Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107340/6/Sch/Rd

Linz, 05.02.2001

VwSen-107340/6/Sch/Rd Linz, am 5. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 21. November 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. November 2000, VerkR96-911-1-2000/Her, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2. Februar 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S (entspricht 72,67 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S (entspricht 7,27 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 13. November 2000, VerkR96-911-1-2000/Her, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I und somit als die gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen bestimmte Person veranlasst habe, dass von der I ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 25. Jänner 2000 in M, an der B1 Wiener Straße bei Straßenkilometer 204,60 auf der Parzelle Nr. der H Handels-GmbH in einer Entfernung von ca 30m zum Fahrbahnrand der B1, in Fahrtrichtung Wels gesehen, rechts der Fahrbahn eine Werbung im Ausmaß von ca 2,5 m x 5 m mit dem Aufdruck "Wels Nord Bauhaus Straubinger Straße 25" außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen vor, er habe vor Errichtung des Werbeträgers (samt Werbung) dieses Vorhaben entsprechend der Oö. Bauordnung der Gemeinde M zur Kenntnis gebracht. Dort sei ihm von einem namentlich genannten Mitarbeiter der Gemeinde mitgeteilt worden, er könne nach drei Monaten ab Anzeige des Vorhabens die Aufstellung durchführen, sofern nicht zwischenzeitig Einwendungen dagegen erhoben würden, was nicht der Fall war. Auch sei ihm der Eindruck vermittelt worden, allenfalls nötige weitere Genehmigungen würden von der Gemeinde M ohne sein Zutun beigeschafft werden.

Selbst wenn man letzteres Vorbringen als den Tatsachen entsprechend erachtet, wenngleich es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen ist, diesbezüglich Beweis zu führen, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Verantwortlichkeit für den Mangel der straßenpolizeilichen Bewilligung für die gegenständliche Werbung ihm zuzurechnen ist. Kann schon von vornherein die Anzeige eines Bauvorhabens bei der Baubehörde nicht einen Antrag für eine Bewilligung bei der Straßenpolizeibehörde, in diesem Fall der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, ersetzen, so kann eine nicht zuständige Behörde für den Fall, dass ein entsprechendes Ansuchen fehlt, dieses für die Partei, selbst wenn sie es wollte, nicht stellen. Es hätte auch dem Berufungswerber bewusst sein müssen, dass die von ihm behauptete Auskunft, sofern sie in dieser Form erfolgt ist, ihn von der für eine straßenpolizeiliche Bewilligung notwendige Antragstellung nicht befreien konnte.

Andererseits muss ihm aber zu Gute gehalten werden, dass er, zumal er das Vorhaben bei der Baubehörde angezeigt hat, nicht bestrebt war, konsenslos vorzugehen. Bemerkenswert ist auch, dass nach den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers die Werbung bereits etwa seit Mitte 1998 angebracht war, ohne dass sich eine Behörde, auch nicht die erst nahezu zwei Jahre lang untätig gewesene Strafbehörde, hieran gestoßen hat. Somit ist es nicht lebensfremd, wenn sich diesfalls der Betreiber einer Werbetafel nicht im Unrecht wähnt.

Diese Erwägungen vermögen zwar am Vorliegen der Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nichts zu ändern, können aber bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben. Zudem kommt dem Rechtsmittelwerber nach der Aktenlage der von der Erstbehörde völlig übergangene wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Auch kann der bemerkenswerten Aussage der Strafbehörde nicht beigetreten werden, dass es sich bei der Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO 1960 um "ein klar und deutlich formuliertes" Gesetz handle, wobei der gegenteilige Umstand der Strafbehörde angesichts der verschiedenen Rechtsansichten zu dieser Bestimmung auch bekannt sein müsste.

Trotz all dieser Erwägungen konnte die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht erfolgen. Dem Berufungswerber hätten spätestens seit Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Werbung kommen müssen, dennoch hat er diese weiterhin belassen. Wesentlich erscheint der Berufungsbehörde auch der Umstand, dass Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Ortsgebietes grundsätzlich angesichts der dort gefahrenen höheren Geschwindigkeiten ein gewisses Gefahrenpotenzial für Fahrzeuglenker durch die damit verbundene Ablenkung darstellen und daher die möglichen Folgen nicht als geringfügig abgetan werden können.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt somit zusammenfassend die Ansicht, dass mit der herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber auf die Rechtswidrigkeit der Werbetafel hinreichend aufmerksam zu machen und ihn zu bewegen, künftighin - selbst - auf die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in diesem Zusammenhang zu achten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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