Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107223/6/Ga/Km

Linz, 12.10.2000

VwSen-107223/6/Ga/Km Linz, am 12. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlass der Ergänzung der Berufung des M. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 5. September 2000, VerkR96-1892-2000-OJ/KB, wegen Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften, durch den Ergänzungsschriftsatz vom 26. September 2000 des K., Rechtsanwalt in Salzburg, entschieden:

Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29. September 2000, VwSen-107223/2/Ga/Km, wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 52a VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem nun aufgehobenen h. Erkenntnis vom 29. September 2000 wurde die bezeichnete Berufung des genannten Beschuldigten aus den in den Entscheidungsgründen näher dargestellten Erwägungen - aufgrund der Aktenlage war die Unbegründetheit des Berufungsantrages festzustellen - zurückgewiesen.

Nunmehr hat die belangte Behörde die rechtsfreundlich eingebrachte, nachträglich erstattete schriftliche Begründung der Berufung vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass der mit Datum '26. September 2000' erstellte Schriftsatz noch am selben Tag - das war der letzte Tag der Berufungsfrist in diesem Fall - der Post zur Beförderung übergeben wurde.

Stellte sich aber heraus, dass die Begründung der Berufung noch rechtzeitig nachgeholt worden ist, wurde iS des § 52a Abs.1 VStG mit dem aufgehobenen, die Berufung wegen Unbegründetheit zurückweisenden Erkenntnis das Gesetz zum Nachteil des Berufungswerbers offenbar verletzt, weshalb wie im Spruch zu verfügen war und der Oö. Verwaltungssenat sich in die Sache selbst einzulassen haben wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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