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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107235/2/Ki/Ka

Linz, 11.10.2000

VwSen-107235/2/Ki/Ka Linz, am 11. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J W, vom 21.9.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.9.2000, VerkR96-6809-1999-Om, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, dass die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes mit 670 kg festgestellt wird. Die Bezeichnung des Tatfahrzeuges lautet statt "Kraftwagenzug" richtigerweise "Sattelkraftfahrzeug". Weiters wird als verletzte Rechtsvorschrift "§ 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a und § 101 Abs.1 lit.a Kraftfahrgesetz 1967" festgestellt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100,00 Schilling (entspricht  7,27 Euro) ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 5.9.2000, VerkR96-6809-1999-Om, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe

sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges überschritten wurde, da bei einer Kontrolle am 26.9.1999 um 22.22 Uhr beim Autobahngrenzübergang Suben, Ausreisewaage, bei km 075,180, Gemeinde Suben mittels Verwiegung festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 40000 kg um 2920 kg überschritten wurde.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 21.9.2000 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Begründend führt er aus, dass im Straferkenntnis ein wesentlicher Bestandteil der erforderlichen einzuhaltenden Rechtsvorschriften weder im Spruch noch im Teil der verletzten Rechtsvorschriften enthalten sei. Konkret betreffe dies den Vorwurf nach § 4 Abs.7a KFG. Dadurch wären von der erkennenden Behörde die normierten Bestimmungen des § 44a VStG nicht in vollem Umfang eingehalten und sei das Straferkenntnis nicht ausreichend konkretisiert. Durch diese Vorgangsweise sei er gegen eine erneute Bestrafung wegen desselben Vergehens nicht geschützt.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z. 3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung - Außenstelle Ried/I. vom 29.9.1999 zugrunde. Bei einer Gewichtskontrolle sei ein tatsächliches Gesamtgewicht von 42920 kg festgestellt worden. Der Anzeige liegen Kopien von Frachtpapieren bei, aus denen sich ergibt, dass der Bw zum Zeitpunkt der Kontrolle 556 kg Käse sowie 14 Rollen Papier mit einem Gewicht von 24374 kg geladen hatte, in Summe wog die Ladung somit 24930 kg. Weiters liegen der Anzeige Kopien der Zulassungspapiere vor. Danach beträgt das Eigengewicht des Sattelzugfahrzeuges 6840 kg sowie jenes des Sattelanhängers 8900 kg. Unter Berücksichtigung der Zulassungs- bzw Frachtpapiere betrug demnach das nachweisbare Gesamtgewicht jedenfalls 40670 kg.

Gegen eine diesbezüglich ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (VerkR96-6809-1999 vom 25.1.2000) hat der Rechtsmittelwerber Einspruch erhoben und diesen begründet, dass er die Gesamtgewichte anhand der ihm zur Verfügung stehenden Papiere überprüft habe, da keine Waage zur Verfügung gestanden sei. Aufgrund der Art der Ladung und den Angaben in den Frachtpapieren sei es trotz seiner langjährigen Erfahrung als Berufskraftfahrer leider nicht absehbar gewesen, dass eine Überladung bestand.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land trotz spruchgemäßen Vorwurfes eine Überladung von 2920 kg aus, dass aufgrund der vorhandenen Frachtbriefe eine Überladung von 670 kg vorliege bzw aufgrund der Überprüfung der Frachtbriefe von einer Überladung von 670 kg ausgegangen werden könne. Da die Überladung aufgrund der vorhandenen Frachtbriefe als geringfügig zu betrachten gewesen sei, habe der Strafbetrag auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß reduziert werden können.

Hinsichtlich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit im Verwaltungsbezirk Wels-Land zu werten war, straferschwerend sei kein Grund zu werten. Die der Bestrafung zugrunde liegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit einem monatlichen Einkommen von 15.000 S netto, keinem Vermögen und keine Sorgepflichten geschätzt.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38000 kg grundsätzlich nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100, gerundet auf volle 1000 kg, zu erhöhen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern grundsätzlich nur zulässig, wenn ua die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftwagenlenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit es zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Dass der Bw sein Sattelkraftfahrzeug in dem festgestellten Ausmaß von 670 kg überladen hatte, wurde von diesem nicht bestritten. Die Überladung ergibt sich eindeutig aus den im Akt aufliegenden Unterlagen (Frachtpapiere, Zulassungspapiere) und ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so mag es dahingestellt bleiben, inwieweit einem Berufskraftwagenlenker die Feststellung einer derartig geringfügigen Überladung möglich ist, geht doch aus den Frachtpapieren das Ausmaß der Überladung eindeutig hervor. Von einem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker ist zumindest zu erwarten, dass er anhand der mitzuführenden Unterlagen das genaue Gesamtgewicht der Ladung berechnet. Weitere Umstände, welche den Bw in subjektiver Hinsicht entlasten könnten, wurden von ihm nicht vorgebracht bzw sind solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschuldigte hat daher den Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Die in der Berufungsentscheidung vorgenommene Spruchkorrektur war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich, ebenso die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Überladung von Fahrzeugen potenziell zu einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit führt. Darüber hinaus wirkt sich ein derartiges Verhalten auch unmittelbar auf die Allgemeinheit dahingehend aus, dass es durch überladene Fahrzeuge zu überproportionalen Abnützungen der Verkehrswege kommt und die daraus resultierenden Sanierungskosten durch die öffentliche Hand zu tragen sind. Der objektive Unwertgehalt derartiger Übertretungen ist daher als hoch zu bewerten.

Im vorliegenden Falle ist die Überladung, wie auch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land festgestellt hat, als geringfügig zu betrachten.

Aus diesem Grunde ist es vertretbar, dass trotz des objektiv hohen Unrechtsgehaltes und der vorgesehenen Höchstgeldstrafe von 30.000 S, eine relative geringe Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt und dessen verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Straferschwerende Umstände können auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine festgestellt werden.

Im Hinblick darauf, dass auch general- bzw spezialpräventive Überlegungen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, ist eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw durch das angefochtene Straferkenntnis weder bezüglich des Schuldspruches noch bezüglich des festgelegten Strafausmaßes in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Überladung - potentielle Gefahrenerhöhung im Hinblick auf Verkehrssicherheit

- überproportionale Abnützung der Verkehswege

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