Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107341/2/Ki/Ka

Linz, 05.12.2000

VwSen-107341/2/Ki/Ka Linz, am 5. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31.10.2000, VerkR96-3598-2000/Ga, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 900,00 Schilling (entspricht  65,41 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Strafverfügung vom 15.6.2000, VerkR96-3598-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 4.5.2000, 10.30 Uhr, am Tatort Autobahnparkplatz Sipbachzell, km.189,500, Gde. Sipbachzell, A1, Fahrtrichtung Wien, das Sattelkraftfahrzeug MAN, gelenkt. Er habe:

1. ) Als Lenker eines Lastkraftwagens/Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg das Schaublatt der laufenden Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, nicht mitgeführt.

2.) Innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt. Vorgeschriebene Ruhezeit: 9 Stunden. Tatsächliche Ruhezeit: 6 Stunden 30 Minuten am 2.5.2000.

3.) Innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt. Vorgeschriebene Ruhezeit: 9 Stunden. Tatsächliche Ruhezeit: 5 Stunden 40 Minuten am 3.5.2000.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 2 Tage) verhängt.

Nach einem Einspruch gegen diese Strafverfügung (hinsichtlich der Strafhöhe) hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und die Geldstrafen auf jeweils 1.500 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 1 Tag herabgesetzt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 450 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass bei der Überprüfung der Strafhöhe das Ausmaß des Verschuldens bewertet und auch die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden wären. Die Höhe der verhängten Strafe erscheine unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sowie der persönlichen Einkommensverhältnisse schuld- und unrechtsangemessen. Strafer-schwerend sei kein Grund zu werten. Strafmildernd sei zu werten gewesen, dass der Beschuldigte bisher im Verwaltungsbereich des Bezirkes Wels-Land im Straßenverkehr noch nie negativ in Erscheinung getreten sei. Aufgrund dieser Tatsachen und deren Wertung gelange die Behörde zur Auffassung, die Strafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung und führt zur Begründung aus, dass der nunmehr verhängte Betrag von je 1.500 S noch immer zu hoch sei. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land werte in ihrer Begründung im Straferkenntnis richtigerweise nichts als erschwerend und als strafmildernd, dass er bislang im Verwaltungsbereich des Bezirkes Wels-Land im Straßenverkehr noch nie negativ in Erscheinung getreten sei. Er könne daher den Milderungsgrund seiner Unbescholtenheit sowie seines Geständnisses ins Treffen führen, was aber von der Behörde nicht hinreichend gewürdigt wurde.

Er habe dargelegt, dass er erst zwei Tage vor der Anhaltung als LKW-Chauffeur zu arbeiten begonnen hatte, ferner, dass er sich hinsichtlich der Punkte 2 und 3 nicht ausreichend über die gesetzlichen Bestimmungen informiert hatte. Er habe sohin seine Unerfahrenheit aus Anlass seines erstmaligen Dienstantrittes ebenso ins Treffen geführt, was aber offenbar von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft berücksichtige auch nicht zureichend das eher geringe Einkommen von 10.059,42 S monatlich netto, von dem er den Unterhalt für seine beiden Kinder und für seine geschiedene Gattin bestreiten müsse. Die Verhängung einer derartig hohen Strafe möge für einen Durchschnittseinkommensbezieher mit keinen Sorgepflichten gerechtfertigt erscheinen, nicht aber im gegenständlichen Fall. Sie würde für ihn einen derartig empfindlichen Einschnitt in seine Lebensführung bedeuten, der über den Strafzweck bei weitem hinausginge. Auch generalpräventive Überlegungen würden die Verhängung einer derartig hohen Strafe nicht als geboten erscheinen lassen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000  S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus dem Verfahrensakt geht ua hervor, dass gegen den Bw im Jahre 1996 Verwaltungsstrafen nach dem KFG verhängt wurden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Im vorliegenden Falle hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die mit der Strafverfügung verhängten Strafen bereits herabgesetzt und ua argumentiert, dass strafmildernd zu werten gewesen wäre, dass der Beschuldigte bisher noch nie negativ im Verwaltungsbereich des Bezirkes Wels-Land in Erscheinung getreten ist. Dieser Umstand stellt jedoch für sich keinen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, geht doch, wie bereits dargelegt wurde, aus dem Verfahrensakt hervor, dass sehr wohl verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem KFG 1967 vorliegen.

Allgemein wird festgestellt, dass hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsstrafen das Gesetz einen Strafrahmen bis zu 30.000 S Geldstrafe vorsieht. Gerade in Anbetracht dessen, dass, was die Fakten 2 und 3 anbelangt, die Nichteinhaltung der entsprechenden Ruhezeiten zu einer Übermüdung der Kraftwagenlenker führen und diese Ermüdung Auslöser für schwere und schwerste Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sein kann, kann von einem überhöhten Strafausmaß im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Aber auch das Nichtmitführen der Schaublätter für die gesetzlich vorgesehenen Zeiträume stellt einen entsprechend schweren Verstoß dar, wird doch durch das Nichtmitführen eine effiziente Kontrolle durch Organe der Straßenaufsicht erschwert.

Das Argument der Unerfahrenheit kann im vorliegenden Falle keinesfalls berücksichtigt werden, wäre es doch am Beschuldigten gelegen, sich über die relevanten Bestimmungen, welche dem Inhaber einer entsprechenden Lenkberechtigung bekannt sein müssten, zu informieren. Immerhin besitzt der Beschuldigte, wie ebenfalls aus dem Verfahrensakt hervorgeht, seit dem Jahre 1993 ua die Lenkberechtigungen für die Gruppen C und E.

Die sozialen Verhältnisse des Bw, insbesondere seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wurden bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt. Dem Bw ist durchaus zuzugestehen, dass seine Einkommensverhältnisse eher geringerer Natur sind, dennoch vermag dieser Umstand sowie auch das Geständnis im Hinblick auf die oben dargelegten Umstände eine weitere Herabsetzung nicht zu bewirken. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte diesbezüglich bei der Behörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) einen entsprechenden Antrag auf Ratenzahlung einbringen könnte (§ 54b Abs.3 VStG).

Eine Herabsetzung ist überdies auch sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bei der Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und daher eine Verletzung von Rechten des Bw nicht festgestellt werden kann.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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