Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107353/2/Sch/Rd

Linz, 05.12.2000

VwSen-107353/2/Sch/Rd Linz, am 5. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dipl.Ing. H vom 20. November 2000, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. November 2000, VerkR96-1706-2000, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S (entspricht 7,27 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 3. November 2000, VerkR96-1706-2000, über Herrn Dipl.Ing. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 36 lit.e KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 16. Februar 2000 gegen 14.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Marchtrenker Landesstraße (E) von Richtung Holzhausen kommend durch das Ortsgebiet Marchtrenk gelenkt habe, wobei im Zuge einer Verkehrskontrolle bei Straßenkilometer 17,600 in Marchtrenk, E, festgestellt worden sei, dass er das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, ohne dass an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Begutachtungsplakette mit der Nr. habe als letzte Lochung 04/1999 aufgewiesen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Wenn der Berufungswerber vermeint, dass sich die Bestimmung des § 36 lit.e KFG 1967 ausschließlich an den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges bzw Anhängers richte, so ist ihm der eindeutige Gesetzestext entgegenzuhalten, der normiert, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Die Norm richtet sich sohin an den Verwender des Kraftfahrzeuges (bzw Anhängers); die Eigentumsverhältnisse sind ohne Bedeutung (VwGH 16.2.1994, 93/03/0219).

Das Lenken eines Fahrzeuges ohne Begutachtungsplakette soll verboten sein, damit stets leicht festgestellt werden kann, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden (Ausschussbericht zur 1. KFG-Novelle).

Der Berufungswerber kann sich somit nicht erfolgreich damit verantworten, zum Vorfallszeitpunkt lediglich der Lenker, nicht aber der Zulassungsbesitzer des verwendeten Kraftfahrzeuges gewesen zu sein.

Schließlich stellt entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - und auch der Erstbehörde - eine Übertretung des § 36 lit.e KFG 1967 nicht auch eine Übertretung des § 102 Abs.1 leg.cit. dar (VwGH 18.11.1981, 81/03/0152).

Somit übertritt derjenige, der ein Kraftfahrzeug bzw einen Anhänger ohne entsprechende Begutachtungsplakette verwendet, eine Übertretung des § 36 lit.e KFG 1967 und ist der Spruch eines Strafbescheides im Sinne dieser Bestimmung zu formulieren, ohne dass damit § 102 Abs.1 leg.cit. mit in Betracht zu ziehen wäre. Angesichts mehrerer rechtzeitiger Verfolgungshandlungen durch die Erstbehörde, die ebenfalls diesen Kriterien entsprechen, kann vom Eintritt der behaupteten Verfolgungsverjährung nicht die Rede sein.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Angesichts des bereits oben angeführten Schutzzweckes der Bestimmung des § 36 lit.e KFG 1967 und die schon geraume Zeit verstrichen gewesene "Nachfrist" des § 57a Abs.3 KFG 1967 von vier Monaten kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von lediglich 500 S geradezu als milde bezeichnet werden. Aber auch die individuellen Strafzumessungskriterien des § 19 Abs.2 VStG wurden von der Erstbehörde hinreichend berücksichtigt, sodass sich diesbezügliche weitere Erörterungen erübrigen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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