Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107338/2/BI/KM

Linz, 20.08.2001

VwSen-107338/2/BI/KM Linz, am 20. August 2001

DVR.0690392

VwSen-107339/5/BI/KM

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn Dr. H S, vertreten durch RAe Dr. J P und Dr. J K, vom 17. November 2000 1) gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. November 2000, VerkR96-751-1-2000/Her, (=VwSen-107338) und

2) gegen Punkt 4) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. November 2000, VerkR96-1119-1-2000/Her, (=VwSen-107339),

ergangen jeweils wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird in beiden Punkten Folge gegeben, die oben genannten Straferkenntnisse in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrens-kostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat im Punkt 2) des Straferkenntnisses vom 9.11.2000, VerkR96-751-1-2000/Her, (=VwSen-107338) über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S (3 Tage EFS) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A" Gesellschaft für Außenwerbung mbH und somit als der zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten habe, dass jedenfalls am 11.1.2000 ...
  2. im Gemeindegebiet M auf dem Grundstück Parzelle Nr. der Familie E, unmittelbar vor dem Imbiss-Stand B-T, auf Höhe des Strkm 203.180 vor dem Garagengebäude der Fa. E ein Werbeständer im Ausmaß von ca. 2,40 x 10 m mit der Werbung "V-B für mich als Mensch" verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat im Punkt 4) des Straferkenntnisses vom 9.11.2000, VerkR96-1119-1-2000/Her, (=VwSen-107339) über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S (3 Tage EFS) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A" Gesellschaft für Außenwerbung mbH und somit als der zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten habe, dass...

4) jedenfalls am 5.2.2000 auf der Parzelle Nr. der Familie E, unmittelbar vor dem Imbiss-Stand B-T, auf Höhe Strkm 203.180 vor dem Garagengebäude der Fa. E ein Werbeständer im Ausmaß von ca 2,40 x 10 m mit der Werbung "M mag man eben" außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Gegen die genannten Punkte beider Straferkenntnisse hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war jeweils durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw verweist zu Punkt 2) des erstgenannten Straferkenntnisses auf das Fehlen des Tatbestandsmerkmales "außerhalb des Ortsgebietes" in der Verfolgungshandlung und beantragt Verfahrenseinstellung. Gegen Punkt 4) des zweitgenannten Straferkenntnisses hat der Bw gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG fristgerecht eine Berufungsergänzung nachgereicht, in der er die Aufschrift "M mag man eben" weder als Güteurteil im Sinne einer Werbung noch als Ankündigung im Sinne eines Verweises auf einen anderen Ort oder die Zukunft ansieht, in eventu für den Fall der Qualifikation als Werbung diese als zulässige Innenwerbung des Imbiss-Standes B-T bezeichnet.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in beide oben angeführte Verfahrensakten der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind (ansonsten) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

Die Anzeigen des Meldungslegers RI Rosner vom 25. Jänner 2000 und vom 5. Februar 2000 richten sich gegen die unbekannten "Verantwortlichen der Werbefirma A W". Beiden Anzeigen sind Lichtbilder angeschlossen, auf denen die in Rede stehenden und die beiden Tatvorwürfe betreffenden Werbungen ersichtlich sind, wobei darauf aber kein Bezug des genannten Grundstückes zu einem (bestimmten) Ortsgebiet erkennbar ist. Ausgeführt wird lediglich, dass die genannten Werbetafeln "entlang der außerhalb des Ortsgebietes (nämlich M) vorbeiführenden Bundesstraße 1" aufgestellt sind.

Die Strafverfügung vom 5. Juni 2000, VerkR96-751-2000, war gegen den Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten GesmbH laut Firmenbuchauszug gerichtet, lag innerhalb der ab 11. Jänner 2000 zu berechnenden Frist und enthielt die konkrete Tatumschreibung, jedoch fehlte das wesentliche Tatbestandsmerkmal "außerhalb des Ortsgebietes". Auf Grund des fristgerecht eingebrachten Einspruchs erging noch innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 31 Abs.2 VStG das Rechtshilfeersuchen der Erstinstanz vom 19. Juni 2000, dem der Verfahrensakt samt Anzeige angeschlossen war, was allerdings keine ausreichende Verfolgungshandlung im Hinblick auf das fehlende Tatbestandsmerkmal "außerhalb des Ortsgebietes" darstellte. Weitere fristgerechte Verfolgungshandlungen wurden nicht gesetzt, die Umschreibung im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis erfolgte außerhalb der Frist des § 31 Abs.1 VStG.

Die Strafverfügung vom 6.3.2000, VerkR96-1119-2000, richtete sich gegen den Bw als verantwortlicher Vertreter der Firma A W GesmbH, wobei hier ebenfalls eine konkrete Umschreibung des Tatvorwurfs gemäß § 84 Abs.2 StVO enthalten war bis auf das Tatbestandsmerkmal "außerhalb des Ortsgebietes". Nachdem dem Antrag des Bw gemäß § 71 AVG iVm § 24 VStG stattgegeben und sohin der Einspruch als fristgerecht eingebracht gewertet worden war, erging seitens der Erstinstanz das Rechtshilfeersuchen an den Magistrat der Stadt Wien vom 29. Mai 2000, dem der damals auch aus der Anzeige (samt Fotobeilage) bestehende Verfahrensakt angeschlossen war. Am 19. Juni 2000 nahm eine Vertreterin der Beschuldigtenvertreter Akteneinsicht. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2000 wurde Punkt 4) des Straferkenntnisses betreffend keine Äußerung abgegeben. Die Frist gemäß § 31 Abs.2 VStG endete mit 5. August 2000, ohne dass eine Verfolgungs-handlung hinsichtlich des fehlenden Tatbestandsmerkmales "außerhalb des Ortsge-bietes" gesetzt worden wäre. Auch in diesem Fall ist aus dem Lichtbild kein Bezug zum Ortsgebiet (M) ersichtlich, zumal lediglich von Werbetafeln "entlang der außerhalb des Ortsgebietes verlaufenden B1" die Rede ist, aber die Lage der Parzelle Nr. diesbezüglich nicht geklärt wird. Auch in diesem Fall erfolgte die Umschreibung im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis außerhalb der Frist des § 31 Abs.1 VStG.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Da in beiden Fällen keine ausreichende, alle Tatbestandsmerkmale enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde und dieser Umstand auch nicht nachholbar ist, war wegen eingetretener Verfolgungsverjährung spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskostenbeiträge fallen auf dieser Grundlage nicht an.

Die Berufungsentscheidung wurde deshalb zusammengefasst, weil die beiden Punkte der genannten Straferkenntnisse inhaltlich als gleichartig zu beurteilen sind, zumal es sich um den selben Standort handelt. Hinsichtlich der Berufungen zu den verbleibenden Punkten der genannten Straferkenntnisse ergeht eine gesonderte Berufungsentscheidung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Verjährung mangels ausr. Verfolgungshandlung à Einstellung Z3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen;

VwGH vom 21.12.2001, Zl.: 2001/02/0213, 0214-5

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