Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240168/2/Gf/Km

Linz, 30.10.1995

VwSen-240168/2/Gf/Km Linz, am 30. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der W.

H., ..............., ..............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 9.

Oktober 1995, Zl. 101-4/1, wegen Übertretung des Krankenpflegegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt .....

vom 9. Oktober 1995, Zl. 101-4/1, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil sie "zumindest bis 30.

Juni 1995" bei ihrem Massagebetrieb ein Firmenschild mit dem Wortlaut "Institut für Heilmassagen" angebracht und damit eine Berufsbezeichnung geführt habe, zu der sie nicht berechtigt gewesen sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 des Krankenpflegegesetzes, BGBl.Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 872/1993 (im folgenden:

KrPflG), begangen, weshalb sie gemäß § 60 Abs. 2 KrPflG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 13. Oktober 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Oktober 1995 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt ..... zu Zl. 101-4/1; da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 2 KrPflG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der eine gesetzlich festgelegte Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein.

Nach § 52 Abs. 4 KrPflG darf nur der Krankenpflegefachdienst, nicht jedoch auch der Sanitätshilfsdienst - zu dem gemäß § 44 lit. h KrPflG auch Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfang erstrecken, zählen und denen nach § 51 lit. h KrPflG die Berufsbezeichnung "Heilbademeister und Heilmasseur" entspricht - freiberuflich ausgeübt werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, daß die Berufungswerberin für das von ihr freiberuflich betriebene Unternehmen die Bezeichnung "Institut für Heilmassagen" geführt hat.

Weiters steht fest, daß die Beschwerdeführerin über die Befähigung zur Ausübung des Berufes einer "Heilbademeisterin und Heilmasseurin" verfügt und daher berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Heilbademeisterin und Heilmasseurin" zu führen sowie "Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie Heilmassage im beschränkten Umfang erstrecken, auszuüben" (vgl. das entsprechende Kursabschlußzeugnis i.S.d. § 49 Abs. 1 KrPflG des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt ..... vom 26. Februar 1976).

Dadurch, daß die Rechtsmittelwerberin den Sanitätshilfsdienst der "Heilbademeisterin und Heilmasseurin" im gegenständlichen Fall freiberuflich und nicht in der in § 52 Abs.3 KrPflG vorgesehenen Form eines Angestelltenverhältnisses unter ärztlicher Leitung ausgeübt hat, hat sie gegen § 60 Z. 4 KrPflG verstoßen; diese Tat wurde ihr jedoch mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht angelastet.

Auf der anderen Seite sieht das KrPflG entgegen der Auffassung der belangten Behörde aber keine gesonderte Strafbarkeit einer Berufsbezeichnung, die der Beschuldigte grundsätzlich zu führen berechtigt ist, deshalb, weil diese im Zusammenhang mit der freiberuflichen - und deshalb unzulässigen - Ausübung eines Sanitätshilfsdienstes verwendet wird, vor.

3.3. Schon aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, weil die Rechtsmittelwerberin damit im Ergebnis einer Tat für schuldig erkannt wurde, die keine Verwaltungsübertretung bildet.

Im übrigen wird auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern nicht den Anforderungen des § 44a Z.1 und 2 VStG gerecht, als dieser die zutreffende Rechtsvorschrift (und nicht: § 2 bzw. § 60 Abs. 2 KrPflG) sowie bei einem Dauerdelikt - ein solches wird der Beschwerdeführerin angelastet - nicht nur das Ende der strafbaren Handlung, sondern auch deren Beginn konkret anzuführen hat.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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