Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107281/2/Ga/Mm

Linz, 06.11.2000

VwSen-107281/2/Ga/Mm Linz, am 6. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 20. September 2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung hingegen stattgegeben: Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen. Gleichzeitig wird dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c, § 64f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 20. September 2000 wurde der Berufungswerber als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten PKW einer am 2. Oktober 1998 im Stadtgebiet von L begangenen, näher umschriebenen Übertretung des § 38 Abs.1 StVO für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde, erwogen:

Dem Grunde nach ist der belangten Behörde weder in sachverhaltsmäßiger Hinsicht noch in der Rechtsbeurteilung entgegenzutreten, wenn sie die Tatbestandsmäßigkeit eines Verstoßes gegen das Anhaltegebot bei gelbem nicht blinkenden Licht (der Verkehrsampel) als erfüllt angenommen hat. Der Berufungswerber vermochte mit seinen Ausführungen dem Schuldspruch nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

Der Berufungswerber hat jedoch schon im Verfahren vor der Strafbehörde die Anwendung des § 21 VStG begehrt und zur näheren Begründung eine schuldmindernde "äußerste Stresssituation" geltendgemacht. Sein Vorbringen untermauerte er mit einer Bestätigung der Oö. Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom 16. Oktober 1998. Darin wird unter Beifügung der Einweisungsdiagnose "Depressive Phase mit Suicidalität" bestätigt, dass der Berufungswerber seine Ehefrau am Tattag zur Tatzeit in einer "Akutsituation zur Aufnahme in die Landesnervenklinik mit seinem PKW transportierte." Den Einwand und die Vorlage der Bestätigung hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zwar erwähnt, eine rechtliche Beurteilung jedoch unterlassen.

Nach Auffassung des Tribunals spricht gegen die Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der vom Berufungswerber vorgelegten (und ohne Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafverfahren ausgestellten) Bestätigung vom 16. Oktober 1998 kein Umstand. Ausgehend davon ist der geltend gemachten Stresssituation Plausibilität nicht abzusprechen und erscheint die Annahme eines nur geringfügigen Verschuldens im Sinne des Tatbestandsmerkmales des § 21 Abs.1 VStG in diesem Fall gerechtfertigt. Da nach der Aktenlage auch keine anderen als bloß unbedeutende Folgen der Tat hervorgekommen sind (ob die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nur allgemein erwähnten "anderen Verkehrsteilnehmer" konkret überhaupt vorhanden gewesen sind, blieb von der belangten Behörde unermittelt; die diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegene Anzeige vom 2. Oktober 1998 enthält keine diesbezüglichen Hinweise), war in einer gewogenen Betrachtungsweise von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe auszugehen, weshalb wie im Spruch zu verfügen war.

Allerdings spricht der besonders gelagerte Hintergrund dieses Berufungsfalles für die Erforderlichkeit einer gleichzeitigen Ermahnung, die im übrigen auch vom Beschuldigten selbst (vgl NS über seine Vernehmung vor der Strafbehörde am 28.1. 1999) so gesehen wurde. Dieses Verfahrensergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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