Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107228/6/Sch/Rd

Linz, 18.12.2000

VwSen-107228/6/Sch/Rd Linz, am 18. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. H vom 12. September 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. August 2000, VerkR96-6664-1999/Om/Her, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 400 S (entspricht 29,07 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 24. August 2000, VerkR96-6664-1999/Om/Her, über Herrn Dr. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 28. September 1999 um 11.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Edt bei Lambach auf der B 1 Wiener Straße bei Strkm 222,700 mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h in Richtung Lambach gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Rechtsmittelwerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt lediglich mit der Behauptung, keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten zu haben. Die Lenkereigenschaft selbst wird nicht ausdrücklich in Abrede gestellt.

In rechtlicher Hinsicht führt der Berufungswerber aus, eine Strafverfolgung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 schließe eine solche wegen § 52 lit.a Z10a (gemeint wohl: § 20 Abs.2) StVO 1960 für ein und dieselbe Person aus.

Das von der Erstbehörde abgeführte Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf einer entsprechenden Gendarmerieanzeige, wonach mittels des auf den Berufungswerber zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Überschreitung der an der Tatörtlichkeit (Ortsgebiet) erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h mittels Radarmessung festgestellt worden ist. Im Verwaltungsstrafakt befindet sich auch ein entsprechendes Radarfoto, das die Messung dokumentiert.

Ein derartiges Beweismittel kann nicht einfach dadurch relativiert werden, dass behauptet wird, keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten zu haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, erfordert die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (VwGH 4.9.1995, 94/10/0099 ua).

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung, zu der der Rechtsmittelwerber nicht erschienen ist, wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt einer Erörterung unterzogen, aber auch aufgrund dessen sind keinerlei Zweifel zu Tage getreten, die die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung in Frage stellen könnten. Angesichts dieser eindeutigen Beweislage war von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen (vgl. VwGH 12.2.1980, 895/78).

Die Lenkereigenschaft selbst wurde vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt und hat dieser auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, eine andere Person habe das Fahrzeug gelenkt. Somit war davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat.

Der Genannte wurde von der Erstbehörde auch als Zulassungsbesitzer wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 belangt, da er trotz entsprechender Aufforderung hin den Fahrzeuglenker zum hier verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht bekannt gegeben hat.

Bei der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um eine Norm mit einem bestimmten Zweck, nämlich der Lenkererhebung, der im häufigsten Fall in der Ausforschung des einer Verwaltungsübertretung verdächtigen Lenkers liegt. Ob dieser Lenker der Zulassungsbesitzer selbst oder eine andere Person ist bzw auch tatsächlich nach der Beweislage belangt werden kann oder nicht, ist dabei ohne Belang und hat mit einer allfälligen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 durch den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges nichts zu tun. Wenn aber nach der Beweislage auch der Lenker feststeht, so ist die Behörde im Sinne der Bestimmung des § 25 Abs.1 VStG verpflichtet, die Strafverfolgung dieser Person zu veranlassen, wobei es keine Rolle spielen kann, ob Lenker und Zulassungsbesitzer identisch sind oder nicht.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen häufig nicht nur eine abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, sondern sind immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen. Im vorliegenden Fall wurde die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um immerhin 31 km/h überschritten. Die von der Erstbehörde hiefür festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S ist angesichts dessen nicht überhöht.

Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend waren mehrere einschlägige Vormerkungen zu werten, die die verhängte Geldstrafe in spezialpräventiver Hinsicht geradezu noch milde erscheinen lassen.

Den bereits im erstbehördlichen Verfahren angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass er ohne Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird, die Verwaltungsstrafe zu begleichen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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