Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107316/2/BI/KM

Linz, 19.12.2000

VwSen-107316/2/BI/KM Linz, am 19. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, vom 13. November 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 2. November 2000, VerkR96-3414-1-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (10 Stunden EFS) verhängt sowie ihm einen Verfahrenskostenersatz in Höhe von 50 S auferlegt.

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ist ersichtlich, dass der Bw am 2. November 2000 vor dem zuständigen Referenten der Erstinstanz zum einen ein Geständnis und zum anderen die Erklärung unterschrieben hat, das Straferkenntnis sei ihm vorgelesen und verkündet sowie Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Weiters hat er die Erklärung unterschrieben, dass er ausdrücklich auf eine Berufung verzichte und eine schriftliche Ausfertigung und einen Verfahrenshilfeverteidiger nicht benötige.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit 13. November 2000 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber (Bw) macht zum einen Einwendungen in der Sache und führt zum anderen aus, er sei bei der BH einvernommen worden und habe den Sachverhalt geschildert, worauf ihm der vernehmende Beamte erklärt habe, "die Fahrerflucht werde fallengelassen und er habe nur 500 S zu zahlen, womit die Sache erledigt sei". Er habe dann das Protokoll unterfertigt und auch den Rechtsmittelverzicht, ohne dass ihm bewusst gewesen wäre, dass er damit eine Fahrerflucht zugebe. Er sei bei der Unterfertigung des Straferkenntnisses über den wahren Sachverhalt nicht entsprechend aufgeklärt und in Irrtum geführt worden. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens, in eventu Zurückverweisung der Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz.

4. Seitens der Erstinstanz wurde bei der Aktenvorlage eine Stellungnahme dahingehend erstattet, dass der Bw mitgeteilt habe, er wolle noch den Rat eines Rechtsanwalts einholen, bevor er am 2. November 2000 bei der BH Ried erschienen sei. Dort sei mit ihm die ebenfalls im Akt befindliche Niederschrift aufgenommen worden, worauf das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich des Tatvorwurfs gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 eingestellt wurde. Der Bw sei auf seine eigene Aussage hingewiesen worden, wonach ihn ein türkischer Lenker darauf angesprochen habe, dass er ihn bei der Kreuzung mit der W abgedrängt habe. Er habe aber keinen Schaden gesehen und auch keinen Anstoß wahrgenommen, was wohl auf eine Bodenunebenheit zurückzuführen sei. Der Bw hat dezidiert erklärt, der Türke habe ihn auf einen Verkehrsunfall mit Sachschaden angesprochen. Er habe diesem aber nicht seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen, sondern sei zu seinem Arzttermin gegangen. Als er zurückgekommen sei, sei die Gendarmerie da gewesen.

Laut Stellungnahme der Erstinstanz hat der Verhandlungsleiter am 2. November 2000 das angefochtene Straferkenntnis erlassen und dem Bw Rechtsmittelbelehrung erteilt bzw ihn auf die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts hingewiesen, dann sei das Verwaltungsstrafverfahren "erledigt". Die Frage des Verschuldens am Verkehrsunfall sei allenfalls in einem Zivilgerichtsverfahren zu klären. Das solle mit der Versicherung geklärt werden. Das über die Einvernahme geführte Protokoll ist ebenfalls vom Bw eigenhändig unterschrieben.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Der Bw hat unmittelbar nach Verkündung des Straferkenntnisses und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung die Erklärungen unterschrieben, auf eine Berufung zu verzichten und keine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses und keinen Verfahrenshilfeverteidiger zu benötigen.

Er hat nunmehr geltend gemacht, ihm sei erklärt worden, der Vorwurf der Fahrerflucht würde fallengelassen und er müsse lediglich 500 S bezahlen, dann wäre "die Sache erledigt". Ihm sei bei der Unterfertigung des Verzichtes nicht bewusst gewesen, dass er damit eine Fahrerflucht zugebe. Er sei in Irrtum geführt und nicht über den wahren Sachverhalt aufgeklärt worden.

Abgesehen davon, dass der Bw vor der Erklärung über den Berufungsverzicht ein Geständnis eigenhändig unterschrieben und auch in der von ihm unterfertigten Niederschrift erklärt hat, er habe weder die Gendarmerie verständigt noch sei ein Nachweis seiner Identität dem angeblich Geschädigten gegenüber erfolgt, kann aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ein Willensmangel, der die Verzichtserklärung unwirksam machen könnte, nicht erblickt werden. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Bw ausreichend Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge darzulegen und auch die von ihm eigenhändig unterschriebenen Erklärungen zu lesen, genau abzuwägen und Aufklärung in rechtlicher Hinsicht bei eventuellen Unklarheiten zu erfahren - bei einem Durchschnittsbürger ist anzunehmen, dass er einen ihm vorgelegten behördlichen Schriftsatz vor Leistung einer Unterschrift mit der erforderlichen Aufmerksamkeit liest, sich bei Unklarheiten erkundigt und gegebenenfalls eben keine Unterschrift leistet.

Gründe, die zur Annahme führen, der Bw wäre nicht in der Lage gewesen, der Amtshandlung zu folgen, hätte diese nicht verstanden oder sei sonst falsch belehrt worden, sind nicht zu finden. Dass dem Bw die Konsequenzen eines Rechtsmittelverzichts - nämlich die Rechtskraft des Straferkenntnisses und dessen Vollstreckbarkeit - nicht klar und deutlich gewesen wären, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil er sogar die Feststellung des Verhandlungsleiters über eben diese Rechtskraft unterschrieben hat. Wofür dann seiner Meinung nach die 500 S - dass er diese zu zahlen hat, hat er offenbar verstanden - sein sollen, hat er selbst nicht darzulegen vermocht. Es liegt daher auf der Hand, dass den Bw im Nachhinein der Schuldspruch wegen der versicherungsrechtlichen Konsequenzen "ärgert" und er daher ein Rechtmittel dagegen einbringen wollte.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die eigenhändig geleisteten Unterschriften des Bw im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2000 nicht rechtsgültig gewesen wären. Der von ihm abgegebene Rechtsmittelverzicht ist sohin wirksam und das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Rechtsmittelverzicht war rechtswirksam, daher Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen à Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

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