Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107236/10/SR/Ri

Linz, 27.12.2000

VwSen-107236/10/SR/Ri Linz, am 27. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des J L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F, Dr. H und Dr. W, H Straße, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 7. September 2000, Zl VerkR96-1624-2000, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden KFG), nach der am 13. Dezember 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds. 1.400 S (entspricht  101,74 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie lenkten am 13.3.2000 um 18.01 Uhr das Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug der Marke Volvo FM 12-4x2 T mit dem amtlichen Kennzeichen (D) und dem Sattelanhänger der Marke Schmitz SKO 24 mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A I Autobahn bei Autobahnkilometer im Bereich des Zolllamtes S aus Fahrtrichtung R. kommend in Fahrtrichtung B, wobei Sie es verabsäumten, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, davon zu überzeugen, ob das zulässige Gesamtgewicht dieses Sattelkraftfahrzeuges (Kraftwagen mit Anhänger), welches in der Bundesrepublik Deutschland - sohin in einem EU-Mitgliedstaat - zugelassen ist, von 40.000 kg nicht überschritten wird, da am 13.3.2000 um 18.01 Uhr an dieser Stelle im Zuge einer Abwiegung ein Gesamtgewicht dieses Sattelkraftfahrzeuges von 54.960 kg - sohin eine Überladung um 14.960 kg - festgestellt wurde und Sie sohin der Bestimmung des § 102 Abs.1 1.Satz KFG 1967 zuwiderhandelten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 4 Abs.7a, 82 Abs.5, 102 Abs.1 1.Satz und 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.Nr. 267, i.d.F. BGBl.Nr. I/146/1998 (KFG 1967).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 7.000,--.

Falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von:

10 Tagen.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (§ 64 Abs.1 und 2 VStG): S 700,--

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 7.700,--".

2. Gegen dieses am 11. September 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. September 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw die Übertretung im Grunde nicht bestritten hätte, die Überladung mittels geeichter Brückenwaage festgestellt worden sei, der Kraftfahrer verpflichtet gewesen wäre, das Gewicht der Ladung festzustellen und ihm die genauere Erkundigung auch zumutbar gewesen sei. Die verhängte Geldstrafe wäre unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG festgesetzt worden, wobei das Ausmaß der Überladung berücksichtigt worden sei.

2.2. Dagegen wendet der Bw in einer teilweise formularmäßig verfassten Berufung ein, dass der Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht würde, keine Feststellungen über das Gewicht der Paletten und der Fahrzeuge getroffen worden wären, das Parteiengehör nicht gewährt, lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und keine Erhebungen betreffend der Zumutbarkeit des Erkennens der Überladung getätigt worden seien. Der Spruch sei von der Behörde nicht gemäß § 44a VStG konkretisiert worden, weil die vermeintliche Verwaltungsübertretung unklar geblieben und der genaue Tatort nicht konkretisiert worden wäre. Weiter würden die Sorgfaltsanforderungen an den Bw überspannt, da die zum Zeitpunkt der Beladung vorliegenden Informationen eine angebliche Überladung nicht erkennen ließen, die Beladung auf einem Privatgrundstück erfolgt sei und gegen die vermeintliche Überprüfungs- bzw. Erkundigungspflicht in Deutschland verstoßen worden wäre. Abschließend führte der Bw aus, dass die Strafbemessung rechtswidrig gewesen sei, da das im untersten Bereich liegende Verschulden nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre.

3. Auf Grund der Berufung wurde am 13. Dezember 2000 die mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Behörde erster Instanz hat telefonisch mitgeteilt, dass kein Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wird. Der Bw ist trotz entsprechender Ladung und Hinweis des Rechtsanwaltes unentschuldigt der mündlichen Verhandlung ferngeblieben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden Beweise aufgenommen und die Zeugen Bez.Insp M und Bez.Insp E vernommen. Dem Rechtsanwalt des Beschuldigten wurde Gelegenheit zur Rechtfertigung und zur Befragung der Zeugen eingeräumt, sowie das Schlusswort erteilt. Nach der Zeugenbefragung wurden weder weitere Beweisanträge gestellt noch die Einvernahme des Bw beantragt. Das mittels Brückenwaage festgestellte Gewicht von 54.960 kg blieb unbestritten. Betreffend dem Verschulden wurden die Berufungsausführungen wiederholt.

3.1. Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw hat den unter Punkt 1 angeführten Sattelanhänger bei der Firma H in T beladen lassen. Vor Beginn der Beladungstätigkeiten war der Laderaum leer. Nach der Beladung des bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges hat der Bw keine Erkundigungen über das Ladegewicht eingeholt. Im Zuge einer Kontrolle wurde am 13. März 2000 um 18.01 Uhr auf der A, Innkreisautobahn im Gebiet der Gemeinde S, bei Strkm mit der dort befindlichen Brückenwaage die Abwiegung vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40 t um 14.960 kg überschritten war.

Gegenüber den einschreitenden Beamten hat sich der Bw widersprüchlich verantwortet.

3.2. Die Ausführungen des Bw zur Wahrung der Sorgfalt und der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen sind floskelhaft und reduzieren sich auf die Aussage, dass die angebliche Überladung anhand der vorliegenden Informationen nicht erkennbar gewesen wäre. Das Berufungsvorbringen ist aus mehreren Gründen unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Gegenüber dem einschreitenden Beamten hat der Bw ursprünglich ausgeführt, dass er sich der Überladung nicht bewusst war, da nur 20 Tonnen Zuladung vereinbart waren. Nachdem vom Zeugen BI M Überprüfungen eingeleitet worden waren, hat der Bw versucht, damit zu argumentieren, dass er möglicherweise eine "falsche Ladung" erhalten habe oder den falschen Aufleger mit sich führen würde. Die Darstellungen belegen deutlich, dass der Bw fehlendes Verschulden zum Ausdruck bringen wollte und weisen auf eine mangelnde Sorgfalt hin. Hätte sich der Bw um die Ladung bzw. um die näheren Umstände bei der Beladung gekümmert, dann wäre das Vorbringen - falscher Aufleger, unzutreffendes Ladegut - nicht erstattet worden. Laut den vorgelegten Unterlagen hat der Bw den ihm zugedachten Sattelanhänger übernommen und beladen lassen. Auf Grund der Aussagen des Zeugen BI M ist auch davon auszugehen, dass der Bw seinen leeren Sattelanhänger beladen hat lassen. Der Bw hat nach entsprechenden Erhebungsergebnissen des Zeugen angeführt, "die Ladung seines Lkws bei der Firma Haas" aufgenommen zu haben. Bezeichnend für die Berufungsausführungen sind formularhafte Ausführungen, die ohne Aktenkenntnis getätigt worden sind. Um eine entsprechende Aktenkopie wurde erst unmittelbar vor der Berufungsverhandlung ersucht. In der mündlichen Verhandlung blieb die Tatanlastung als solche unbestritten und trotz des Hinweises auf die Berufungsausführungen wurde nur auf das mangelnde Verschulden und die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt hingewiesen. Das Berufungsvorbringen hat sich in der mündlichen Verhandlung auf das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit reduziert. Durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens ist nachvollziehbar, dass der Bw zum Zeitpunkt der Beladung bzw. vor der Inbetriebnahme in T die Möglichkeit gehabt hat, das Gewicht der Ladung festzustellen oder feststellen zu lassen, da sich im Verfahren keinerlei Hinweise ergeben haben, die auf eine allfällige Hinderung schließen lassen würden. Der Bw hat auch keine derartigen Gründe vorgebracht.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 102 Abs.1 KFG (auszugsweise):

Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

§ 4 Abs.7a KFG (auszugsweise):

Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe für Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.

§ 134 Abs. 1 KFG:

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

4.3. Wie bereits ausgeführt, wurde die festgestellte Überladung von 14.960 kg nicht bestritten. Trotz des Verweises auf die Berufungsausführungen kann der Behörde erster Instanz keine mangelnde Spruchkonkretisierung vorgeworfen werden. In der mündlichen Verhandlung ist weder der Tatort noch die Tatzeit in Frage gestellt worden. Es hat sich auch kein Hinweis ergeben, der zu einer anderen als der erstbehördlichen Annahme führen hätte können. Das Beweisverfahren hat eindeutig erbracht, dass der Bw den leeren Sattelanhänger bei der Firma H in T beladen hat lassen. Entgegen der Ansicht des Bw bestand die aus § 102 Abs.1 KFG erfließende Verpflichtung in Bezug auf die Überladung nicht bereits vor Fahrtantritt in Deutschland sondern vor der Inbetriebnahme des Sattelkraftfahrzeuges in T. Da der Bw überhaupt keine Schritte gesetzt hat, die der genannten Verpflichtung auch nur annähernd entsprochen hätten, ist auf ein besonders sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen. Mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der Unterlassung eines inhaltlichen Vorbringens war unter anderem auf das Berufungsvorbringen und die Zeugenaussagen abzustellen. Der in der Berufung enthaltende Vorwurf - die Behörde erster Instanz habe das Gewicht der Paletten nicht festgestellt und Erhebungen über die sonstige Ladung unterlassen - ist schon deshalb nicht zielführend, da das Gewicht der gesamten Ladung entscheidungsrelevant ist. Darüber hinaus kann vom Bw verlangt werden, dass er das Gewicht einer allfälligen Teilladung kennt bzw. ist es ihm zumutbar, dieses und das der Zuladung feststellen zu lassen. Aus der angelasteten Bestimmung ist keinesfalls abzuleiten, dass die Behörde erster Instanz gehalten gewesen wäre, Teilladungen oder "Gewichte der Fahrzeuge" zu erheben und diese aufgeschlüsselt darzustellen. Die Behörde erster Instanz hat den Erfordernissen des § 44a VStG entsprochen und richtigerweise auf die Summe der zulässigen Gesamtgewichte abgestellt.

Eine, wie der Bw vermeint, Überspannung der Sorgfaltsanforderungen kann hier nicht erkannt werden. Erachtet man die Angaben des Bw, die dieser gegenüber dem Zeugen M getätigt hat und die in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen sind für glaubwürdig, dann ist auf eine krasse Sorglosigkeit des Bw zu schließen. Einem Lenker, der im Zeitpunkt der Kontrolle nicht einmal sicher ist, ob er die richtige Ladung oder den richtigen Aufleger hat, kann keinesfalls die erforderliche (zumutbare) Sorgfalt zugebilligt werden. In diesem Lichte betrachtet, war auch der Verweis auf die Ladepapiere (und der darin enthaltenen "Zuladung" von 20 Tonnen) als Schutzbehauptung zu werten. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass es dem Bw unzumutbar gewesen wäre, das Gewicht der Ladung erheben zu lassen.

4.4. Auf Grund des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Summe der Gesamtgewichte des Kraftwagens samt Anhänger sowie die Summe der Achslasten um 14.960 kg überschritten worden ist und der Bw daher tatbestandsmäßig gehandelt hat. Der Vertreter des Bw hat in der mündlichen Verhandlung die Überladung in der angelasteten Höhe nicht bestritten.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem mit Transport befassten Kraftfahrer zumutbar, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden.

Die festgestellte Überladung beträgt ca. 37 % und der Verwaltungsgerichtshof hat eine 10%ige Überladung bereits als wesentlich qualifiziert (E vom 10.2.1969, 1078/68).

Durch das festgestellte Gewicht und der unterlassenen zumutbaren Kontrolle vor der Inbetriebnahme nach der Beladung in T hat der Bw tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen.

4.4 Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Das Vorbringen des Bw war teilweise allgemein gehalten. Der Bw hat ohne nähere bzw. nachvollziehbare Begründung der Behörde erster Instanz mangelnde Erhebungen vorgeworfen. Darüber hinaus hat er das eigene Verhalten schlichtweg als sorgfältig bezeichnet. Mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung konnten vom Bw keine erläuternden Ausführungen zu den nur in den Raum gestellten Aussagen erlangt werden. Selbst der vom angeführten Rechtsanwalt entsandte Vertreter konnte keine inhaltlichen Angaben tätigen, da dessen Wissensstand nicht über den Akteninhalt hinausging. Dem allgemein gehaltenen Vorbringen standen schlüssige und nachvollziehbare Zeugenaussagen gegenüber. Der Bw konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft. Er hat zumindest fahrlässig gehandelt.

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Die festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe 1.400 S (entspricht  101,74 Euro) , d.s. 20 % der Geldstrafe, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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