Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107270/5/SR/<< Ri>>

Linz, 28.11.2000

VwSen-107270/5/SR/<< Ri>> Linz, am 28. November 2000

DVR.0690392



E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des R. K. gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-8392-2000 vom 12. September 2000 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung vom 27. September 2000 wird mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

II. Kosten im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat waren nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am um Uhr den Pkw auf der A in Richtung S. gelenkt und haben im Gemeindegebiet von O. bei km 250,640 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 65 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 20 Abs.2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbring- gemäß §

lich ist, Ersatzfreiheits-

strafe von

S 7.000,00 (508,71 €) 216 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO. 1960

Gesamt:

S 7.000,00 (508,71) € 216 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

700,00 Schilling (50,87 €) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 7700,-- (559,58 €)."

2. Gegen das dem Bw am 18. September 2000 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis wurde am 27. September 2000 - somit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten ausreichend erwiesen sei. Der Bw habe die Aufforderung zur Rechtfertigung unbeachtet gelassen und es sei ihm die weitere Durchführung des Strafverfahrens ohne Anhörung schriftlich angedroht worden. Mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei eine Schätzung vorgenommen worden. § 19 VStG wäre bei der Strafbemessung beachtet worden.

2.2. Dagegen ergreift der Bw das Rechtsmittel der Berufung indem er wörtlich ausführt: "Ich erhebe gegen das Straferkenntnis vom 12.9.2000 Berufung".

3. Dem Bw wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2000, zugestellt durch Hinterlegung am 24. Oktober 2000, mitgeteilt, dass die Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG neben der Bezeichnung des Bescheides einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Gemäß § 13 Abs.3 AVG wurde der Bw aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung den Mangel zu beheben, ansonsten die Berufung zurückgewiesen werden würde.

Der Bw hat bis zum Erledigungszeitpunkt (28. November 2000) keine Mängelbehebung durchgeführt. Der Hinterlegungsverfügung konnte kein fehlerhaftes Vorgehen des Zustellers entnommen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt - den Mindestanforderungen - einer Berufung, liegt ein begründeter Berufungsantrag bereits dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl. ua VwGH vom 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028; VwGH vom 27.6.1997, 96/05/0295; VwGH 28.2.1997, 96/02/0456; ua).

Diese Rechtsprechung gründet sich auf die Rechtslage vor der Novellierung des § 13 Abs.3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr.158/1998.

4.1. Der zitierten Novellierung kann nicht entnommen werden, dass damit auch die Vorschriften über die Berufung geändert werden sollten. Dies ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen. Es wäre eher davon auszugehen, dass eine in das spezielle Recht der Berufung eingreifende Änderung der Gesetzgeber wohl ausdrücklich vorgenommen hätte (siehe ausführlich dazu VwSen-260258/3/Wie/Bk vom 28. Juni 2000).

Folgt man der Lehre (beispielsweise Walter-Thienel) dann ist der Berufungswerber nach der nunmehr geltenden Rechtslage zur Mängelbehebung aufzufordern.

Der Berufungswerber wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich aufgefordert, den Mangel - fehlender begründeter Berufungsantrag - binnen Wochenfrist nach Zustellung zu beheben. Da der Berufungswerber dem Auftrag der Mängelbehebung trotz Einräumung einer angemessenen Frist und des Hinweises, dass im Falle der Unterlassung der Verbesserung das Anbringen zurückgewiesen wird, bis zum Entscheidungszeitpunkt am 28. November 2000 nicht nachgekommen ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat entsprechend § 13 Abs.3 AVG das Anbringen zurückzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Begründeter Berufungsantrag

 

 

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