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VwSen-107266/10/SR/Ri

Linz, 28.11.2000

VwSen-107266/10/SR/Ri Linz, am 28. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des G K, vertreten durch durch Frau Rechtsanwalt Dr.G A-W, N P, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von K vom 11. September 2000, VerkR96-4151-2000 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach der öffentlich mündlichen Verhandlung am 23. November 2000 zu Recht erkannt:

I.  Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird ersatzlos aufgehoben.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 19.02.2000, um 15.22 Uhr, den PKW mit dem pol. Kennzeichen auf der A Pautobahn bei StrKm, im Gemeindegebiet von W, in Fahrtrichtung L gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet, da Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit.a Z.10a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Schilling Ersatzfreiheitsstrafe gem.§

7.000,00 Schilling (entspricht 508,71 Euro) 7 Tage 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

S 700,-- (Euro 50.87) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

7.700,00 Schilling (entspricht 559,58 Euro)."

2. Gegen dieses am 18. September 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. September 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw die angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe und seine Verantwortung als Schutzbehauptung zurückzuweisen sei.

2.2. Dagegen wendet der Bw ua. ein, dass ihm das gegenständliche Fahrzeug zwar überlassen worden sei, dieses zum Tatzeitpunkt von M L, G, St. K gelenkt worden wäre.

3.1. Die Behörde erster Instanz hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Aufgrund der Aktenlage wurde am 23. November 2000 ein Ortsaugenschein vorgenommen und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. An der mündlichen Verhandlung haben die Verfahrensparteien und der Zeuge M L teilgenommen. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme stellten die Verfahrensparteien den Antrag der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

3.2. Nach der durchgeführten Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw war vor Beginn der Fahrt unpässlich und daher hat der Zeuge M L den angeführten Pkw in L in Betrieb genommen und in der Folge am Tatort gelenkt. Die gefahrene Geschwindigkeit wurde weder vom Bw noch vom Zeugen in Frage gestellt, sondern damit begründet, dass im Fahrzeuginneren kaum Fahrgeräusche zu vernehmen gewesen seien.

3.3. Die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung wurde nicht bestritten. Die Aussagen des Bw und des Zeugen waren glaubwürdig, nachvollziehbar und stimmten in allen wesentlichen Passagen überein. Aus den einzelnen Darstelllungen konnte nicht abgeleitet werden, dass eine Absprache stattgefunden hat, die auf eine Falschaussage des Zeugen schließen lassen könnte. Die leichten Unschärfen in den Aussagen lassen sich auf den weit zurückliegenden Tatzeitpunkt und die mangelnde Ortskenntnis zurückführen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 52a Z10a StVO zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welche als Stundenkilometeranzeige im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Unstrittig ist, dass der Bw die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, da zum Tatzeitpunkt das bezeichnete Fahrzeug nicht von ihm gelenkt wurde.

§ 45 Abs.1 Z2 VStG (auszugsweise):

Die Behörde hat von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

......

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat ...

Der Bw hat die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Daher war das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen. Im Hinblick auf eine allfällig bestehende, mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Zeugen Martin Lach ist die zuständige Behörde erster Instanz nicht gehindert, ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung gegen diesen einzuleiten und zu führen.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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