Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107286/2/Sch/Rd

Linz, 09.04.2001

VwSen-107286/2/Sch/Rd Linz, am 9. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 12. Oktober 2000, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 27. September 2000, VerkR96-2289-2000, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 27. September 2000, VerkR96-2289-2000, über Herrn A, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs.5 Z2 iVm § 14 Abs.1 und § 27 Abs.2 Z13 GGBG 1998 sowie Rn 10315 Abs.2 iVm Rn 260000 ADR eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil anlässlich einer Kontrolle am 22. März 2000 um ca. 16.00 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn bei Kilometer 49,700 festgestellt worden sei, dass O den Kraftwagenzug mit Kennzeichen und gelenkt habe. Die A Transport GmbH, habe als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen diesen zur Beförderung folgender Gefahrgüter verwendet:

295 kg entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. Gefahrgut der Klasse 3 Z3b ADR, UN 1993 und

2.240 kg Klebstoffe, Gefahrgut der Klasse 3 Z5b, UN 1133

Die vom Lenker mitgeführte Bescheinigung über die Schulung zur Beförderung gefährlicher Güter habe nicht dem Muster nach Rn 260000 entsprochen. Es sei daher das Lenken der Beförderungseinheit einer Person überlassen worden, die nicht im Sinne des § 14 GGBG 1998 besonders ausgebildet gewesen sei (Faktum1).

Diese Verwaltungsübertretung habe er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Transporte GmbH und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen den angeführten Punkt des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß Rn 10315 Abs.1 ADR müssen Lenker von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Litern befördert werden, Lenker von Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1000 Litern und Lenker von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3000 Litern auf einer Beförderungseinheit befördert werden, im Besitz einer Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde und durch die nachgewiesen wird, dass die Fahrzeuglenker an einer Schulung teilgenommen haben und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen, die bei Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zu erfüllen sind, bestanden haben.

Gemäß Abs.2 dieser Rn müssen Lenker anderer als in Abs.1 genannter Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt und mit denen gefährliche Güter befördert werden, und, wenn es die Vorschriften des II. Teils dieser Anlage erfordern, Lenker sonstiger Fahrzeuge im Besitz einer Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde, und durch die nachgewiesen wird, dass die Fahrzeuglenker an einer Schulung teilgenommen haben und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförderung gefährlicher Güter, die nicht in Tanks befördert werden, zu erfüllen sind.

Die Erstbehörde führt als übertretene Verwaltungsvorschrift ua diese Rn 10315 Abs.2 ADR an, ohne im Bescheidspruch allerdings das wesentliche Tatbestandselement der höchstzulässigen Gesamtmasse von über 3.500 kg der verwendeten Fahrzeuge zu erwähnen. Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Notwendigkeit der Anführung eines solchen Tatbestandselementes, wenn eine gesetzliche Verpflichtung an das Vorliegen eines bestimmten höchstzulässigen Gesamtgewichtes bzw einer Gesamtmasse anknüpft (VwGH 14.5.1997, 97/03/0018).

Zudem war der damals vom Berufungswerber eingesetzt gewesene Lenker im Besitze einer in Ungarn ausgestellten Bescheinigung über seine besondere Ausbildung. Die Erstbehörde enthält sich einer Begründung dafür, aufgrund welcher Beweislage sie laut Bescheidspruch zu der Annahme gelangen konnte, der Lenker sei nicht im Sinne des § 14 GGBG 1998 besonders ausgebildet gewesen, also unberechtigt Besitzer dieser Bescheinigung.

Daneben wurde dem Berufungswerber im gegenständlichen Spruchpunkt des Straferkenntnisses auch noch vorgeworfen, die vom Lenker mitgeführte Bescheinigung über die Schulung zur Beförderung gefährlicher Güter habe nicht dem Muster nach Rn 260000 entsprochen. Für diese beiden Übertretungen wurde über den Berufungswerber entgegen der Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG eine Verwaltungsstrafe verhängt.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen selbst ist zu bemerken, dass aus formaler Sicht betrachtet die Auslegung im Straferkenntnis, wodurch der Gefahrguttransport- Vollzugserlass 1999 des (damaligen) Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vorhergegangenen Erlässen derogiert hat, aus der Diktion der Einleitung des Erlasses abzuleiten ist. Andererseits kann nicht gänzlich nachvollzogen werden, warum die Erstbehörde die vom Berufungswerber vertretene Ansicht nicht an das zuständige Bundesministerium herangetragen hat, um für den konkreten Fall eine authentische Interpretation des erwähnten Erlasses herbeizuführen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörde auf die schlüssige Rechtsansicht des oa Bundesministeriums (GZ 151.711/1-II/B/9/00 vom 28. Dezember 1999 unter Verweis auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) verwiesen, die diese zumindest fraglich erscheinen lässt.

Zusammenfassend ergibt sich sohin für den Oö. Verwaltungssenat, dass der Berufung unter Hinweis auf die eingängigen Erwägungen Erfolg beschieden zu sein hatte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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