Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240149/2/Gf/Km

Linz, 10.10.1995

VwSen-240149/2/Gf/Km Linz, am 10. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J.

B., .............., .............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .......... vom 22. August 1995, Zl. SanRB96-46-1994, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 180 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........

vom 22. August 1995, Zl. SanRB96-46-1994, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 900 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 10. Oktober 1994 nicht durch entsprechendes Abschirmen auf dem Pult dafür vorgesorgt habe, daß dort zum Verkauf bereitgehaltenes Kleingebäck nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt wird; dadurch habe er eine Übertretung des § 20 i.V.m. § 74 Abs. 5 Z. 3 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 1 Z. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 25. August 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. September 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle festgestellt und damit als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei der Umstand, daß der Berufungswerber bereits wiederholt wegen einer Übertretung des LMG rechtskräftig bestraft werden mußte, als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Da der Rechtsmittelwerber seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben habe, seien diese von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 20.000 S; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die vom einschreitenden Organ der Lebensmittelpolizei beanstandeten Backwaren lediglich als nicht zum Verkauf gedachte "Muster" gedient hätten und als solche auch ausdrücklich gekennzeich net gewesen seien.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ......... zu Zl.

SanRB96-46-1994; da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 20 LMG begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dafür vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden.

4.2. Daß Lebensmittel, die - wie im gegenständlichen Fall ohne Abdeckung direkt am Verkaufspult aufgestellt werden, durch Tröpfchenübertragung beim Sprechen, Niesen, etc. hygienisch nachteilig beeinflußt werden können, steht außer Zweifel.

Hier ist allein strittig, ob diese Lebensmittel überhaupt zum Verkauf bereitgehalten und damit in Verkehr gebracht wurden.

Der entgegnende Einwand des Beschwerdeführers, daß diese ausdrücklich als "Muster" gekennzeichnet gewesen seien, wurde erstmals mit der gegenständlichen Berufung erhoben.

Zwar besteht für das Berufungsverfahren grundsätzlich kein Neuerungsverbot, doch ist die Glaubwürdigkeit eines derart nachträglichen Vorbringens von vornherein stark herabgesetzt, wenn ein Hauptentlastungsargument während des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht einmal andeutungsweise angesprochen wurde.

Zudem wendet das einschreitende Lebensmittelaufsichtsorgan mit diesem Vorhalt konfrontiert - ausdrücklich ein, daß die Ware nicht als Muster gekennzeichnet am Verkaufspult stand (vgl. SanLP-96-128/2-1994 vom 15.9.1995).

Der Oö. Verwaltungssenat geht daher angesichts dieser Beweislage mit der belangten Behörde davon aus, daß die in Rede stehenden Backwaren zum Tatzeitpunkt nicht als "Muster" bezeichnet, damit aber zum geschäftlichen Verkehr bereitgehalten wurden; der Berufungseinwand des Beschwerdeführers stellt sich hingegen objektiv betrachtet als eine bloße Schutzbehauptung dar.

Der Rechtsmittelwerber hat sohin die ihm zur Last gelegte Tat sowohl in objektiver als auch - weil er es zumindest fahrlässig unterlassen hat, seine Waren zweckdienlich abzuschirmen - in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

4.3. Angesichts des Vorliegens von vier einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen kann es auch keinen Bedenken begegnen, wenn die belangte Behörde eine ohnedies im untersten Fünfundzwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.4. Die vorliegende Berufung war daher aus diesen Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 180 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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