Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107292/13/Bi/Km

Linz, 09.01.2001

 

VwSen-107292/13/Bi/Km Linz, am 9. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. D, Dr. O und Dr. S, vom 20. Oktober 2000 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 2. Oktober 2000, Zl. VerkR96-5531-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe auf Grund des Ergebnisses der am 20. Dezember 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 6.000 S (entspricht 436,04 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 600 S (entspricht 43,60 €); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrs-ordnung 1960 - StVO 1960

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S (8 Tage EFS) verhängt und ihm einen Beitrag zu den Verfahrenskosten I. Instanz in Höhe von 800 S auferlegt, weil er am 11. April 2000 um ca. 15.08 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der Pyhrnautobahn A9 bei AbKm 52.680 im Gemeindegebiet von S in Richtung K gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten habe.

2. Der Rechtsmittelwerber hat fristgerecht Berufung gegen Schuld und Strafe eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 20. Dezember 2000 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Dr. J, des Behördenvertreters Herrn W, des Zeugen GI T und des technischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt, in deren Verlauf der Beschuldigtenvertreter die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat.

Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen.

3. Zur Strafbemessung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geld- bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Da der Rechtsmittelwerber auf das entsprechende Schreiben der Erstinstanz nicht reagierte, hat diese seine finanziellen Verhältnisse geschätzt und diese Schätzung der Strafbemessung zugrundegelegt (umgerechnet 15.000 S netto/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Laut Begründung des Straferkenntnisses wurde das Ausmaß des Verschuldens sowie der Umstand, dass dem Rechtsmittelwerber laut Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg - dort besteht eine rechtskräftige Vormerkung über eine Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Juni 1999 in W - der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt, als erschwerend gewertet; ein Milderungsgrund wurde nicht gefunden.

In der Berufung hat sich der Rechtsmittelwerber zugleich grundsätzlich schuldig bekannt, aber das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung aus technischen Überlegungen bestritten. Er hat auch ausgeführt, er bereue nun die Überschreitung, und beantrage gleichzeitig die Berücksichtigung seines nunmehrigen Geständnisses als mildernd.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist die Wertung der in Deutschland rechtskräftigen Vormerkung in der Form, dass die in Österreich bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, die einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, wegfällt, nicht zulässig. Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Auch die in § 55 VStG angesprochene Tilgung von Verwaltungsstrafen kann sich demnach nur auf solche im Inland verhängte Strafen beziehen. Die in Deutschland verhängte Strafe ist daher schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht geeignet, den in Österreich bestehenden Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu beseitigen, lässt allerdings den Eindruck entstehen, dass der Rechtsmittelwerber Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht gänzlich bedenkenlos gegenübersteht.

Die Strafe war daher im Ergebnis herabzusetzen, wobei aber das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, immerhin 63 km/h (!), nicht nur einen hohen Unrechtsgehalt indiziert, sondern auch die Annahme zumindest grober Fahrlässigkeit rechtfertigt. Die von der Erstinstanz vorgenommene und widerspruchsfrei gebliebene Schätzung der finanziellen Verhältnisse ist auch für die Berufungsentscheidung maßgeblich.

Den vom Rechtsmittelwerber angeführten Milderungsgrund des "Geständnisses" vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen, weil die Messung der Geschwindigkeit mit einem dafür bestimmten geeichten Gerät erfolgte und das Zugeben eines solcherart zweifelsfrei festgestellten Wertes kein "reumütiges Geständnis" iSd § 34 Abs.1 Z17 StGB darstellt.

Das Vorliegen günstigster Bedingungen wie trockene Fahrbahn, Tageslicht, geringe Bewölkung und geringes Verkehrsaufkommen ist ebenso wenig als mildernd anzusehen, weil die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen ohnehin nur bei besten Verhältnissen erlaubt ist.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Rechtsmittelwerber in Zukunft zur genauesten Einhaltung der in Österreich erlaubten Geschwindigkeiten anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

In Deutschland rechtskräftige Vormerkung ist nicht geeignet, in Österreich bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu beseitigen à Strafe herabgesetzt.

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