Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240130/2/Gf/Km

Linz, 17.05.1995

VwSen-240130/2/Gf/Km Linz, am 17. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der S.

U., .............., ............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ....... vom 27. April 1995, Zl.

SanRB96-168-1995, wegen Übertretung des AIDS-Gesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ......... vom 27. April 1995, Zl. SanRB96-168-1995, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie am 15. März 1994 in ..... gewerbsmäßig Unzucht getrieben habe, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben; dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 1 und 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993 (im folgenden: AIDS-G), begangen, weshalb sie gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 4. Mai 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. Mai 1995 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte und lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe begründend aus, daß weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Hausfrau, kein eigenes Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) der Beschwerdeführerin entsprechend berücksichtigt worden seien.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, daß sie sich kurz nach der Tat, nämlich am 23. Juni 1994, ohnehin einem AIDS-Test unterzogen und dieser ein negatives Ergebnis erbracht habe, sodaß die vorliegende Strafe im Hinblick darauf, daß im Dezember 1994 wegen eines gleichartigen Vergehens über sie lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S verhängt wurde, als zu hoch erscheine.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - eine Herabsetzung des Strafausmaßes beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ......... zu Zl.

SanRB96-168-1995. Im übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 AIDS-G begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

4.2. Daß das Risiko der Übertragung einer HIV-Infektion gerade im Zuge der Ausübung der Prostitution sehr groß ist, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Aus Gründen der General- und Spezialprävention bedarf es daher der Verhängung von für den Täter zumindest spürbaren Strafen, um eine Verbreitung der AIDS-Krankheit auf diesem Weg wirksam zu verhindern. Angesichts dieses gewichtigen öffentlichen Interesses an einer effektiven Prophylaxe, die zu garantieren der hauptsächliche Schutzzweck des AIDS-G ist, kommt dem Umstand, daß im konkreten Fall ex post nachgewiesen werden konnte, daß seitens der Berufungswerberin tatsächlich keine HIV-Infektion vorlag, nur eine untergeordnete, kaum strafmildernd ins Gewicht fallende Bedeutung zu.

Der Oö. Verwaltungssenat kann daher insbesondere angesichts des Umstandes, daß die Rechtsmittelwerberin andererseits selbst eingesteht, bereits drei Monate zuvor wegen einer gleichartigen Verfehlung bestraft worden zu sein, nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie eine ohnedies bloß im untersten Zwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.3. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s.

1.000 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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