Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107330/9/Br/Bk

Linz, 19.12.2000

VwSen-107330/9/Br/Bk Linz, am 19. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. September 2000, Zl. VerkR96-8577-2000, wegen Übertretung nach dem Führerscheingesetz - FSG, nach der am 19. Dezember 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 3.400 S (20% der verhängten Geldstrafe, entspricht 247,09 €) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 17.000 S und für den Nichteinbringungsfall 552 Stunden (entspricht 23 Tagen) Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 6.6.2000 um 09.10 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Vöcklabruck auf der Bahnhofstraße in Richtung B 143 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse B gewesen ist.

2. Begründend stützte die Behörde erster Instanz ihren Schuldspruch auf die Wahrnehmung eines Gendarmerieorgans, die vom Berufungswerber in erster Instanz unbestritten blieb.

Straferschwerend wertete die Erstbehörde das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vormerkungen. Die Erstbehörde ging von faktischer Vermögenslosigkeit, keinen Sorgepflichten und von einem monatlichen Nettoeinkommen von 12.000 S aus.

Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen und gerade noch die formalen Mindesterfordernisse erfüllenden Berufung. Darin bestreitet er erstmals die Lenkeigenschaft und macht als angeblichen Lenker bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt einen "R" namhaft, dessen Wohnadresse er aber nicht anführte.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG erforderlich.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des Inhaltes des erstbehördlichen Verwaltungsaktes und durch zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers, RevInsp. B. Der Berufungswerber erschien unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht. Die Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil.

4. Aus dem im Akt erliegenden Vormerkungsverzeichnis ergibt sich, dass der Berufungswerber zwischen dem 2. April 1998 bis zum 15. Mai 2000 nicht weniger als elfmal einschlägig bestraft wurde.

Auf Grund der in sich schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers anlässlich der Berufungsverhandlung steht ohne Zweifel fest, dass der Berufungswerber zur fraglichen Zeit der Lenker des o.a. Pkw´s war. Der Zeuge legte dabei widerspruchsfrei dar, dass er als Lenker des Dienstkraftrades auf der Bahnhofstraße in Richtung Stadtbad unterwegs war, als ihm im Gegenverkehr das augenfällige und bereits mehrfach vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug entgegenkam (es handelt sich um einen blauen 2 CV - eine sogenannte Ente). Da dem Meldungsleger dieses Fahrzeug bereits von zahlreichen Amtshandlungen mit dem Berufungswerber bekannt war, richtete der Zeuge in der Annäherungsphase auf dieses Fahrzeug sein Augenmerk und besonders auf dessen Lenker. Dabei erkannte er deutlich während der Vorbeifahrt mit einer Fahrgeschwindigkeit von ungefähr 40 km/h aus einer Entfernung von nur wenigen Metern den Berufungswerber als Lenker. Auch den vom Berufungswerber als angeblichen Lenker zu dieser Zeit genannten "R" kennt der Meldungsleger aus Amtshandlungen im Umfeld des Berufungswerbers. Eine Verwechslung mit dieser Person schloss er dezidiert aus, weil der Berufungswerber eher rundgesichtig, S jedoch langgesichtig ist. Da die Sichtverhältnisse unbeeinträchtigt waren, gibt es keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers.

Der Berufungswerber erschien trotz persönlich übernommener Ladung unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht. In dieser Ladung wurde er einerseits aufgefordert, den Zeugen S, der dem Oö. Verwaltungssenat mit landungsfähiger Adresse nicht genannt wurde, zur Berufungsverhandlung mitzunehmen. Andererseits wurde er in der Ladung u.a. auch auf die Säumnisfolgen gemäß § 51f Abs.2 VStG hingewiesen. Ist der Beschuldigte bzw. sein ausgewiesener Vertreter ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur

Berufungsverhandlung

nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten bzw. seines Vertreters iSd § 51f Abs.2 VStG als zulässig (vgl. u.a. VwGH 1. Juli 1998, 96/09/0147).

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Das Lenken ohne Lenkberechtigung zählt zu den schwersten Delikten im Umfeld des Kraftfahrrechtes.

Für die Strafzumessung ist hier insbesondere als Erschwerungsgrund hervorzuheben, dass der Berufungswerber innerhalb von nur etwas mehr als zwei Jahren nicht weniger als elfmal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung bestraft wurde. Demgegenüber kommt kein Strafmilderungsgrund zur Anwendung.

Mit Blick darauf ist es schwer verständlich, dass hier insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen der Rahmen für die Geldstrafe noch immer erst etwa bis zur Hälfte ausgeschöpft wurde. Unter Hinweis auf § 37 Abs.2 FSG kann bereits bei dreimaliger Zuwiderhandlung bzw. Bestrafung nach dieser Gesetzesbestimmung mit einer Geld- und Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen nebeneinander vorgegangen werden.

Der Berufung war daher letztlich auch mit Blick auf die verhängte Strafe jeglicher Erfolg zu versagen. Daran könnte selbst der Umstand nichts ändern, wenn das Einkommen des Berufungswerbers noch erheblich unter dem von der Behörde erster Instanz grundgelegten Annahme von 12.000 S liegen würde.

Das Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren steht hier einer der Tatschuld angemessenen Korrektur des Strafausmaßes entgegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

Beschlagwortung:

Säumnisfolgen, Teilnahme, Berufungsverhandlung

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