Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107303/7/Sch/Rd

Linz, 14.12.2000

VwSen-107303/7/Sch/Rd Linz, am 14. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 9. Oktober 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. September 2000, VerkR96-2085-1998-Br, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 13. Dezember 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 28. September 2000, VerkR96-2085-1998-Br, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 und 2) § 20 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 400 S und 2) 400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 13 Stunden und 2) 13 Stunden verhängt, weil er am 19. Juni 1998 um ca. 19.00 Uhr auf der B 38 im Bereich der Straßenkilometer 96,250 bis 96,900 im Gemeindegebiet von Grünbach in Fahrtrichtung Freistadt als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen

1) das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" missachtet habe, indem er bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h laut Tachometer des nachfahrenden Zivilstreifenwagens der Gendarmerie eine Geschwindigkeit von ca. 68 km/h gefahren sei und

2) bei der Fahrt auf der genannten Straße im Ortsgebiet von Freistadt, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, indem er laut Tachometer des nachfahrenden Zivilstreifenwagens der Gendarmerie eine Geschwindigkeit von 64 km/h gefahren sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Am angefochtenen Straferkenntnis fällt bezüglich Faktum 2 auf, dass der diesbezügliche Tatort lediglich mit "auf der genannten Straße (gemeint: die B 38) im Ortsgebiet von Freistadt" umschrieben ist. Diese Diktion konkretisiert den Tatort im Sinne des § 44a Z1 VStG nicht hinreichend; allerdings wäre die Berufungsbehörde berechtigt gewesen, aufgrund einer entsprechenden rechtzeitigen Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung vom 17. September 1998, wo der Tatort mit einem Straßenkilometer determiniert ist, eine diesbezügliche Ergänzung des Spruches des Strafbescheides vorzunehmen.

Davon war aber aus folgendem Grund Abstand zu nehmen:

Gemäß § 51i VStG ist bei der Fällung des Erkenntnisses durch den Verwaltungssenat nur auf das Rücksicht zu nehmen, was bei der Verhandlung vorgekommen ist, sofern eine solche durchgeführt wurde.

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung hatte der Meldungsleger an den konkreten Vorfall nahezu keine Erinnerung mehr, welcher Umstand sich lebensnah zum einen daraus erklärt, dass die Angelegenheit zum Verhandlungszeitpunkt bereits etwa 2 1/2 Jahre zurücklag, und zum anderen daraus, dass es sich bei Geschwindigkeitsfeststellungen durch Nachfahrt bei einem Gendarmeriebeamten in der Regel nicht um einen außergewöhnlichen und länger in der Erinnerung verbleibenden Vorgang handelt. Die Berufungsbehörde konnte ihre Entscheidung sohin auf diese Zeugenaussage nicht stützen, zumal die eingangs zitierte Bestimmung nicht so ausgelegt werden kann, dass unter dem Begriff "bei der Verhandlung vorgekommen" nur das reine Verlesen von Anzeigen bzw vorangegangenen Zeugenaussagen zu verstehen ist.

Demgegenüber hat der Berufungswerber die Übertretungen vom Beginn des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens an bestritten, wozu noch kommt, dass er bei der Berufungsverhandlung den Vorgang aus seiner Sicht weitgehend detailliert geschildert und hiebei keinesfalls unglaubwürdig gewirkt hat.

Zum Verhandlungszeitpunkt war die in Faktum 1 des Straferkenntnisses erwähnte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h nicht mehr kundgemacht, welcher Umstand zwar keinen direkten Einfluss auf die gegenständliche Entscheidung haben kann, aber doch die Annahme rechtfertigt, dass die zuständige Verkehrsbehörde offenkundig den Weiterbestand dieser Beschränkung nicht mehr für erforderlich erachtet hat. Die Durchfahrt der verfahrensgegenständlichen Strecke zum nunmehrigen Zeitpunkt mit einer - wie der Lokalaugenschein ergeben hat ohnehin nur geringfügig möglichen - höheren Geschwindigkeit wäre somit keine Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 mehr.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass unter Berücksichtigung der oben geschilderten Beweislage der Nachweis der dem Berufungswerber zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht zu erbringen war, weshalb mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorgegangen werden musste, wenngleich nicht verkannt wird, dass mit dieser Entscheidung möglicherweise dem tatsächlichen Geschehnisablauf nicht gänzlich Rechnung getragen wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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