Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107232/4/BI/KM

Linz, 20.12.2000

VwSen-107232/4/BI/KM Linz, am 20. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B S, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 12. September 2000, VerkR96-5547-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.400 S (entspricht 101,74 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S (7 Tage EFS) verhängt sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 700 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der Strafe hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw wendet ein, er sei auf Grund zusätzlicher Zahlungen zu seinen monatlichen Fixkosten momentan nicht in der Lage, die Strafe von 7.000 S zu zahlen. Er sei sich seines Verschuldens bewusst und habe die Übertretung auch nicht bestritten. Er hoffe auf Milderung der Strafe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Klärung der baulichen Situation im L am 20.12.2000.

Dem Bw wird zur Last gelegt, zu einer bestimmten Zeit als Lenker eines PKW auf einer bestimmten Stelle der P nämlich dem L bei km 40.986, die dort durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h überschritten zu haben. Die Überschreitung wurde durch Radarmessung festgestellt und das Ausmaß nicht bestritten. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Aus dem Akt lässt sich weiters ersehen, dass der 22jährige Bw bei seiner Wohnsitzbehörde, der BH D, ebenso wie bei der Erstinstanz verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Er ist von Beruf Koch mit einem Einkommen von ca 10.000 S und hat nach eigenen Angaben vom 29. Juni 2000 weder Schulden noch Sorgepflichten. Der bei der Übertretung von ihm gelenkte PKW ist auf seinen Vater zugelassen.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, dass die Erstinstanz alle diese Angaben berücksichtigt und die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zutreffend als mildernd gewertet hat. Betont wurde jedoch der erhebliche Unrechtsgehalt und das Ausmaß der Überschreitung auf einer Autobahn, nämlich in einem Tunnel mit Gegenverkehrsbereich. Der Bw habe mit dem Schnellfahren eine sich gleichsam potenzierende Unfallgefahr in Kauf genommen, wobei es KFZ-Lenkern häufig nicht hinsichtlich der Verbotsnorm, aber hinsichtlich der abstrakten Gefährdung und Unfallsneigung am Unrechtsbewusstsein mangle. Die Strafe sei in dieser Höhe aus Gründen der Generalprävention erforderlich, um den Unrechtsgehalt derartiger Verhaltensweisen generell zu verdeutlichen und entsprechend zu pönalisieren. Sie solle weiters künftig als Impuls zu höherem Verantwortungsbewusstsein und größerer Gewissenhaftigkeit im Straßenverkehr dienen.

Aus der Sicht des UVS ist zu betonen, dass normalerweise eine Autobahn auch zum Fahren höherer Geschwindigkeiten bestimmt und entsprechend baulich gestaltet ist.

Allerdings hat sich beim Ortsaugenschein ergeben, dass die vom Bw befahrene Richtungsfahrbahn der A9 etwa bei km 42,5 von bisher zwei auf einen einzigen Fahrstreifen verengt und etwa bei km 42 mit dem einzigen Fahrstreifen der Gegenrichtung zu einer einzigen Fahrbahn zusammengezogen und schließlich in einer einzelnen Tunnelröhre auf die Länge von km 42 bis ca 39,5 geführt wird. Dort befindet sich die genannte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h, keine Tunnelbeleuchtung und in der Fahrbahnmitte eine doppelte Sperrlinie, die zusätzlich durch reflektierendes Material gekennzeichnet ist. Das angeführte Radargerät ist etwa in der Tunnelmitte, also nach einem zurückzulegenden Weg von etwa 1 km, situiert, sodass von einem durchschnittlichen PKW-Lenker erwartet werden muss, dass er die Beschränkung bis dorthin nicht nur bemerkt, sondern auch sein Fahrverhalten darauf eingestellt hat.

Tatsache ist, dass das Ausmaß der mit einem geeichten Radargerät gemessenen und unter Abzug der in der Gerätezulassung vorgeschriebenen Toleranzen ermittelten Geschwindigkeit von immerhin noch 133 km/h einen hohen Unrechtsgehalt aufweist und bereits auf bedingten Vorsatz im Sinne des § 5 Abs.1 StGB schließen lässt. Auch wenn der Bw den für ihn ungewohnten PKW seines Vaters gelenkt hat, musste ihm allein durch einen Blick auf die Tachoanzeige in Verbindung mit den von anderen Verkehrsteilnehmern - der Vorfallstag war ein Montag, also normaler Werktag - eingehaltenen Geschwindigkeiten unbedingt auffallen, dass die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit weit über der erlaubten lag. Dazu kommt noch, dass in der Regel Tachometer eine wesentlich höhere als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anzeigen.

Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h in einem längeren Tunnel mit Gegenverkehr begangen wurde, wobei gerade beim Einfahren in einen unbeleuchteten Tunnel, abgesehen von der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung, vom Lenker eines Kraftfahrzeuges, der eine Lenkberechtigung erworben hat, bei der der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung zu erbringen war, zu erwarten ist, dass er schon auf Grund der baulichen Gegebenheiten und der potentiellen Gefährlichkeit der Situation seine Geschwindigkeit vermindert. Bedenkt man nämlich, dass sich allein der Bremsweg von 64 m bei 80 km/h auf über 170 m bei 133 km/h verlängert und bei einem Tunnel grundsätzlich nie auszuschließen ist, dass es notwendig werden könnte, auf überraschende Ereignisse im Verkehrsgeschehen raschest zu reagieren (zB bloßes Überragen der Fahrbahnmitte durch einen LKW uä), ist die Einhaltung einer Geschwindigkeit wie die vom Bw gefahrene schlichtweg als verantwortungslos zu bezeichnen.

Die Erstinstanz hat den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und die finanzielle Situation des Bw (10.000 S monatlich netto als Koch, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausreichend berücksichtigt.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Ein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der verhängten Strafe findet sich nicht, zumal es dem Bw freisteht, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen. Auch vermochte er selbst außer der finanziellen Leistungsfähigkeit kein Argument für die beantragte Strafminderung zu nennen - auf das h Schreiben vom 29.9.2000 hat er nicht reagiert.

Die verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG, insbesondere den hohen Unrechtsgehalt und das Ausmaß des Verschuldens, trotz des genannten Milderungsgrundes bereits im oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - § 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor.

Die Strafe hält in dieser Höhe generalpräventiven Überlegungen stand und soll vor allem den Bw zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Überschreitung der 80 km/h-Beschränkung in einem Tunnel der A9 mit 1 Tunnelröhre auch für den Gegenverkehr um 53 km/h bei berücksichtigter Unbescholtenheit und 10.000 S Einkommen - 7.000 S Strafe bestätigt.

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