Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107329/7/Sch/Rd

Linz, 22.01.2001

VwSen-107329/7/Sch/Rd Linz, am 22. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 30. Oktober 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. Oktober 2000, VerkR96-1651-2000, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 19. Jänner 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt berichtigt wird:

"... trotz Gegenverkehr überholt, wodurch dieser gefährdet wurde."

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 160 S (entspricht 11,63 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 62 Abs.4 iVm 66 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 17. Oktober 2000, VerkR96-1651-2000, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 6. April 2000 um 11.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B 3 Donau Straße im Gemeindegebiet von Langenstein aus Richtung Linz kommend in Fahrtrichtung Mauthausen gelenkt habe, wobei er auf Höhe von Straßenkilometer 223,000 den vor ihm fahrenden Lkw trotz Gegenverkehr überholt habe, wodurch diese gefährdet worden seien.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt zeugenschaftlich einvernommen. Dieser hat glaubwürdig und schlüssig angegeben, als Lenker eines Gendarmeriefahrzeuges im tatörtlichen Bereich, hinter einer Fahrzeuglenkerin, unterwegs gewesen zu sein, als der sich im Gegenverkehr befindliche nunmehrige Berufungswerber einen Lastkraftwagen überholt habe. Aufgrund des viel zu geringen Abstandes zum Gegenverkehr seien die erwähnte Fahrzeuglenkerin und er genötigt gewesen, ihre Fahrzeuge stark abzubremsen. In einem sehr geringen Abstand zum Gegenverkehr sei es dann dem Berufungswerber gerade noch möglich gewesen, sich vor dem Lkw wieder nach rechts einzuordnen.

Die Schilderungen des Zeugen lassen keinen Zweifel daran, dass das Verhalten des Rechtsmittelwerbers eine Gefährdung des Gegenverkehrs dargestellt hat. Der mit der Berufungsverhandlung verbundene Lokalaugenschein hat zudem ergeben, dass die B3 Donau Straße im tatörtlichen Bereich beidseitig mit Leitschienen begrenzt ist. Damit ist ein Ausweichen auf das Straßenbankett nicht möglich, sodass als Maßnahme, um einen aufgrund eines gefährlichen Überholmanövers drohenden Unfall zu verhindern, nur das massive Verringern der Fahrgeschwindigkeit verbleibt. Hätte dies im vorliegenden Fall nicht ausgereicht, wäre wohl ein Zusammenstoß der Fahrzeuge unvermeidlich gewesen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass gefährliche Überholmanöver immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen sind. Solche Delikte sollten daher nicht, wie im vorliegenden Fall geschehen, mit unverständlich niedrigen Bagatellstrafen geahndet werden. Angesichts dessen erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Strafbemessung.

Die Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses hatte zu erfolgen, um sinnstörende Schreibfehler zu beseitigen (vgl. § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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