Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107315/7/SR/Ri

Linz, 05.04.2001

VwSen-107315/7/SR/Ri Linz, am 5. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des E L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F, Dr. H und Dr. W, H Straße Nr., S, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt W vom 27.10.2000, Zl. III-S-4.832/99/S, wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (im Folgenden: KFG) und den Verordnungen (EG) 3820/85 und 3821/85, nach der am 14.3.2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung gegen Spruchpunkt 1 wird in der Schuldfrage abgewiesen. Der Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
  2. Die Berufung gegen die Spruchpunkte 2 und 5 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm auf "§ 134 Abs.1a KFG" zu lauten hat.
  3. Die Berufung gegen die Spruchpunkte 3 und 4 wird in der Schuldfrage abgewiesen, der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit je 1.500,00 Schilling (entspricht 109,01 Euro), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wird und die Strafnorm § 134 Abs.1a KFG" zu lauten hat.
  4. Der Berufung gegen Spruchpunkt 6 wird stattgegeben, das diesbezüglich angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.
  5. Die Kosten zu Spruchteil I und IV haben zu entfallen. Zu Spruchteil II hat der Berufungswerber zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 1.000 S (entspricht 72,67 Euro) leisten. Der Kostenbeitrag zu Spruchteil III zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 300,00 Schilling (entspricht 21,80 Euro), d.s. 10% der verhängten Strafen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.bis IV.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 21, § 44a, § 45 Abs1 Z1, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000- VStG.

zu V.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 09.04.1999 um 16.05 Uhr in W, bei der Auffahrt zur A den Lkw, Kennzeichen P-, mit Anhänger, Kennzeichen P gelenkt, wobei im Zuge der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass

1.) auf den Schaublättern vom 31.03., 06.04., 07.04., 08.04 und 09.04.1999 der Vorname nicht eingetragen war

2.) der Zeitgruppenschalter am Kontrollgerät am 31.03., 06.04., 07.04., 08.04. und 09.04.1999 nicht so bedient wurde, dass die verschiedenen Zeitgruppen richtig aufgezeichnet wurden

3.) die Schaublätter vom 31.03., 06.04. und 07.04.1999 über den bestimmten Zeitraum (24 Std.) hinaus verwendet wurden

4.) am 06.04.1999 um 15.07 Uhr, am 07.04.1999 um 18.05 Uhr, am 07.04.1999 um 21.30 Uhr, am 08.04.1999 um 17.00 Uhr und am 08.04.1999 um 20.07 Uhr kein Schaublatt im Kontrollgerät eingelegt war

5.) die tägliche Ruhezeit von 8, 11 bzw. 12 Std. innerhalb von 24 Std. nicht eingehalten wurde, da diese am 06.04.1999 7 Std. 35 Min., am 07.04.1999 6 Std. 40 Min., und am 08.04.1999 5 Std. 40 Min. betrug

6.) die Tageslenkzeit von 9 Std. bzw. zweimal wöchentlich 10 Std. zwischen zwei Ruhezeiten am 06.04.1999, am 07.04.1999 und am 08.04.1999 nicht eingehalten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 102 Abs.1 KFG iVm Art.15(5) EG-VO 3821/85,

2.) § 102 Abs.1 KFG iVm Art.15(3) EG-VO 3821/85,

3.) § 102 Abs.1 KFG iVm Art.15(2) EG-VO 3821/85,

4.) § 102 Abs.1 KFG iVm Art.15(2) EG-VO 3821/85.

5.) § 102 Abs.1 KFG iVm Art.8 EG-VO 3820/85,

6.) § 102 Abs.1 KFG iVm Art.6 EG-VO 3820/85,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §

Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von

1. öS 500,00 =€ 36,33 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

2. öS 3.000,00 =€ 218,01 84 Stunden § 134 Abs.1 KFG

3. öS 3.000,00 =€ 218,01 84 Stunden § 134 Abs.1 KFG

4. öS 3.000,00 =€ 218,01 84 Stunden § 134 Abs.1 KFG

5. öS 2.000,00 =€ 145,34 72 Stunden § 134 Abs.1 KFG

6. öS 2.000,00 =€ 145,34 72 Stunden § 134 Abs.1 KFG

7. =€ 0,00

8. =€ 0,00

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung von Vorhaft, Verfallsausspruch):

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

öS 1.350,00 =€ 98,10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

(je ein Tag Arrest wird gleich 200 S bzw. € 14,53 angerechnet)

=€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

öS 14.850,00 =€ 1.079.19 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)"

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 31.10.2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9.11.2000, somit rechtzeitig, bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgrund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen wären. Die Ausführungen des Bw seien unrichtig und teilweise widersprüchlich. Im Gegenteil dazu wären die Angaben des Zeugen RI L in Übereinstimmung mit den vorgelegten Schaublättern glaubwürdig. Die Angaben des Bw seien daher als Schutzbehauptung zu betrachten. § 19 VStG wäre beachtet worden, Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen. Mildernd wäre zu werten gewesen, dass der Bw keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen gehabt habe. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien bei der Bemessung der Geldstrafen berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass sich die Behörde erster Instanz lediglich darauf beschränkt habe, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung finden würde. Insbesondere habe die Behörde erster Instanz keine Feststellungen dahingehend getroffen, welche Fracht von wem befördert wurde und welche Absicht dieser Fahrt zugrunde gelegen sei. Hätte die Behörde erster Instanz Feststellungen zu diesen Fragen getroffen, so hätte sie zweifelsfrei auch erkennen müssen, dass von einer Verwaltungsübertretung nicht die Rede sein könne. Weiters sei im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, wofür der Beschuldigte nun bestraft würde, wann und wo er die vermeintliche Verwaltungsübertretung begangen habe. Betreffend der Strafbemessung bliebe im Dunkeln, wieso den Beschuldigten überhaupt ein Verschulden an der vermeintlichen Verwaltungsübertretung treffen würde.

Der Strafvorwurf sei dem Beschuldigten unerklärbar, da er sämtliche, ihm nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 betreffende Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten habe. Zum Beweis hiefür würde ausdrücklich auf die bisher gestellten Anträge verwiesen werden. Die Behörde erster Instanz habe sich überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wo der Beschuldigte die gegenständlichen Fahrten durchgeführt habe. Der Bw vertrete weiterhin die Ansicht, dass er die Verwaltungsübertretungen - wenn überhaupt - in Deutschland gesetzt habe, sodass jedenfalls kein Inlandsdelikt vorliegen würde. Abschließend wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz bei der Strafbemessung gesetzwidrig gewesen sei und eine Geldstrafe von 13.500 S mit einer völlig unzureichenden Begründung verhängt worden wäre.

3. Die BPD W hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat für den 14.3.2001 die mündliche Verhandlung anberaumt, dazu die Verfahrensparteien und den Zeugen Rev.Insp. L geladen.

3.2. Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw wurde entsprechend der Spruchanlastung zur Tatzeit kontrolliert. Auf den Schaublättern vom 31.3., 6.4., 7.4., 8.4. und 9.4.1999 war der Vorname nicht eingetragen und an den bezeichneten Tagen war der Zeitgruppenschalter am Kontrollgerät so bedient worden, dass die Bereitschaftszeit nicht aufgezeichnet wurde.

Das Schaublatt (1), dass mit 31.3.1999 bezeichnet wurde, ist entweder am 30.3. oder 31.3.1999 um 21.04 Uhr eingelegt und vermutlich bis zu 3 Tage verwendet worden. Der Zeitpunkt der Entnahme lässt sich aus dem Schaublatt nicht ableiten.

Das Schaublatt (2) vom 6.4.1999 wurde um 03.38 Uhr eingelegt, am 7.4.1999, um 04.07 Uhr entnommen und das Schaublatt (3) vom 7.4.1999, wurde um 04.12 Uhr eingelegt und am 8.4.1999, um 04.42 Uhr entnommen.

Kein Schaublatt befand sich am 6.4.1999, in der Zeit von 15.08 - 16.05 Uhr, am 7.4.1999, in der Zeit 18.05 - 18.10 Uhr und ab 21.30 Uhr im Kontrollgerät. Wie lange kein Schaublatt im Kontrollgerät eingelegt war, konnte deshalb nicht festgestellt werden, da die Uhr zurückgedreht und das Schaublatt beinahe (!!) deckungsgleich wieder eingelegt worden ist (minimale Graphenüberlagerung). Das Schaublatt (4) vom 8.4.1999, war in der Zeit von 17.00 bis 17.15 Uhr und von 20.07 bis 23.48 Uhr nicht im Kontrollgerät eingelegt.

Die tägliche Ruhezeit hat am 6.4.1999 (Schaublatt 2) 7 Stunden und 35 Minuten, am 7.4.1999 (Schaublatt 3) 6 Stunden 40 Minuten und am 8.4.1999 (Schaublatt 4) 5 Stunden und 40 Minuten betragen.

Eine Überschreitung der Tageslenkzeiten konnte den Schaublättern nicht entnommen werden.

Die mangelnde örtliche Zuständigkeit wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr releviert bzw. nicht weiter in Frage gestellt.

3.3. Aufgrund der klaren, schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Zeugen RI L und seinem glaubwürdigen Auftreten in der mündlichen Verhandlung steht mit Ausnahme des Vorwurfes betreffend Spruchpunkt 6 der angelastete Sachverhalt unstrittig fest. Eine Überschreitung der Tageslenkzeiten konnte trotz genauer Auswertung der dem Verfahren zugrundeliegenden Schaublätter nicht erwiesen werden. Falls eine derartige Überschreitung vorgelegen ist, so war den Schaublättern nicht zu entnehmen, wann eine derartige stattgefunden hat bzw. hätte diese nur bei Einrechnung der fehlenden Zeiten - unter der Annahme, dass es sich dabei um Lenkzeiten gehandelt hat - rein rechnerisch erreicht werden können. Im Zweifel konnte daher dieser Vorwurf gegenüber dem Bw nicht aufrechterhalten werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Art 15 Abs. 5 VO (EG) 3821/85

Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

lit.a Bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen

Art. 15 Abs.3 leg.cit.

Die Fahrer achten darauf, daß die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;

- betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, daß folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

a) unter dem Zeichen .....: die Lenkzeiten

b) unter dem Zeichen alle sonstigen Arbeitszeiten;

c) unter dem Zeichen ....... die Bereitschaftszeit, also

- die Wartezeit, d.h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten;

- die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;

- die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;

d) unter dem Zeichen : die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.

Art 15 Abs.2 VO (EG) 3821/85

Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden.

Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, daß die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

Art 8 VO (EG) 3820/85

(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

§ 134 Abs. 1a KFG

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABI. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Abl. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, AbI. Nr. L353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von der Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, daß er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

4.2.1. Zu den Spruchpunkten 1 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Aufgrund der Feststellungen und der Beweiswürdigung steht fest, dass der Bw die unter diesen Spruchpunkten angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Der Bw hat daher tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

4.2.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Wie dargelegt, hat der Bw nach dem Beweisverfahren die Tatanlastungen nicht mehr bestritten und es ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

4.2.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafen ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend.

4.2.3.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Selbst die Behörde erster Instanz hat das Verschulden derart gering eingeschätzt, dass sie für 5 gleichgelagerte Übertretungen insgesamt lediglich 500 Schilling Geldstrafe verhängt hatte. Da jedoch das Verschulden im gegenständlichen Fall (leichte Fahrlässigkeit) so gering war und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, bestand hier ein Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Strafe. Das Verhalten des Bw zeigt auch deutlich, dass es aus Gründen der Spezialprävention keiner Geldstrafe bedurfte.

4.2.3.2. Zu den Spruchpunkten 2 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der Berufungsschrift dargestellten Situation) angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

4.2.3.3. Zu den Spruchpunkten 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der unabhängige Verwaltungssenat hat aufgrund der besonderen Tatumstände (u.a. geringfügige Überschreitung des vorgesehenen Zeitraumes von 24 Stunden, teils kurzfristige Entnahme des Schaublattes ohne Bewegung des Fahrzeuges) eine Herabsetzung der Geldstrafen für notwendig gehalten. Die Reduzierung der Geldstrafen trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

4.3. Zu Spruchpunkt 6 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte dem Bw die in Spruchpunkt 6 angelastete Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und dieses einzustellen.

5. Die Kostenentscheidung war spruchgemäß vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Zeitgruppenschalter, Schaublatt, Kontrollgerät

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 21.12.2001, Zl.: 2001/02/0126-5

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