Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240128/2/Gf/Km

Linz, 10.05.1995

VwSen-240128/2/Gf/Km Linz, am 10. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des W. F., ............, .............., vertreten durch RA Dr.

H. S., ............., ............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 3. Februar 1995, Zl. MBA9-S7159/94, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes beschlossen:

Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung über diese Berufung örtlich nicht zuständig.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt .....

vom 3. Februar 1995, Zl. MBA9-S7159/94, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 9.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage) verhängt, weil er es als Gesellschafter einer OHG mit Standort ..... zu vertreten habe, daß am 15. Juni 1994 in einer Drogerie in .......

falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien.

1.2. Gegen dieses ihm am 7. Februar 1995 zugestellte Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 21. Februar 1995 Berufung erhoben und diese beim Magistrat .....

eingebracht. Das Magistratische Bezirksamt für den 9. Bezirk hat diese Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes ..... zur Entscheidung vorgelegt.

1.3. Mit Schreiben vom 3. Mai 1995, Zl. UVS-07/01/150/95, hat der unabhängige Verwaltungssenat Wien diese Berufung gemäß § 51 abs. 1 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG "zuständigkeitshalber" an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet.

2. Der Oö. Verwaltungssenat erachtet sich jedoch aus folgenden Gründen nicht für zuständig, über die vorgelegte Berufung eine Sachentscheidung zu treffen:

2.1. In zahlreichen, bislang allerdings stets auf arbeitsrechtliche Vorschriften bezogenen Entscheidungen vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung, daß "der Sitz des Unternehmens auch dann im Zweifel als Tatort anzusehen (ist), wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist" und die Übertretung "im örtlichen Bereich einer Filiale begangen wurde" (vgl. z.B. VwGH v. 16.12.1991, 91/19/0289; v. 14.4.1993, 93/18/0092). Ausgangspunkt dieser Judikatur ist, daß als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, im Zweifel der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen ist, sodaß es für die behördliche Zuständigkeit nur auf diesen Ort ankommt, auch wenn der Erfolg im Sprengel einer anderen Behörde (nämlich: wo die Filiale ihren Sitz hat) eingetreten ist (vgl. VwGH v. 14.1.1993, 93/18/0416). Diese Rechtsprechung läßt sich somit nach h.

Auffassung dahin verallgemeinern, daß es bei Delikten, die die Nichtsetzung einer gebotenen Vorsorgehandlung pönalisieren, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Erstbehörde und damit auch der Berufungsbehörde generell auf den Sitz der Unternehmensleitung ankommt.

Da dem Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall aber gerade die Nichtvornahme einer gebotenen Vorsorgehandlung, nämlich die Unterlassung einer vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Lebensmittel, zur Last gelegt wird, ist somit für die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch hier die angesprochene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich.

2.2. Im Erkenntnis vom 14.4.1993, 93/18/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Sitz des Unternehmens i.S.d. § 51 Abs. 1 VStG selbst dann als Tatort anzusehen ist, wenn im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwar ein anderer Tatort ausdrücklich genannt ist, dieser sich jedoch nur auf den Standort der Filiale bezieht und sich damit bezüglich der Frage des Sitzes der Unternehmensleitung aus dem Spruch überhaupt nichts entnehmen läßt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen erachtet sich der Oö. Verwaltungssenat im vorliegenden Fall an diese Rechtsprechung gebunden, sodaß - weil der Sitz der Unternehmensleitung (der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ohnedies auch - explizit angeführt ist) und damit der Tatort nicht in seinem Sprengel gelegen ist - dessen örtliche Unzuständigkeit auszusprechen war (vgl. dazu schon VwSen-240071 v.

25.5.1993 und VwSen-240066 v. 13.8.1993).

3. Die Absprache über diese Frage in Form eines Feststellungsbescheides hat - da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. z. B.

VwGH v. 3.4.1993, 89/10/0085) - der Verwaltungsgerichtshof für unbedenklich erachtet (vgl. VwGH v. 18.3.1993, 93/09/0042,0043; s. aber auch VwGH v. 9.3.1970, 526/89, S.

7; VwSen-240009 v. 14.11.1991; VwSen-240055 v. 1.2.1993; VwSen-240071 v. 25.5.1993).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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