Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107324/2/Ki/Ka VwSen107325/2/Ki/Ka

Linz, 05.12.2000

VwSen-107324/2/Ki/Ka VwSen-107325/2/Ki/Ka Linz, am 5. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des W, vom 20.9.2000 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 7.8.2000, GZ 101-5/3-330095313, GZ 101-5/3-330096032, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen, die mit den angefochtenen Straferkenntnissen festgelegten Strafen werden bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 4.000,00 Schilling (entspricht  290,69 Euro) ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Magistrat der Landeshauptmannschaft Linz (Bezirksverwaltungsamt) hat mit den in der Präambel festgestellten Straferkenntnissen dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G zu verantworten, dass bestimmte Werbungen auf jeweils einem Werbeträger an bestimmten Örtlichkeiten außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) an bestimmten Tagen angebracht waren, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorgelegen habe. Die einzelnen Werbungen bzw Örtlichkeiten und Tatzeiten wurden spruchgemäß festgestellt.

Mit den einzelnen Straferkenntnissen wurden gemäß § 99 Abs.3 lit.j iVm § 84 Abs.2 StVO Geldstrafen in Höhe von jeweils 10.000 S (EFS jeweils 14 Tage) verhängt.

Gemäß § 64 VStG wurden überdies Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils 1.000 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) festgelegt.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diese Straferkenntnisse mit Schriftsätzen vom 20.9.2000 jeweils Berufung ausschließlich im Hinblick auf die Strafhöhe.

Im Wesentlichen führt er darin aus, dass er zu keinem Zeitpunkt bestritten habe, dass auf den verfahrensgegenständlichen Werbetafeln die verfahrensgegenständ-lichen Werbungen angebracht waren. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass auf den grundsätzlich zulässigen Werbetafeln der StVO widersprechende Werbungen angebracht waren, er habe jedoch umgehend nach Beanstandung dafür gesorgt, dass die Werbetafeln ersatzlos beseitigt wurden, sodass keinerlei Wiederholungsgefahr gegeben sei.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Verhängung der Höchststrafe vorliegendenfalls nicht gerechtfertigt sei, insbesondere weil die Behörde zu Unrecht keinerlei Milderungsgründe als gegeben ansehe. Als Milderungsgrund hätten insbesondere das Geständnis, die sofortige Beseitigung und die geringe Gefährdung der geschützten Interessen durch die Werbung auf prinzipiell zulässigen Tafeln berücksichtigt werden müssen. Überdies hätte darauf Bedacht genommen werden müssen, dass die Tat bereits längere Zeit (über ein Jahr) zurückliege und es seit diesem Zeitpunkt keinerlei Beanstandungen gegeben habe.

I.3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Die Berufungen richten sich ausschließlich gegen die Strafhöhe.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung bis zu 10.000 S bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass der Strafrahmen durch die 19. StVO-Novelle auf das bezeichnete Ausmaß angehoben wurde, zum Ausdruck gebracht, dass die Übertretungen gegen Werbeverbote keine Bagatelldelikte darstellen.

Festgestellt wird, dass grundsätzlich in Anwendung des § 19 VStG für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen sind. Weiters sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsgründe und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Ebenso ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen und sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Neben den im § 19 VStG ausdrücklich festgelegten Strafbemessungskriterien sind aber bei der Strafbemessung auch spezialpräventive und generalpräventive Überlegungen anzustellen. Wenngleich im VStG von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch die Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen (VwGH 23.2.1994, 93/09/0191 ua).

Grundsätzlich ist ua der Strafgedanke auch von der Überlegung getragen, einem Straftäter durch die Verhängung einer Strafe das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen bzw ihn vor weiteren Übertretungen abzuhalten. Daraus resultiert, dass naturgemäß im Falle von Wiederholungen der Übertretungen auch eine strengere Strafbemessung vorzunehmen ist. Es steht außer Frage, dass bei der Strafbemessung nicht allzu leichtfertig gleich die Höchststrafen festgelegt werden dürfen und grundsätzlich die oben dargelegten Kriterien sorgfältig abzuwägen sind. Im vorliegenden Fall zeigte jedoch der Bw bisher trotz zahlreich verhängter Strafen (ua auch bereits die Höchstgeld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen) keinerlei Einsicht und verharrte hartnäckig in seinem gesetzwidrigen Verhalten. Es bleibt daher der zuständigen Verwaltungsbehörde, welche schließlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im allgemeinen Interesse Sorge zu tragen hat, keine andere Wahl, als mit äußerster Strenge dem rechtswidrigen Verhalten des Bw zu begegnen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die bereits verhängten zahlreichen einschlägigen Verwaltungsstrafen einen gravierenden Erschwerungs-grund darstellen.

Ausgehend von den dargelegten Umständen kann in bezug auf die Strafbemessung durch die Erstbehörde keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden bzw wird festgehalten, dass vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Wie bereits in mehreren Entscheidungen wird abermals darauf hingewiesen, dass gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 über eine Person, welche einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, deretwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könnte.

Hinsichtlich der im Gesetz vorgesehenen Strafsätze im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wird festgestellt, dass das im § 84 StVO 1960 vorgesehene grundsätzliche Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes ausschließlich die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs schützen soll. Es soll so verhindert werden, dass Straßenverkehrsteilnehmer durch Werbungen bzw Ankündigungen vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden könnten, ist doch nicht auszuschließen, dass gerade Ablenkungen von Verkehrsteilnehmern durch Ankündigungen bzw Werbungen zu gravierenden Verkehrsunfällen mit nachteiligen Folgen für das Leben und die Gesundheit von Menschen führen könnten. In diesem Sinne sind die vorgesehenen Strafsätze, weder was die Geldstrafe noch die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, keinesfalls als überzogen anzusehen. Gerade der gegenständliche Fall zeigt, dass die vorgesehenen Strafen, was die Höhe anbelangt, durchaus gerechtfertigt sein können. Der Bw ignorierte in zahlreichen Fällen beharrlich das gegenständliche Werbe- bzw Ankündigungsverbot, sodass letztlich die mit den rechtlichen Werten verbundene Gesellschaft nur mehr dahingehend reagieren konnte, dieser beharrlichen Ignoranz mit der nahezu vollen Ausschöpfung des Strafrahmens zu begegnen. Dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bereits über ein Jahr zurückliegen und es seit diesem Zeitpunkt - möglicherweise - keinerlei Beanstandungen mehr gegeben hat, kann im vorliegenden konkreten Falle im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen nicht berücksichtigt werden. Ebenso fallen aus diesem Grunde allfällige Milderungsgründe, es mag dahingestellt bleiben, inwieweit das sofort abgelegte Geständnis ein qualifiziertes darstellt, nicht ins Gewicht. Die bemängelte Strafe ist daher im vorliegenden konkreten Fall durchaus sachlich gerechtfertigt, auch wenn der Bw ausführt, dass die Werbetafeln zwischenzeitig entfernt wurden.

Es darf auch nicht übersehen werden, dass durch das verbotene Verhalten für den Bw bzw für die von ihm repräsentierte Gesellschaft mbH auch ein wirtschaftlicher Nutzen erzielt wurde, welcher ebenfalls in Betracht zu ziehen ist. Eine entsprechende auf den jeweiligen konkreten Fall bezogene angemessene Bestrafung hat daher auch den Zweck, zu verhindern, dass es, insbesondere in Fällen einer wiederholten Begehung der Straftat, bei ausreichend wirtschaftlichen Interessen dazu kommen kann, dass der Strafbetrag als bloßer Preis des erwachsenden Nutzens kalkuliert wird und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlt (vgl VfGH B1908/93, B1971/93 vom 20.6.1994).

Neben den dargelegten Überlegungen sind überdies generalpräventive Gründe für eine entsprechend strenge Bestrafung maßgeblich.

Aus den dargelegten Gründen war daher dem Antrag bezüglich Herabsetzung der verhängten Strafe nicht zu entsprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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