Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107273/10/Sch/Bk

Linz, 04.01.2001

VwSen-107273/10/Sch/Bk Linz, am 4. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des H, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 24. November 2000 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 3. Mai 2000, VwSen-106580/19/Sch/Rd, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erkannt:

Der Antrag wird als verspätet und unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 69 Abs.2 sowie 68 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 27. November 2000, VwSen-107273/4/Sch/Rd, den Antrag des H, vom 20. September 2000 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 3. Mai 2000, VwSen-106580/19/Sch/Rd, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Eingabe vom 24. November 2000 hat der Obgenannte im Wege seines Rechtsvertreters neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des erwähnten Verwaltungsstrafverfahrens gestellt. Begründet wird der Antrag wiederum, wie der bereits eingangs erwähnte, damit, dass der Berufungswerber nicht Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei und sich die Zulassungsbesitzerin bei der Erteilung der Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 geirrt haben müsse.

3. Gemäß § 69 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Wie bereits in dem oben erwähnten Erkenntnis vom 27. November 2000 ausgeführt wurde, ist dem Antragsteller schon im Rahmen des Berufungsverfahrens im Wege seines Rechtsfreundes das entsprechende Radarfoto zur Einsicht zugegangen. Damit war er auch in die Lage versetzt, auf dieses Foto im Zusammenhang mit seiner angeblich nicht gegeben gewesenen Lenkereigenschaft einzugehen. Dem damaligen Antrag konnte daher kein Erfolg beschieden sein, da es sich eben nicht um ein neues Beweismittel gehandelt hat, auch wenn der Antragsteller glaubhaft angegeben hat, dieses Foto selbst erst kurz vor der Antragstellung gesehen zu haben.

4. Dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag stand zum einen schon die zitierte Bestimmung des § 69 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG entgegen. Zudem ist auch auf § 68 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG zu verweisen. Mit dem oa Erkenntnis vom 27. November 2000 wurde über den vom Antragsteller nunmehr neuerlich vorgetragenen Sachverhalt bereits abgesprochen, sodass der Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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