Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107347/10/Br/Rd

Linz, 21.12.2000

VwSen-107347/10/Br/Rd Linz, am 21. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 25. Oktober 2000, Zl: VerkR96-3264-2000, wegen Übertretungen des KFG 1967, nach der am 20.12.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Punkt 1. keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird in diesem Punkt vollinhaltlich bestätigt.

Im Punkt 2. wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.I Nr. 29/2000 VStG

II. In Punkt 1. werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 80 S (20% der verhängten Geldstrafe [entspricht 5,81 €]) auferlegt.

Im Punkt 2. entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

§§ 64 Abs.1 u. 2 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber zwei Geldstrafen (400 S und 2.000 S) verhängt (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von zwölf und 60 Stunden) und ihm zur Last gelegt, er habe

am 10.05.2000 gegen 15.55 Uhr im Gemeindegebiet Haag am Hausruck, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Suben das Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug Kennzeichen; Sattelanhänger Kennzeichen ) gelenkt und habe

1. dabei auf Höhe von Strkm. 43.609 die für Sattelkraftfahrzeuge auf Autobahnen erlaubte höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h (um 16 km/h) überschritten und habe sich

2. vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal der Geschwindigkeitsbegrenzer durch Entfernung der Sicherung außer Betrieb gesetzt war.

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen stützte ihre Entscheidung im Punkt 1. in der Substanz auf das Ergebnis der Lasermessung und wies auf die nach § 58 Abs.1 Z1 lit.a KDV einschlägige für Sattelkraftfahrzeuge auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit hin.

Im Punkt 2. wies sie ganz im Gegensatz zur Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses auf die vom Berufungswerber vorgenommene Entfernung der Sicherung hin, womit der Geschwindigkeitsbegrenzer zwecks Ermöglichung einer höheren Fahrgeschwindigkeit - offenbar ganz bewusst - außer Funktion gesetzt wurde. Sie stützte diese Annahme unter entsprechender Würdigung der Angaben des vor Ort einschreitenden Autobahngendarmen, des RevInsp. V. Der Verantwortung des Berufungswerbers, nämlich, dass er anlässlich der Amtshandlung nach der Anhaltung gegenüber dem Meldungsleger die Abschaltung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht zugegeben hätte, folgte die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur zur Beweiswürdigung nicht.

Strafmildernd wertete die Behörde erster Instanz die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, erschwerende Umstände lagen aus deren Sicht nicht vor.

Eine Anfrage bei der Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers über allfällige Verwaltungsvormerkungen kann dem Akt nicht entnommen werden, obwohl von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Schreiben vom 13. Juni 2000 ein Rechtshilfeersuchen um Gewährung von Akteneinsicht und Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse an diese Behörde gestellt wurde.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung. Im Ergebnis rügt er eine unrichtige Tatsachenfeststellung in Verbindung mit unrichtiger Beweiswürdigung bedingt durch Verfahrensmängel, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung und Strafzumessung.

Inhaltlich tritt der Berufungswerber dem Punkt 1. des Straferkenntnisses, der Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht entgegen, rügt in diesem Zusammenhang aber die fehlende Berücksichtigung seines 'reumütigen' Geständnisses.

Im Punkt 2. wird in der Substanz ein Widerspruch zwischen dem von der Behörde erster Instanz erwiesenen Tatverhalten und dem in diesem Zusammenhang erhobenen Tatvorwurf gerügt.

3. Die Erstbehörde hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in den jeweiligen Punkten keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde trotz des ausdrücklichen Verzichtes des Berufungswerbers angesichts der Bestreitung von Sachverhaltselementen in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte dennoch als geboten erachtet (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung der Anzeige und der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Zeugenvernehmungen und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm ohne Angabe von Gründen an der Berufungsverhandlung nicht teil. Auch der Berufungswerber nahm wegen angeblicher beruflicher Verhinderung trotz der vorgängigen Koordinierung dieses Verhandlungstermins mit seinem Rechtsvertreter und seiner persönlichen Ladung an der Berufungsverhandlung nicht teil.

4. Nachfolgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 10. Mai 2000 um 15.55 Uhr das Sattelkraftfahrzeug auf der Innkreisautobahn in Richtung Suben. Bei Straßenkilometer 43,609 - im Bezirk Grieskirchen - wurde von RevInsp. V mittels Lasermessgerät dessen Fahrgeschwindigkeit mit 96 km/h festgestellt. Die Messung erfolgte im Zuge der Annäherung aus einer Entfernung von 191 Meter. Die Verkehrsfehlergrenze von drei km/h ist in diesem Wert bereits berücksichtigt. An der Funktionstauglichkeit des Gerätes und der Messung ergaben sich im Rahmen der Berufungsverhandlung keine Zweifel.

Im Verlaufe der Kontrolle des Schaublattes ergab sich, dass mit diesem Fahrzeug durchwegs eine erheblich höhere Geschwindigkeit als die zulässigen 80 km/h gefahren wurden und einmal sogar eine Geschwindigkeitsspitze von ca. 125 km/h erreicht wurde.

Auf diesen Umstand befragt, gab der Berufungswerber schließlich gegenüber dem Meldungsleger an, dass er die entsprechende Sicherung entfernt habe, um damit den sogenannten Geschwindigkeitsbegrenzer außer Funktion zu setzen und dadurch schneller fahren zu können.

4.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte der Meldungsleger glaubhaft dar, dass ihm der Berufungswerber die Mitteilung über die Abschaltung des Geschwindigkeitsbegrenzers machte. Er legte diesbezüglich auch die in seinem persönlichen Dienstbuch gemachten handschriftlichen Aufzeichnungen vor. Darin findet sich diese Mitteilung seitens des Berufungswerbers originär am Vorfallstag bereits festgehalten. Da diese Mitteilung schließlich auch im Umstand der erreichten hohen Fahrgeschwindigkeit logisch erscheint und letztlich dem sachlich und aufrichtig wirkenden Gendarmeriebeamten nicht in Ansätzen unterstellt werden kann, mit dieser Angabe den Berufungswerber wahrheitswidrig belasten zu wollen, geht auch der Oö. Verwaltungssenat von der wissentlichen Abschaltung des Geschwindigkeitsbegrenzers aus. Selbst der Rechtsvertreter räumte anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass mit dem Beweisantrag auf persönliche Vernehmung des Berufungswerbers nicht die Unrichtigkeit dieser Zeugenaussage suggeriert werden sollte. Die im Rahmen des Verfahrens diesbezüglich bestreitende Verantwortung erweist sich daher als im Rahmen der eigenen Verteidigung legitime Schutzbehauptung.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Im Punkt 1. kann auf die zutreffend bezogene Rechtsbestimmung nach § 58 Abs.1 Z2 lit.a KDV über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von Sattelkraftfahrzeugen hingewiesen werden.

Zur Durchführung des durch den substituierenden Rechtsvertreter anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrages, den Berufungswerber persönlich zur Sache zu vernehmen, sah sich der Oö. Verwaltungssenat nicht veranlasst. Da auf Grund der unzweifelhaften Angaben des Meldungslegers der Berufungswerber ihm gegenüber die Abschaltung des Geschwindigkeitsbegrenzers zugab, wobei der Zeuge dies auch schriftlich festhielt, muss es dem Beschuldigten immer unbenommen bleiben, dies zu bestreiten oder auch nur zu sagen, diese Aussage nicht so gemeint zu haben. Da letztlich die Geschwindigkeitsüberschreitung unbestritten ist und der Punkt 2. - wie nachfolgend ausgeführt - aus Formalgründen aufzuheben ist, kann, abgesehen bereits vom anfänglichen Verzicht auf eine Berufungsverhandlung, an sich, diesem Beweismittel keine für die Sachentscheidung erkennbare Substanz zugeordnet werden.

Der Tatvorwurf im Punkt 2. erweist sich hier mit Blick auf das Tatbild als gänzlich verfehlt und auch hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschrift(en) als unzulänglich. Damit ist der Berufungswerber mit seinem dies andeutenden Berufungsvorbringen im Recht.

Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat in so unzweifelhafter Form zu umschreiben, dass einerseits der Betroffene erkennen kann, welches Verhalten ihm konkret zur Last gelegt wird und gegen welche Rechtsvorschrift(en) er mit diesem so umschriebenen Verhalten verstoßen hat (vgl. insb. VwGH verst. Sen. v. 13.6.1984, Slg. 11466 A). Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (so unter vielen VwGH 13.1.1982, 81/03/0203).

Mit Blick darauf erweist sich der von der Behörde erster Instanz in Anlehnung an den Wortlaut einer Gesetzesbestimmung formulierte Tatvorwurf als tatsachenwidrig und auch logisch nicht nachvollziehbar. Wenn die Behörde erster Instanz sinngemäß zur Last legte, "der Berufungswerber habe sich vor Antritt der Fahrt in zumutbarer Weise nicht überzeugt, ob das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, zumal der Geschwindigkeitsbegrenzer durch Entfernung der Sicherung außer Betrieb gesetzt war," findet sich für diese Feststellungen schon im Akt der Behörde erster Instanz kein einziger Anhaltspunkt!

Dieser Vorwurf steht darüber hinaus auch noch im Begründungswiderspruch des angefochtenen Straferkenntnisses selbst. Dort wird nämlich ausgeführt, dass der Berufungswerber die Sicherung entfernt hätte. Es ist daher unerfindlich, warum die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die hier offenkundig ganz bewusste Abschaltung eines Systems, "mit einem vor Antritt der Fahrt nicht erfolgten Überzeugen von einem vorschriftsmäßigen Zustand" gleichzusetzen scheint. Sie wirft damit dem Inhalt nach etwas ganz anderes vor als tatsächlich als rechtswidrige Tathandlung begangen wurde. Von Vorgängen vor dem Antritt der gegenständlichen Fahrt findet sich weder in der Anzeige noch sonst im Akt ein Hinweis.

Nach § 24a Abs.1 KFG müssen Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg sowie Omnibusse mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10.000 kg mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Dieser beträgt für Omnibusse 100 km/h, für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge 85 km/h. Nach § 19d Abs.7 KDV müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß § 24a KFG 1967 der Richtlinie 92/24/EWG, Abl. Nr. L 129 vom 14. 5. 1992, S. 154 entsprechen.

Der Geschwindigkeitsbegrenzer darf nicht ausschaltbar sein und muss so beschaffen sein, dass er Abnutzungserscheinungen sowie missbräuchlichen Eingriffen standhält. Er darf keinen Einfluss auf die Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges haben (Abs.3 leg.cit.).

Mit diesem auch für die Zulassungsbehörde nicht unbedeutenden Aspekt hat sich die Behörde erster Instanz offenbar ebenfalls nicht auseinandergesetzt.

Mit dem hier gänzlich verfehlt umschriebenen Tatverhalten kann daher eine dem § 44a Z1 VStG gerecht werdende Verfolgungshandlung nicht erblickt werden. Daher kann dieser Mangel im Tatvorwurf hinsichtlich sämtlicher wesentlicher Tatbestandsmerkmale wegen des Fehlens auch einer tauglichen Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 (Strafverfügung, Rechtshilfeersuchen) iVm § 31 Abs.1 VStG auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht mehr saniert werden.

Der Berufungswerber war mit diesem Vorwurf objektiv besehen, ohne dabei die Begründung und den Anzeigeinhalt mitberücksichtigen zu dürfen, sowohl in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt als auch der Gefahr ausgesetzt, wegen dieses Verhaltens theoretisch nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Da sich dem Akt auch sonst keine diesen Grundsätzen entsprechende taugliche Verfolgungshandlung findet, muss in diesem Punkt mit einer Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs.1 Z3 VStG vorgegangen werden.

Abschließend sei noch bemerkt, dass vor allem die jeweilige materielle (speziellere) Rechtsvorschrift in Verbindung mit der an den Lenker gerichteten Vorschrift des § 102 Abs.1 KFG zu zitieren ist. Mit der bloßen Wiedergabe der allgemeinen an den Kraftfahrzeuglenker gerichteten Vorschrift "ein Fahrzeug nur lenken zu dürfen, wenn es den gesetzlichen Vorschrift entspricht", bedarf es eben auch der Anführung der Norm, welche das konkrete Verhalten regelt. Die hier zusätzlich mangelhaften Zitate der verletzten Rechtsvorschriften wären wohl im Berufungsverfahren noch sanierbar gewesen.

Gegen eine Vorschrift des KFG wird insbesondere (auch) dann verstoßen, wenn eine Inbetriebnahme mit dem Wissen oder der billigenden Inkaufnahme eines solchen Mangels erfolgt - oder wie hier ein solcher Mangel ganz bewusst herbeigeführt wird -, sodass der Hinweis im Spruch "sich von einem dem Gesetz entsprechenden Zustand überzeugen müssen" nicht als essenzielles Tatbestandselement anzusehen ist.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Wenn hier die Behörde erster Instanz für die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Sattelkraftfahrzeug im Ausmaß von 16 km/h eine Geldstrafe von nur 400 S verhängte, kann in diesem Strafausmaß angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Selbst wenn sich der Berufungswerber hinsichtlich dieser Tat einsichtig zeigte, bedarf es der Verhängung einer Geldstrafe, um damit das objektiv Schädliche in einem solchen Verhalten hervorzuheben. Da hier darüber hinaus von einem schweren Verschulden auszugehen ist, weil der Berufungswerber durch bewusste Manipulation diese Fahrgeschwindigkeit überhaupt erst ermöglichte, entbehrt es für die Anwendung des § 21 VStG der materiellen Voraussetzung zur Gänze.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Tatumschreibung, Tatbestandselement

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