Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107260/2/Sch/Rd

Linz, 17.10.2000

VwSen-107260/2/Sch/Rd Linz, am 17. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H vom 2. Oktober 2000, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. September 2000, III-S-4.689/00/S, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 S (entspricht 14,53 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 21. September 2000, III-S-4.689/00/S, über Frau H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 30. Mai 2000, zugestellt am 5. Juni 2000, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft erteilt habe, wer am 26. April 2000 um 17.45 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in Wels in Höhe des Objektes Reitschulgasse Nr. 3 in südliche Richtung gelenkt habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die nunmehrige Berufungswerberin hat als Zulassungsbesitzerin des angefragten Kraftfahrzeuges der Behörde nach entsprechender Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 mittels des der Anfrage beigelegten Formulares mitgeteilt, dass zum fraglichen Zeitpunkt niemand das Auto gelenkt habe; es müsse sich daher um einen Irrtum beim Ablesen der Nummerntafeln handeln.

Die Erstbehörde hat hierauf ein Beweisverfahren in diese Richtung abgeführt, wobei der Anzeigeleger zeugenschaftlich einvernommen wurde. Dabei hat er angegeben, einen Irrtum beim angezeigten Kennzeichen ausschließen zu können.

Zumal sich die Berufungswerberin im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu diesem Beweisergebnis nicht mehr geäußert hat, wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

In der Berufungsschrift wurde ein allfälliger Irrtum beim Kennzeichenablesen nicht mehr releviert, sodass sich ein Eingehen darauf auch schon deshalb erübrigt. Zum anderen vermag auch die Berufungsbehörde nicht zu erkennen, welche konkreten Umstände gegen die dezidierten Angaben des Anzeigelegers sprechen könnten.

Zum Vorbringen in der Berufung ist zu bemerken, dass entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin die Anzeige eines Sachverhaltes bei der Behörde jedermann möglich ist. Hiezu braucht es nicht einer besonderen Schulung des Anzeigelegers, auch eine Privatperson ist hiezu berechtigt. Es liegt in der Folge dann ohnedies an der Behörde, den Sachverhalt entsprechend weiter zu ermitteln bzw die rechtlichen Schlüsse zu ziehen.

Die Rechtsmittelwerberin mag zwar formal dahingehend im Recht sein, dass sie nicht zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet ist. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 sind aber vom Zulassungsbesitzer bzw der auskunftspflichtigen Person entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn die Auskunft ohne diese nicht erteilt werden könnte. Das Gesetz spricht sohin nicht ausdrücklich von einem Fahrtenbuch, im Ergebnis besteht aber inhaltlich die analoge Verpflichtung.

Völlig ins Leere geht schließlich noch das Vorbringen, dass von der Behörde im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auch zu prüfen wäre, ob die zu Grunde liegende Übertretung überhaupt begangen wurde. Die Auskunftspflicht nach dieser Bestimmung ist nämlich nicht davon abhängig, dass rechtmäßigerweise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf (VfGH 2.6.1973, B 71/73).

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Rechtsmittelwerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S hält einer Überprüfung anhand dieser Kriterien ohne weiteres stand.

In der Berufung wurde den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten; um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum