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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107277/2/Ki/Ka

Linz, 31.10.2000

VwSen-107277/2/Ki/Ka Linz, am 31. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K W, vom 25.9.2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 31.8.2000, VerkR96-589-2000, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 140,00 Schilling (entspricht  10,17 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Straferkenntnis vom 31.8.2000, VerkR96-589-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 31.1.2000 um 15.45 Uhr als Lenker des LKW, in Lohnsburg, auf der L 508, bei km 23,79, Fahrtrichtung Schneegattern, die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 25.9.2000 Berufung. Im Wesentlichen argumentiert er, dass er außerhalb der Ortstafel Lohnsburg mit dem Radarmessgerät gemessen worden sei.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z. 3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Waldzell vom 1.2.2000 zugrunde. Darin ist ausgeführt, dass die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Lasermessgerät festgestellt worden sei. Es sei eine Geschwindigkeit von 78 km/h gemessen worden, abzüglich der zufolge Verwendungsbestimmungen vorgesehenen 3 km/h ergebe sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h. Der Standort des Messbeamten habe sich im Ortsgebiet Lohnsburg, Kobernaußer Landesstraße bei Strkm.23,6 befunden, die Messstrecke zwischen Beamten und KFZ habe ca. 190 m betragen.

Eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. (VerkR96-589-2000 vom 14.2.2000) wurde vom Beschuldigten beeinsprucht. Er rechtfertigte sich damit, dass es möglich sei, dass er die Geschwindigkeit um 10 km/h überschritten habe. Es sei ihm vom Messbeamten verweigert worden, das Messergebnis am Messgerät abzulesen.

Der Gendarmeriebeamte Gr.Insp. G führte bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde am 5.5.2000 aus, dass er auf die Angaben der Anzeige vom 1.2.2000 verweise und diese vollinhaltlich zur Zeugenaussage erhebe. Die Amtshandlung sei von ihm durchgeführt worden, Herr W sei ihm von vorhergehenden Amtshandlungen bekannt gewesen. Als ihm erklärt worden sei, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hätte, hätte er sofort erklärt, dass er einen Einspruch erheben würde.

Gr.Insp. H führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 5.5.2000 durch die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. aus, dass er auf die Angaben der Anzeige vom 1.2.2000 verweise und diese vollinhaltlich zu seiner Zeugenaussage erhebe. Die Messung sei von ihm den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden und habe sich mit Sicherheit auf das Fahrzeug bezogen. Es sei möglich, dass bei der Anhaltung dem Beschuldigten das Messergebnis nicht mehr vorgezeigt werden konnte, da er unmittelbar nach der gegenständlichen Messung bei einem anderen Kraftfahrzeug eine Messung durchgeführt habe.

Im Verfahrensakt findet sich ferner eine Aufzeichnung über Verwaltungsvorstrafen des Beschuldigten, danach sind drei Vormerkungen bezüglich § 20 Abs.2 StVO 1960 enthalten.

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Ried das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Unter anderem wurde in der Begründung der Strafbemessung ausgeführt, dass der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit wegen zahlreicher verkehrsrechtlicher Vormerkungen nicht zugute käme, andere Erschwerungs- oder Milderungsgründe würden nicht vorliegen.

Die Geldstrafe würde auch den persönlichen Verhältnissen entsprechen, wobei die Behörde aufgrund der Weigerung des Beschuldigten, diese bekannt zu geben, davon ausgehe, dass er ein monatliches Einkommen von 15.000 S bei keinem Vermögen und Sorgepflichten erziele.

Im Verfahrensakt finden sich auch Aufzeichnungen dahingehend, dass der Bereich zwischen km 23,138 und 23,853 der L 508 als Ortsgebiet verordnet ist.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, in Ortsgebieten nicht schneller als 50 km/h fahren.

In Anbetracht dessen, dass eine höhere Geschwindigkeit nicht erlaubt war, hätte der Beschuldigte im Bereich des vorgeworfenen Tatortes lediglich mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h fahren dürfen. Tatsächlich wurde mittels eines Lasermessgerätes festgestellt, dass der Bw mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h unterwegs gewesen ist. Dieser Umstand wurde von den beiden Gendarmeriebeamten im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Befragung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. bestätigt und es wurde überdies von jenem Beamten, welcher die Messung durchgeführt hat, ausgeführt, dass er die Messung den Vorschriften entsprechend durchgeführt und sich diese mit Sicherheit auf das tatgegenständliche Fahrzeug bezogen habe.

Die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Gendarmeriebeamten ihre Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt haben und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass sie den Beschuldigten willkürlich mit einer Verwaltungsübertretung konfrontiert hätten.

Der Beschuldigte seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden konkreten Falle erscheinen die Aussagen der beiden Meldungsleger glaubwürdiger. Insbesondere fällt auf, dass der Beschuldigte bei seiner Einvernahme am 6.4.2000 vor der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. zugestanden hat, dass es möglich sei, er habe die Geschwindigkeit um etwa 10 km/h überschritten.

Die Feststellung des Beschuldigten, er sei außerhalb der Ortstafel Lohnsburg mit dem Radargerät gemessen worden, trifft nicht zu. Einerseits erfolgte die Messung nicht mit einem Radargerät sondern mit einem Lasermessgerät und andererseits geht aus den vorliegenden Verfahrensakten eindeutig hervor, dass der vorgeworfene Tatort im Bereich des Ortsgebietes "Lohnsburg a.K." gelegen ist. Die diesbezügliche Argumentation geht daher ins Leere.

Aus den dargelegten Erwägungen vertritt auch die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen werden kann, subjektive Umstände (§ 5 VStG), welche den Beschuldigten entlasten würden, wurden nicht behauptet und sind im Berufungsverfahren auch nicht hervorgekommen.

Die Bestrafung ist daher zu Recht erfolgt.

Was die Straffestsetzung § 19 VStG anbelangt, so tritt die erkennende Berufungsbehörde der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. bei, wonach Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gehören und eine der häufigsten Unfallursachen darstellen.

Die Erstbehörde hat im vorliegenden Falle berücksichtigt, dass konkret keine nachteiligen Folgen bekannt geworden sind und die Geldstrafe im Verhältnis zur vorgesehenen Höchststrafe (10.000 S) im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt. Ebenso wurden die - nicht bestrittenen - persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dargelegt.

Erschwerend ist jedenfalls zu werten, dass zumindest drei einschlägige Vorstrafen vorliegen, Milderungsgründe sind seitens der Berufungsbehörde keine festzustellen.

Im Übrigen sind bei der Strafbemessung auch general- und spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. bei der Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Rechtsverletzung des Beschuldigten ist weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch auf die Strafbemessung festzustellen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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