Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107219/10/Sch/Rd

Linz, 19.12.2000

VwSen-107219/10/Sch/Rd Linz, am 19. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F vom 16. August 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. August 2000, VerkR96-3426-2000-K, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 19. Dezember 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 und 3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 9. August 2000, VerkR96-3426-2000-K, über Herrn F, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) §§ 27 Abs.1 Z1 iVm 7 Abs.2 Z5 GGBG und 2) §§ 27 Abs.2 Z13 iVm 13 Abs.5 Z1 GGBG Geldstrafen von 1) 10.000 S und 2) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 14 Tagen und 2) 24 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. M GmbH, und damit als Verantwortlicher nach § 9 VStG zu vertreten habe, dass durch die Fa. M GmbH,

1) als Beförderer mit dem Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen bzw am 2. März 2000 aus Richtung Tulln kommend auf der Bundesstraße B1 in Richtung Linz/Hörsching Gefahrgut befördert worden sei, obwohl sich auf der Beförderungseinheit entgegen Rn 10500 Abs.11 Anlage B ADR nur zwei Gefahrzettel befunden haben, und

2) als Zulassungsbesitzerin des oa Fahrzeuges nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gesorgt worden sei, obwohl gemäß § 13 Abs.5 GGBG der Zulassungsbesitzer für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen habe, wohingegen die Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit nur zwei der Rn 10500 Abs.11 Anlage B ADR entsprechenden Gefahrzetteln nicht dem Gesetz entsprochen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum angefochtenen Straferkenntnis ist in formeller Hinsicht Mehreres anzumerken. So ist der Anhalteort lediglich mit einer Straßenbezeichnung und ohne Kilometerangabe umschrieben, welcher Umstand zweifellos nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG entspricht. Weiters enthält der Bescheidspruch - entgegen der einschlägigen Judikatur des Oö. Verwaltungssenates hiezu - keinerlei Angaben über Art und Menge des beförderten Gefahrgutes. Am Wesentlichsten ist aber, dass entgegen Rn 10500 Abs.11 ADR dort keinerlei Angaben enthalten sind, dass es sich bei der Beförderungseinheit um ein Fahrzeug mit einem festverbundenen Tank gehandelt hat, zumal die Bestimmung mit der dort normierten Kennzeichnungspflicht mit Gefahrzetteln - neben Fahrzeugen für Güter in loser Schüttung - nur für Tankfahrzeuge gilt, sohin nicht für alle Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern.

Schließlich fällt auch noch auf, dass die Erstbehörde entgegen der im Rundschreiben des BM für Wissenschaft und Verkehr vom 28. Dezember 1999, 151.711/1-II/B/9/00, dargelegten Rechtsansicht zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für Strafverfahren nach dem GGBG diese Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen.

Zumal lediglich ein Teil dieser Mängel des Straferkenntnisses einer allfälligen Ergänzung bzw Richtigstellung durch die Berufungsbehörde im Rahmen des § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG (vgl. § 31 Abs.1 VStG) zugänglich gewesen wäre, haben sich diesbezügliche Veranlassungen durch den Oö. Verwaltungssenat grundsätzlich erübrigt.

Unbeschadet dessen ist in der Sache selbst auszuführen, dass der Rechtsmittelwerber anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung glaubwürdig und durch die Angaben zweier Zeugen gestützt sein Überwachungs- und Kontrollsystem im Rahmen des Unternehmens, in dem er als Geschäftsführer fungiert, dargelegt hat. Dieses wird - ohne hier auf Details einzugehen - seitens des Oö. Verwaltungssenates als ausreichend iSd einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu angesehen. Ein Verschulden des Berufungswerbers mangels hinreichender Vorkehrungen zur Verhinderung des verfahrensgegenständlichen Vorfalles und somit eine Verantwortlichkeit seinerseits hiefür war nicht zu erblicken.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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