die Verwendungsbestimmungen wurden - so die Aussage des BI E - eingehalten und vor allem wurden die Funktionstests entsprechend den Verwendungsbestimmungen vom Messorgan vorgenommen. Die Durchführung der Gerätefunktionskontrollen wurde im Messprotokoll vom 1. November 1999 vermerkt und mit "15.00/15.30/16.00" angegeben. Die Zielerfassungskontrolle und "0-km/h" -Messung wurde mit 15.00 Uhr protokolliert. Weiter sind dem Messprotokoll eine Messdauer von eineinhalb Stunden, 112 gemessene Fahrzeuge, 13 Organmandate und 1 Anzeige zu entnehmen.

Zum Zeitpunkt der Messung herrschte auf dem betreffenden Straßenabschnitt "aufgelockerter" Verkehr und es befand sich ausschließlich das kontrollierte Fahrzeug im Messbereich.

2.5. Die Angaben des Zeugen BI E sind schlüssig, nachvollziehbar und spiegeln betreffend dem üblichen Messprocedere eine korrekte Handhabung wider. BI E hat bei der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auch wenn in der Anzeige die Rechtfertigung des Bw betreffend der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung in einer Weise kommentiert wird, die keinesfalls der gebotenen Sachlichkeit bei der Abfassung von Anzeigen entspricht, so kann daraus nicht generell auf eine mangelhafte Messung bzw. auf eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen geschlossen werden. Das Beweisverfahren hat nicht erbracht, dass der Zeuge BI E den Bw aus persönlichen und sachlich nicht gerechtfertigten Gründen zur Anzeige gebracht hat. Vielmehr ist den nachvollziehbaren Angaben des BI E betreffend der Geschwindigkeitsmessung und der Verständigung des Zeugen RI As zu folgen. Würde man der Verantwortung des Bw folgen, dann hätte BI E das Fahrzeug des Bw, das in einer Kolonne von vier Fahrzeugen als letztes gefahren sein soll, in einer Entfernung von mehr als 200 Meter erkennen, einen Messvorgang vortäuschen und den Kollegen zur Anhaltung auffordern müssen. Eine derartige Vorgangsweise ist aus mehreren Gründen nicht anzunehmen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass man das Kennzeichen eines Fahrzeuges, das als letztes einer Kolonne fährt, nicht ablesen kann, da es verdeckt ist und selbst wenn die Abstände zwischen den Fahrzeugen so groß gewesen wären, dass das Kennzeichen sichtbar gewesen wäre, dann ist ein Ablesen in einer Entfernung von ca. 250 Metern ohne Sehbehelf nicht möglich. Dazu kommt, dass das nunmehrige Kennzeichen des Bw dem Zeugen BI E nicht bekannt war. Wie er in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darstellte, kannte er nur das frühere Kennzeichen des Bw und dies deshalb, weil es eine leicht zu merkende Buchstaben- und Zahlenkombination aufgewiesen hat. Das nunmehr Verwendung findende Kennzeichen war ihm bis zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht bekannt. Betreffend einer allfällig vorgetäuschten Geschwindigkeitsmessung ist auszuführen, dass der Zeuge RI A in unmittelbarer Nähe zu BI E stand. Im Falle einer korrekten Messung wird vom Lasermessgerät ein "Doppelpiepton" ausgesendet, den auch der Beamte, der zur Anhaltung bereit steht, wahrnehmen kann. Wie von beiden Zeugen glaubwürdig dargestellt, wird grundsätzlich nach einer korrekten Messung vom Messorgan die gefahrene Geschwindigkeit mitgeteilt und der zweite Beamte nimmt daraufhin die Anhaltung vor. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen BI E spricht auch der von beiden Zeugen geschilderte übereinstimmende weitere Ablauf der Amtshandlung. BI E hat die Amtshandlung nicht an sich gezogen, weil er aus persönlichen Gründen den Bw zu Unrecht zur Anzeige bringen wollte, sondern weil der Zeuge RI A den Bw von einer früheren Amtshandlung und einem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kannte und die herannahende Amtshandlung abgeben wollte. Die Vorgangsweise des Zeugen RI A spricht dafür, dass er gewillt war, die Amtshandlung mit möglichster Objektivität führen zu lassen. Dem Zeugen BI E ist zu glauben, dass er erst zu diesem Zeitpunkt erkannte, dass es sich um den auch ihn bekannten Bw gehandelt hat. Auch der sonstige Geschehensablauf, der sich neben der Amtshandlung mit dem Bw ereignet hat, spricht gegen die Ausführungen des Bw. Wäre dem Bw tatsächlich die Verkehrskontrolle von entgegenkommenden Fahrzeuglenkern angekündigt worden, dann wäre anzunehmen gewesen, dass sowohl die allenfalls vor dem Fahrzeug des Bw und hinter diesem fahrenden Fahrzeuglenker ebenfalls die Fahrgeschwindigkeit vermindert hätten. Gegenüber den vor ihm fahrenden Fahrzeugen hat der Bw eine Vergrößerung des Abstandes behauptet. Von einem hinter ihm fahrenden Pkw hat der Bw vorerst nicht gesprochen. Nachdem der Zeuge RI A ausgeführt hatte, dass dieser Fahrzeuglenker mit einer höheren Geschwindigkeit als der Bw gefahren ist und deshalb mittels Organmandat bestraft wurde, hat der Bw den Antrag gestellt, diesen als Zeugen zu befragen. Da der Bw in der mündlichen Verhandlung von mehreren Fahrzeuglenkern gesprochen hat, die ihm Lichtzeichen gegeben haben, ist nicht darauf zu schließen, dass nicht nur er von der Geschwindigkeitskontrolle informiert worden ist. Hätte es diese Lichtzeichen tatsächlich gegeben, dann wäre auch der nachfolgende Lenker "gewarnt" worden und dieser hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es dem Bw durch sein unschlüssiges Vorbringen nicht gelungen ist, die Glaubwürdigkeit der Zeugen BI E und RI A zu erschüttern. Die vom Bw in der Berufung behaupteten "offenkundigen Animositäten" haben sich in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Der Bw hat selbst behauptet, mit dem Zeugen BI E zuvor keinen dienstlichen Kontakt gehabt zu haben. Die in der Anzeige vorgenommene Wertung der Aussage des Bw, die keinesfalls vertretbar ist, konnte dennoch nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen BI E - betreffend den Ausführungen zur unvoreingenommenen Geschwindigkeitsmessung und Einhaltung der Verwendungsbestimmungen - erschüttern.

Ausschließlich erläuternd wird ausgeführt, dass der Bw im Verfahren zu VwSen 105313 (Beifahrer und somit Zeuge) in einer Stellungnahme die Geschwindigkeitsmessung insofern in Frage gestellt hat, als er dem Beamten vorgeworfen hat, dass dieser nach der Anhaltung die Messung bei einem vorbeifahrenden Pkw vorgenommen und dessen Geschwindigkeitsübertretung seinem Sohn vorgehalten habe. Im Verfahren zu VwSen 104815 hat der Bw als Beschuldigter die Geschwindigkeitsmessung deshalb in Abrede gestellt, weil er zum Zeitpunkt der Messung von einem anderen Fahrzeug überholt worden sei.

Bei dem verwendeten Messgerät der Marke LTI 20.20TS/KM-E handelt es sich grundsätzlich um ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges. Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM-E wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Zulassung vom 14. März 1994, Zl. E-41 067 (betrifft Zl. 43 427/92/1) auf Grund des Maß- und Eichgesetzes mit geänderten Verwendungsbestimmungen ausnahmsweise zur Eichung zugelassen; die Zulassung unterliegt dem Erprobungsverfahren (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994, Seite 15). Im Amtsblatt wird unter Punkt F (Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen) auf die Bestimmungen der Zulassung Zl. 43 427/92 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/1993, Seiten 81 ff) verwiesen.

Abschnitt F. 2.9. der Zulassung lautet:

"Ein Messergebnis darf grundsätzlich nur dann zur Auswertung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug dieses Messergebnis verursacht wurde. Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist. Beim Anvisieren eines Fahrzeuges ist auf dessen Front- bzw. Heckpartie, keinesfalls aber auf Fensterflächen zu zielen."

Der Zeuge hat ausführlich und widerspruchsfrei die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung geschildert. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich an Schlüsselerlebnisse genauer erinnert als an "normale" Amtshandlungen und auch in der Lage ist, diese zu einem erheblich späteren Zeitpunkt exakt wiederzugeben. Den präzisen Angaben ist einwandfrei zu entnehmen, dass die Messung korrekt vorgenommen worden ist.

Die Zeugenaussagen des Sohnes P F K und der Gattin H sind nicht geeignet, das korrekte Messergebnis in Frage zu stellen. Beide Zeugen haben sich auf dem Rücksitz des vom Bw gelenkten Fahrzeuges befunden und haben ausgeführt, dass sie den Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wahrgenommen haben. Es kann von den Zeugen mangels Wahrnehmung des tatsächlichen Messpunktes keine stichhaltige Aussage über die gefahrene Geschwindigkeit an dieser Stelle getätigt werden. Auch wenn der Sohn "heute" der Ansicht ist, dass die Geschwindigkeitsreduktion vor der 70 km/h Beschränkung stattgefunden hat und er den Beginn der Beschränkung gefühlsmäßig wahrgenommen habe, kann diesen vagen Vermutungen nicht die erforderliche Beweiskraft zukommen, die notwenig wäre, um das Messergebnis in Frage zu stellen. Folgt man den weiteren Zeugenaussagen, dann haben oft Fahrten mit dem Vater/Gatten stattgefunden. Da beide Zeugen auf dem Rücksitz saßen und bis zur tatsächlichen Geschwindigkeitsreduktion kein besonderer Vorfall stattgefunden hat, der eine gesteigerte Aufmerksamkeit der mitfahrenden Personen hervorgerufen hätte, kann darauf geschlossen werden, dass vor der Anhaltung vom Rücksitz aus dem Verkehrsgeschehen keine besondere Aufmerksamkeit gewidmet worden ist.

Aus den Beweisergebnissen der ersten mündlichen Verhandlung und dem daraufhin zurückgezogenen Antrag auf Ortsaugenschein ist erschließbar, dass der Messpunkt nicht unmittelbar nach dem Standort des verordneten Vorschriftszeichens gelegen ist. Die Tatörtlichkeit war bekannt und wurde unstrittig dargestellt. Es bedurfte daher im Beweisverfahren keiner besonderen Feststellung dahingehend, wie weit der Standort des verordneten Vorschriftszeichens vom Messpunkt entfernt liegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Das Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO: "Geschwindigkeits-beschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit - 70 km/h)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

§ 99 Abs.3 lit. a StVO (auszugsweise):

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Die Prüfung, ob durch die allfällige Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmungen in der Form der Nichtanfertigung eines Messprotokolls den Verwendungsbestimmungen in einer Form zuwidergehandelt wurde, welche die Fehlerhaftigkeit der Messung bzw. die Nichtverwertbarkeit des Messergebnisses nach sich ziehen würde, kann im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil glaubwürdig feststeht, dass das Messorgan die in der Zulassung des verwendeten Gerätes vorgeschriebene Funktionsprobe durchgeführt hat. Die Art der Funktionsüberprüfung wurde vom Messbeamten bei der mündlichen Verhandlung im Detail ausgeführt und diese Aussagen decken sich auch mit den grundsätzlichen Angaben des Zeugen RI A. Wie bei den Feststellungen und bei der Beweiswürdigung ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Messbeamte auch das Messprotokoll vor der gegenständlichen Amtshandlung angelegt hatte. Die Nichtvorlage bzw. die Verweigerung, das Messprotokoll vorzuweisen, führt nicht dazu, dass die korrekte Messung als solche in Frage gestellt würde. Im vorgelegten Verwaltungsakt sind ein vollständig ausgefülltes Messprotokoll und der für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät ausgestellte Eichschein enthalten. Betreffend dem Messprotokoll ergaben sich keine Indizien, dass dieses nachträglich angefertigt worden wäre.

Den ergänzenden Beweisanträgen vom 5. Dezember 2000 konnte nicht entsprochen werden, da einerseits die Relevanz nicht erkannt werden konnte und andererseits der Bw bei der ersten mündlichen Verhandlung am 24. November 2000 ausreichend Gelegenheit hatte, die diesbezüglichen Fragen an die beiden Zeugen RI A und BI E zu stellen. Die beiden Zeugen wurden erst dann entlassen, nachdem der Bw bzw. dessen Vertreter keine weiteren Fragen mehr an diese hatten. Den Anträgen betreffend der Vorlage der Bedienungsanleitung für das verwendete Lasermessgerät, allfällige schriftliche Dienstanweisungen und die Vorladung des zuständigen Organs im Falle Erteilung einer mündlichen Dienstanweisung war schon deshalb nicht stattzugeben, weil diesen Anträgen nicht zu entnehmen war, welchem Zweck sie dienen sollten bzw. sind sie dahingehend ausgerichtet, einen Erkundungsbeweis zu führen. Weder der Schriftsatz vom 5. Dezember 2000 noch die Antragswiederholung in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung weisen eine konkrete Untermauerung dieser Anträge auf. Es war auch nicht erkennbar, warum die beiden Gendarmeriebeamten neuerlich zu laden gewesen wären, um darzulegen, an welchen Objekten die notwendige Justierungsmaßnahme durchgeführt worden ist. Der Zeuge hat klar und deutlich ausgeführt, dass eine entsprechende Justierung vorgenommen wurde und die Ausführungen wurden in der Verhandlung am 26. November 2000 vom Bw unwidersprochen zur Kenntnis genommen und trotz Fragemöglichkeit nicht mehr weiter darauf eingegangen.

Wie bereits oben angeführt, würde die Verletzung einer Formvorschrift in Bezug auf das Messprotokoll nicht die Verwertung der Messung in Frage stellen. Das Vorbringen, dass eine mindere Glaubwürdigkeit des Messprotokolls vorliegen würde, da es einzigartig erscheinen würde, dass der Einsatzleiter mit seiner Unterschrift gleichzeitig als Messorgan die Richtigkeit seiner Justierungsmaßnahmen und die Einhaltung von Teilen der Verwendungsbestimmungen bezeugt, kann so nicht nachvollzogen werden.

Abschließend wird auch, abgesehen von der tatsächlichen Unmöglichkeit, der Antrag auf Vorlage sämtlicher Organstrafverfügungen, die auf Grund von Geschwindigkeitsmessungen am 1.11.1999 erlassen wurden, abgewiesen, da mangels konkreter Behauptung kein Zusammenhang mit dem Messergebnis des Bw hergestellt werden kann. Auch wenn der Bw ohne konkreter Begründung wiederholt auf die unsachgemäße Verwendung des Lasermessgerätes, die Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmungen, den unsachgemäßen Gebrauch, die Nichteinhaltung unrichtiger Dienstanweisungen und die Nichteinhaltung der Protokollierungsvorschriften hinweist, kann daraus nicht auf eine mangelhafte Messung geschlossen werden.

Da der Zeuge BI E glaubhaft behauptet hat, auf die Frontpartie des Fahrzeuges des Bw gezielt zu haben, ist von einem einwandfreien Anvisieren des Fahrzeuges zwecks Geschwindigkeitsmessung auszugehen (VwGH 16.4.1997, 96/03/0306).

Es steht fest, dass der Bw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat. Der Bw hat somit das objektive Tatbild erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen.

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Mangels entsprechender Behauptungen ist davon auszugehen, dass der Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Geschwindigkeitsübertretungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auch auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention gegen eine Herabsetzung der Strafe sprechen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen selbst bei einem Geständnis und der bisherigen Unbescholtenheit des Bw eine Geldstrafe von 3000 S, die im unteren Drittel der Strafdrohung liegt, als ermessenskonform erachtet.

Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die verhängte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist. Die verhängte Strafe ist im untersten Zehntel des Strafrahmens angesiedelt und unter Bezugnahme auf die einschlägig verhängte Verwaltungsstrafe schien eine Herabsetzung dieser nicht geboten. Auf einen minderen Grad des Verschuldens konnte auch deshalb nicht erkannt werden, da entgegen der Annahme des Bw in der Schlussäußerung die Messung nicht in unmittelbarer Nähe des Beginns der Geschwindigkeitsbeschränkung stattgefunden hat.

Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 160,00 Schilling (entspricht  11,63 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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