Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107246/3/Ga/Mm

Linz, 27.10.2000

VwSen-107246/3/Ga/Mm Linz, am 27. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 12. September 2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungswerberin - mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde sie für schuldig befunden, sie habe am 13. Mai 1999 in zeitlich und örtlich näher ausgeführter Weise ein durch das Kennzeichen bestimmtes Motorrad auf der B 130 Nibelungen Straße in Fahrtrichtung Passau im Freiland gelenkt und dabei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 23,1 km/h überschritten, weshalb über sie eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig zu verhängen gewesen sei - bestritt, wie schon vor der belangten Behörde (dort allerdings, entgegen der ihr im Ermittlungsverfahren obgelegenen Mitwirkungspflicht, ohne Vorlage geeigneter Beweismittel), tatseitig mit dem Einwand, sie könne die ihr angelastete Tat schon deswegen nicht begangen haben, weil sie sich zur Tatzeit anlässlich eines Studienaufenthaltes in England aufgehalten habe; das Motorrad sei zu dieser Zeit bei ihren Eltern in Passau gestanden.

Über diese Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie nach ergänzenden Erhebungen iSd

§ 66 Abs.1 AVG (iVm § 24 VStG), erwogen:

Die Berufungswerberin holte die Fertigung ihres Rechtsmittels nach und legte dem Tribunal Urkunden (Bankauszug und Lohnabrechnungen; Kopien) vor, die in sich stimmig und auch sonst glaubwürdig folgenden Lebenssachverhalt ausweisen:

Jedenfalls (mindestens) in der Zeit vom 17. April bis zum 22. Mai 1999 befand sich die Berufungswerberin unter einer näher angegebenen Wohnadresse in Plymouth in Südengland. Aus hier nicht weiter belangvollen Gründen befand sie sich während ihres Aufenthaltes in einem Arbeitsverhältnis bei McDonalds. In den vorgelegten Unterlagen deutet nichts auf eine Unterbrechung des Englandaufenthaltes für die Tatzeit der Anlastung hin. Die fragliche Zeit ist schlüssig - als "Period 4" mit einer entsprechenden Stundenanzahl - von den vorgelegten Lohnabrechnungen miterfasst; aus dem Kontoauszug (zu Acc. number: ..) der ..Bank PLC in Plymouth, geht hervor, dass die Berufungswerberin dort im Wege eines näher bezeichnetem Geldausgabeautomaten am 13. Mai 1999 um 12.49 Uhr Geld - 50 engl. Pfund - abgehoben hat. Dafür, dass diese Behebung jemand anderer mit der Bankomatkarte der Berufungswerberin getan hätte, gibt es nicht den geringsten Hinweis (selbst dann aber wäre noch nicht zweifelhaft, dass die Berufungswerberin an jenem Tag dennoch in England gewesen wäre).

War aber als erwiesen festzustellen, dass die Berufungswerberin in diesem Fall zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sein konnte, durfte sie, weil sie die Tat nicht begangen hat, auch nicht bestraft werden.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet die Berufungswerberin auch von ihrer Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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