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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107245/10/Ga/Mm

Linz, 31.10.2001

VwSen-107245/10/Ga/Mm Linz, am 31. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des A M in S bei S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. September 2000, Zl. VerkR96-5040-1999-Hol, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30. Oktober 2001, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 3.200 S (entspricht 232,55 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51e, § 51i, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 12. September 2000 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe sich einer Übertretung des § 5 Abs.2 und Abs.4 sowie des § 99 Abs.1 lit.b StVO schuldig gemacht. Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): "Sie haben am 24.07.1999 um 04.10 Uhr das Fahrrad der Marke Puch Clubman im Gebiet der Stadtgemeinde S auf der L-Gasse aus Fahrtrichtung O (ehem. B 137 b) kommend in Fahrtrichtung D bis auf Höhe des Hauses L-Gasse, S, gelenkt und vor dem Haus L-Gasse , S gegenüber einem Bediensteten des Gendarmerieposten S (sohin gegenüber einem Organ der Straßenaufsicht) auf Aufforderung hin um 04.10 Uhr des 24.07.1999 geweigert, sich zum Gendarmerieposten S als nächstgelegene Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befand, zum Zweck der Feststellung Ihres Atemalkohol-

gehaltes bringen zu lassen, obwohl bei Ihnen Alkoholisierungsmerkmale in Form von Alkoholgeruch, schwankendem Gang, lallender Aussprache und deutlicher Bindehautrötung festgestellt worden waren, weshalb Sie sich trotz Vorliegen der im § 5 Abs.4 StVO 1960 genannten Voraussetzungen geweigert haben, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 untersuchen zu lassen und sich zu diesem Zweck zur nächsten Dienststelle gemäß § 5 Abs.4 StVO 1960 vorführen zu lassen."

Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheits-

strafe: 14 Tage) kostenpflichtig verhängt.

Der Berufungswerber stellt nicht den Vorfall als solchen in Abrede. Im Kern seines Vorbringens bestritt er jedoch, im Zuge der Amtshandlung zum Alkotest und zu diesem Zweck zum Mitkommen auf den GP Schärding als nächstgelegene Dienststelle aufgefordert worden zu sein. Er verstehe daher nicht warum er nun, nach gut einem Jahr, 17.600 S Strafe zahlen solle, wenn gar keine Anzeige stattgefunden habe. Außerdem verdiene er schon lange keine 15.000 S mehr. Deshalb bitte er das Gericht, diese Anzeige zurückzuziehen, da die Aussagen der Beamten nicht stimmten.

Die belangte Behörde legte den Strafverfahrensakt vor, erstattete keine Gegen-

äußerung und erklärte Verhandlungsverzicht. Zur Klärung der vom Berufungswerber bestrittenen wesentlichen Tatumstände sah sich der Oö. Verwaltungssenat dennoch veranlasst, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Der ordnungsgemäß unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes geladene Berufungswerber blieb der Ver-

handlung unentschuldigt fern. Der als Zeuge unter Angabe des Beweisthemas ge-

ladene Meldungsleger (Gendarmerieorgan) wurde in den Zeugenstand gerufen und förmlich vernommen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Entgegen der Behauptung des Berufungswerbers wurde das zugrundeliegende Strafverfahren über die Stichhältigkeit einer Anzeige, nämlich jener des GP S vom 31. Juli 1999, geführt. Der Berufungswerber hat jedoch, wie aus der Aktenlage ersichtlich, im ordentlichen Ermittlungsverfahren vor der Strafbehörde, trotz Auf-

forderung hiezu, keine Rechtfertigung zur Tatanlastung abgegeben. Auch im Ver-

fahren vor dem Tribunal entschlug er sich - durch unentschuldigtes Fernbleiben von der öffentlichen Verhandlung - seiner Verteidigungsmöglichkeiten (der eigenen Vernehmung und der Gegenüberstellung mit dem Zeugen).

Der Zeuge konnte sich an den Vorfall noch ausreichend erinnern, er hinterließ in seinem Auftreten und Antworten einen glaubwürdigen Eindruck; Widersprüche in seinen Angaben traten nicht auf.

Danach steht fest, dass der Berufungswerber, der unstrittig das Fahrrad auf der Fahrbahn der L-Gasse gelenkt hatte und bei dem - unstrittig - Alkosymptome festgestellt worden waren, entgegen seiner Behauptung sehr wohl ordnungsgemäß (von beiden einschreitenden Beamten) aufgefordert worden war, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen und sich zu diesem Zweck zum GP Schärding vorführen zu lassen; auch über die Folgen einer Verweigerung wurde er einwandfrei aufgeklärt. Ebenso steht fest, dass er sich unmissverständlich weigerte, der Aufforderung Folge zu leisten.

Die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit und der Schuldspruch erfolgten daher zu Recht.

Was die Höhe der verhängten Geldstrafe angeht, war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie anhand der Kriterien des § 19 VStG unter Be-

dachtnahme auf den - beträchtlichen - Unrechtsgehalt des - nachvollziehbar mit grober Fahrlässigkeit zugerechneten - Verweigerungsverhaltens, ferner unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und Anrechnung der zu schätzen gewesenen, vom Berufungswerber nur mit pauschaler (unbescheinigt gebliebener) Behauptung bestrittenen Einkommensverhältnisse, die für Übertre-

tungen der vorliegenden Art gesetzlich bestimmte Mindeststrafe als tat- und täter-

angemessene Sanktion zu verhängen befand.

Aus allen diesen Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der ver-

hängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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