Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107238/4/Br/Bk

Linz, 06.11.2000

VwSen-107238/4/Br/Bk Linz, am 6. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels, vom 4. September 2000, Zl. III-S-3.858/00 "S", zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.I Nr.26/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.I Nr. 29/2000 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Wider den Berufungswerber wurden mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels wegen mehrerer Übertretungen des KFG insgesamt sechs Geldstrafen im Gesamtausmaß von 1.600 S verhängt.

1.1. Das o.a. Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 7. September 2000 durch Hinterlegung beim Postamt F zugestellt (Rückschein am Straferkenntnis).

2. Mit einem mit 26. September 2000 datierten Schreiben, an diesem Tag per FAX an die Bundespolizeidirektion Wels übermittelt, erhob der Berufungswerber dagegen Berufung.

2.1. Dem Oö. Verwaltungssenat wurde der Verfahrensakt am 2. Oktober 2000 mit dem Bemerken der vermutlich verspäteten Berufungserhebung vorgelegt.

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 5. Oktober 2000 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 10. Oktober 2000 durch die Übernahme einer offenbar an seiner Wohnadresse anwesenden Person zugestellt. Dazu äußerte sich der Berufungswerber binnen der ihm hierfür eröffneten Frist von zwei Wochen jedoch nicht.

4.1. Laut Aktenlage war daher davon auszugehen, dass dem Berufungswerber das Straferkenntnis am 7. September 2000 durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung beim Postamt zugestellt wurde.

Über telefonische Rückfrage über die Zustellung des h. Schreibens vom 5. Oktober 2000 wurde seitens der Mutter des Berufungswerbers in Erfahrung gebracht, dass ihm auch dieses Schreiben zukam. Trotz des Hinweises, dass er sich bislang zur Frage der Verspätung noch nicht äußerte, erfolgte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt abermals keine Äußerung.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 21. September 2000. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war hier der 7. September 2000. Die Berufung wurde trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 26. September 2000 verfasst und an diesem Tag per FAX an die Behörde erster Instanz, die Bundespolizeidirektion Wels, übermittelt (Datum am Sendebericht des Postamtes S).

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, worauf jedoch seinerseits nicht reagiert wurde.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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