Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107285/5/Sch/Rd

Linz, 03.04.2001

VwSen-107285/5/Sch/Rd Linz, am 3. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 13. Oktober 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 20. September 2000, VerkR96-2287-2000, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 20. September 2000, VerkR96-2287-2000, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.2 Z8 iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998 und Rn 2002 Abs.3 ADR und 2) § 7 Abs.2 Z3 und § 4 Z4 iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998 sowie Rn 10500 Abs.9 iVm RN 2312 Abs.2 ADR Geldstrafen von 1) 10.000 S und 2) 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) zwei Tagen und 2) zwei Tagen verhängt, weil anlässlich einer Kontrolle am 22. März 2000 um ca. 16.00 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn bei Kilometer 49,700 festgestellt worden sei, dass O den Kraftwagenzug gelenkt habe. Die A Transport GesmbH, habe mit dem LKW (mit einem Wechselaufbau) folgende Gefahrgüter befördert:

225 kg entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. Gefahrgut der Klasse 3 Z3b, UN 1993 und

2.240 kg Klebstoffe, Gefahrgut der Klasse 2 Z5b, UN 1133

1) obwohl im Beförderungspapier die richtige Bezeichnung des Gefahrgutes "entzündbarer flüssiger Stoff n.a.g." gefehlt habe, weil lediglich die Bezeichnung "Spezialbenzin" angeführt gewesen sei. Weiters sei die Zuordnung der Gefahrgüter zu den einzelnen Versandstücken nicht möglich gewesen. Das Beförderungspapier sei daher nicht entsprechend Rn 2002 Abs.3 lit.a ADR mitgeführt worden;

2) obwohl an beiden Seiten und Enden des Wechselaufbaues die Gefahrzettel nach Muster 3 gefehlt haben, obwohl die Versandstücke gemäß Rn 2313 Abs.2 ADR mit solchen zu versehen seien. Die Verwendung des LKW mit dem Wechselaufbau zur Beförderung dieser Gefahrgüter sei daher unzulässig gewesen.

Diese Verwaltungsübertretung habe er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A Transport GesmbH zu verantworten.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 2.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. September 2000, 2000/03/0071, mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit für Verfahren wegen Übertretungen des GGBG 1998 durch den Beförderer auseinandergesetzt und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter entgegen § 7 Abs.2 GGBG 1998 bezieht sich auf den gesamten Beförderungsvorgang, also nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Wurde bei der im Sprengel einer bestimmten Bezirkshauptmannschaft vorgenommenen Kontrolle des Fahrzeuges der rechtswidrige Zustand festgestellt, ergibt sich daraus noch nicht gemäß § 27 Abs.1 VStG die Zuständigkeit dieser Behörde zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen.

Bei den dem Beschuldigten - als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit zur Vertretung der als Beförderer tätig gewordenen GmbH nach außen Berufenen - zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z5 bzw Z7 GGBG 1998 handelt es sich um Unterlassungsdelikte. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. In der Regel kann die Behörde davon ausgehen, dass die Unterlassungen am Sitze des Unternehmens stattgefunden haben.

Mit dem erwähnten Erkenntnis wurde die Berufungsentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates aufgehoben, welches von der örtlichen Zuständigkeit jener Behörde ausgegangen war, in deren Sprengel die Beanstandung stattgefunden hatte.

Die Berufungsbehörde vermag im Unterschied zur Erstbehörde der Formulierung des Tatvorwurfes ("zur Beförderung übergeben" bzw "befördert") keine Entscheidungsrelevanz beizumessen. Es kann in beiden Fällen nicht begründet werden, dass die Unterlassungen nicht am Sitz des Unternehmens, für welches der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, begangen worden wären. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis war somit zwar die örtlich zuständige Strafbehörde im Hinblick auf den Anhalteort der gegenständlichen Beförderungseinheit, nicht aber für Handlungen, die am Unternehmenssitz getätigt hätten werden müssen. Aus Anlass der Berufung war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde zu beheben, welcher Umstand keinen Einstellungsgrund iSd § 45 VStG darstellt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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