Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107331/7/Sch/Rd

Linz, 25.01.2001

VwSen-107331/7/Sch/Rd Linz, am 25. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 13. Oktober 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. September 2000, VerkR96-8432-1999, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. Jänner 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

II. Bezüglich des stattgebenden Teils der Berufungsentscheidung (Faktum 1) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Entscheidung ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von 1.000 S (entspricht 72,67 €), ds 20 % der zu Faktum 2 verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 sowie 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 15. September 1999, VerkR96-8432-1999, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 4 Abs.5 StVO 1960 und 2) § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und § 37 Abs.3 Z1 FSG Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48 Stunden und 2) 168 Stunden verhängt, weil er am 17. April 1999 um ca. 16.15 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen und einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger der Marke Brandtner auf dem Güterweg Gegend im Gemeindegebiet von O vom Ortsteil Sz kommend in Richtung seines Anwesens gelenkt habe. Beim Haus habe er beim Einbiegen in einen Privatweg einen Verteilerkasten der Post und Telekom AG gestreift und dabei diesen erheblich beschädigt. Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er

1) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe,

2) die Zugmaschine mit dem Kennzeichen gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde ausgestellten, gültigen Lenkberechtigung der Klasse F gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zu Faktum 1:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Lenker einer Zugmaschine mit Anhänger einen Masten gestreift hat, auf dem sich ein Verteilerkasten der Telekom Austria befand. Durch den Anstoß wurde dieser beschädigt. Der Berufungswerber hat den Verkehrsunfall wahrgenommen und den Schaden auch besichtigt. Währenddessen wurde von einem Nachbarn des Genannten die Gendarmerie hievon verständigt, von welchem Umstand der Rechtsmittelwerber aber keine Kenntnis hatte. Dieser wollte vielmehr den Vorfall dem ihm bekannten zuständigen Organ der Telekom Austria melden, er konnte ihn aber nicht gleich telefonisch erreichen, sondern nach der Beweislage etwa 45 Minuten nach dem Unfall. Zwischenzeitig war aber schon die Unfallaufnahme durch die Gendarmerie erfolgt.

Wenn der Berufungswerber im Hinblick auf die Tatörtlichkeit vermeint, es läge keine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs.1 StVO 1960 vor, so kann ihm nicht beigepflichtet werden. Zum einen ist aus diesem Vorbringen schon deshalb nichts gewonnen, da die Bestimmungen der StVO 1960 grundsätzlich auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr gelten (vgl. § 1 Abs.2 leg.cit.). Unbeschadet dessen kann im vorliegenden Fall von einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche ohnedies nicht die Rede sein. Wenngleich die Straße an beiden Enden mit einem Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit einer Zusatztafel, die eine Ausnahme für Anrainer anzeigt, gekennzeichnet ist, so wird dadurch die Öffentlichkeit im rechtlichen Sinne nicht von der Benützung ausgeschlossen. Aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, zB nur Anrainer, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (VwGH 14.12.1972, 11/72 ua).

Somit kann an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers, nämlich den Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub gemeldet zu haben, nicht gezweifelt werden.

Ihm ist allerdings zu Gute zu halten, dass es ihm ganz offenkundig nicht darum ging, seine Verantwortlichkeit für den Schaden zu verschleiern bzw seinen Ersatzpflichten zu entgehen. Der von ihm gewählte Weg, sich mit dem Geschädigten auseinander zu setzen, führte zwar zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung, die vermeidbar gewesen wäre, wenn er die Dienststelle des zuständigen Bautrupps kontaktiert und nicht den Bautruppleiter an dessen Privatadresse zu erreichen versucht hätte. Der Berufungswerber war aber jedenfalls initiativ bemüht, die Angelegenheit zu regeln. Somit kann noch von einem geringfügigen Verschulden iSd § 21 Abs.1 VStG ausgegangen werden, allfällige nachteilige Folgen durch die Verzögerung der Unfallaufnahme sind auch nicht erkennbar, weshalb die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden konnte. Die Erteilung einer Ermahnung erschien der Berufungsbehörde geboten, um den Rechtsmittelwerber künftighin zur genauen Einhaltung der einschlägigen Vorschriften im Hinblick auf das Verhalten nach Verkehrsunfällen zu bewegen.

Zu Faktum 2:

Dem Berufungswerber war, was auch nicht bestritten wurde, bekannt, dass er zum Lenken der von ihm zum Vorfallszeitpunkt verwendeten Zugmaschine aufgrund der Lenkberechtigung der Klasse B, in deren Besitze er sich befand, nicht berechtigt war und eine solche für die Klasse F erforderlich gewesen wäre. Wenn er sich nun damit rechtfertigt, sein Vater sei erkrankt gewesen und er habe deshalb einen Holztransport durchführen müssen, so kann ihm dieser Umstand nicht zum Erfolg des Rechtsmittels, auch nicht im Hinblick auf die Strafbemessung, verhelfen. Von einer Notstandssituation kann von vornherein nicht die Rede sein, zumal die Tatsache, dass das vom Berufungswerber später abtransportierte Holz bei Holzmessarbeiten im Wege war, nicht einmal annähernd diesen Tatbestand zu erfüllen vermag. Selbst eine noch so große Dringlichkeit des Abtransportes, die im Übrigen auch gar nicht behauptet wurde, kann nicht rechtfertigen, dass jemand ohne entsprechende Lenkberechtigung diesen Transport durchführt. Vielmehr hätte dem Rechtsmittelwerber zugemutet werden müssen, entsprechende Alternativen vorzuziehen, etwa die Verwendung einer leichteren Zugmaschine, die Inanspruchnahme eines berechtigten Dritten etc.

Zur beantragten Anwendung des § 20 VStG ist zu bemerken, dass gemäß dieser Bestimmung die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

In § 34 StGB sind die auch im Verwaltungsstrafverfahren bei der Strafbemessung relevanten Milderungsgründe demonstrativ aufgezählt. Keiner dieser Gründe kann vom Berufungswerber für sich in Anspruch genommen werden bzw kann jedenfalls nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe die Rede sein.

Zu der gleichfalls angesprochenen Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG ist zu bemerken, dass im vorliegenden Fall vorsätzliches Handeln gegeben war, welcher Umstand schon gegen die Annahme von lediglich geringem Verschulden spricht. Unbeschadet dessen hatte die Fahrt auch die oben geschilderten Unfallfolgen nach sich gezogen, sodass auch die zweite Prämisse für die Anwendung der erwähnten Bestimmung, nämlich unbedeutende Folgen, nicht gegeben ist.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Erstbehörde bei der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe keine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist, wenn sie weder die Bestimmung des § 20 noch jene des § 21 VStG für anwendbar angesehen hat. Weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen sich, zumal sie bei der Verhängung einer gesetzlichen Mindeststrafe ohnehin entbehrlich sind.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

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