Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240170/2/Gf/Km

Linz, 15.12.1995

VwSen-240170/2/Gf/Km Linz, am 15. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des F. M. H., ..........., ............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .......... vom 16. November 1995, Zl. SanRB96-8-1995, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........... vom 16. November 1995, Zl. SanRB96-8-1995, wurde über "Frau M. H.-K." eine Geldstrafe von insgesamt 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 21 Tage) verhängt, weil sie es als Geschäftsführerin der W.-Produktions-GmbH zu verantworten habe, daß von dieser GmbH am 23. November 1994 falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien.

1.2. Gegen dieses der Beschuldigten am 20. November 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, von Herrn Franz M. Hudak als Prokurist der W.-Produktions-GmbH am 4. Dezember 1995 im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ............ zu Zl. SanRB96-8-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren - nur - den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu.

3.2. Es ist offensichtlich, daß der Berufungswerber selbst nicht Partei des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist, war doch als Adressat des oben unter 1.1. angeführten Straferkenntnisses nicht er, sondern dezidiert "Frau M.

H.-K." bezeichnet.

Aber auch der Umstand, daß der Berufungswerber Prokurist jener GmbH, für die die Besscheidadressatin gemäß § 9 Abs. 1 VStG als handelsrechtliche Geschäftführerin verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat, ist, vermag daran nichts zu ändern: Denn er ist in dieser Funktion zwar zur - zivilrechtlichen - Vertretung dieser GmbH, damit nicht jedoch auch gleichzeitig zur Vertretung der Bescheidadressatin legitimiert.

Hiezu hätte es vielmehr einer gesonderten Vollmacht bedurft, auf deren Vorliegen sich aber weder der Rechtsmittelwerber selbst beruft noch sich Anhaltspunkte hiefür aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergeben.

Ist damit der Berufungswerber im Ergebnis ohne gültige Vertretungsbefugnis eingeschritten, so sind dessen Prozeßhandlungen aber nicht der - vermeintlich von ihm vertretenen - Bescheidadressatin, sondern ihm selbst zuzurechnen.

3.3. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG mangels Parteistellung und damit mangels Legitimation zu ihrer Erhebung von vornherein als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf das Berufungsvorbringen inhaltlich eingegangen werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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