Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240131/2/Gf/Km

Linz, 17.05.1995

VwSen-240131/2/Gf/Km Linz, am 17. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der I.

P., ............, ............, vertreten durch RA Dr. P.

L., ..............., .............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .......... vom 30. März 1995, Zl. SanRB96-46-1994, wegen Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .......

vom 30. März 1995, Zl. SanRB96-46-1994, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil sie am 9. Juli 1994 in einem Club bei der Ausübung der Prostitution angetroffen worden sei, ohne im Besitz eines Gesundheitsausweises zu sein; dadurch habe sie eine Übertretung des § 1 der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl.Nr. 314/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 591/1993 (im folgenden:

ProstV), begangen, weshalb sie gemäß § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, BGBl.Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 345/1993 (im folgenden: GeschlKrG), zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 31. März 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. April 1995 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin wendet die Beschwerdeführerin im wesentlichen ein, daß ihr im gegenständlichen Fall während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens keine Handlung habe nachgewiesen werden können, die als Ausübung der Prostitution zu qualifizieren sei. Da es somit schon von vornherein an einer essentiellen Tatbestandsvoraussetzung fehle, könne sie auch nicht wegen einer Übertretung der ProstV bestraft werden.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ........... zu Zl. SanRB96-46-1994. Bereits aufgrund dieser Akteneinsicht hat sich ergeben, daß der angefochtene Bescheid infolge Zutreffens des Beschwerdevorbringens gemäß § 51e Abs. 1 VStG aufzuheben ist (weshalb auch von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte).

Weder aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (der sich damit schon im Hinblick auf § 44a Z. 1 VStG als rechtswidrig erweist) noch aus dessen Begründung, aber auch nicht einmal aus der Anzeige des GPK ......... vom 14.

September 1994, Zl. P-416/94-No, ergibt sich nämlich der leiseste Hinweis dafür, durch welches konkrete Tun die Berufungswerberin die Prostitution ausgeübt haben sollte; die Erwiesenheit des gewerbsmäßigen Duldens sexueller Handlungen am eigenen Körper bzw. deren Vornahme an anderen wäre aber eine unabdingbare Voraussetzung für die Strafbarkeit gemäß § 1 ProstV i.V.m. § 12 Abs. 2 GeschlKrG.

3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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