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VwSen-107363/2/Fra/Ka

Linz, 21.12.2000

VwSen-107363/2/Fra/Ka Linz, am 21. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Frau C, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.11.2000, AZ.: VerkR96-2712-2000, mit dem der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12.9.2000, Zl. VerkR996-2712-2000, verhängten Strafe abgewiesen wurde, Berufung erhoben. Über diese Berufung entscheidet der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied wie folgt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.500,00 Schilling (entspricht  109,01 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 150,00 Schilling (entspricht  10,90 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Strafverfügung vom 12.9.2000, VerkR96-2712-2000, über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 67Stunden) verhängt, weil sie als Lenkerin des PKW, am 28.6.2000 um 11.30 Uhr im Gemeindegebiet Sandl, B 38 - Böhmerwald Straße, nächst km.89,038, Richtung Karlstift, entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat. Mittels Messung wird eine gefahrene Geschwindigkeit von 70 km/ festgestellt.

I.2. Dagegen hat die Bw fristgerecht Einspruch erhoben. In diesem verweist sie auf ihre Stellungnahme vom 7.8.2000, worin sie ausführt, dass am 26.6.2000 laut Auskunft die Baustelle "Busbuchten Kohlstatt" zwischen Strkm.88-89, 010 im Gemeinde Sandl, B 38 Böhmerwald Straße errichtet wurde. Sie sei am Mittwoch, den 28.6.2000 gegen Mittag nach Sandl gefahren und habe dabei weder Arbeiter noch Arbeitsmaschinen auf der Straße im Einsatz oder auf den Baustellen gesehen, ansonsten sie selbstverständlich die 30 km/h Begrenzung eingehalten hätte, um niemanden und sich selbst zu gefährden. So habe sie sich an die 70 km/h Beschränkung gehalten, die bei der "Hubertussiedlung" beginnt und nach der "Kohlstatt" endet. Es war zudem ein Mittwoch und sie habe rasch Einkäufe, Post und Bank erledigen müssen, da dies alles in Sandl am Nachmittag geschlossen ist. Sie stellt die Frage, ob es sein könne, dass die Arbeiter auf besagter Baustelle ihre Arbeit am Mittwoch gegen Mittag beendet haben. Sie sei nicht bereit, 2.000 S wegen "doppelter Übertretung" der Höchstgeschwindigkeit zu entrichten. Sie sei nie eine Raserin gewesen, im Gegenteil, sie sei immer sicher, behutsam und korrekt gefahren. Als Hausfrau und vierfache Mutter sei sie natürlich viel unterwegs und habe außerdem noch zusätzliche Funktionen in Sandl wahrzunehmen. Sie sei in der Hoffnung um einen kulanten Ausgang des Verfahrens und schlage eine Minderung der Strafe von 2.000 S auf 800 S vor. Diese würde sie akzeptieren.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt wies mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis den Einspruch ab.

In der dagegen erhobenen Berufung bringt die Bw vor, die bekannte Tatsache, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind, sei richtig. Gerade deshalb lasse sie sich nicht auf die gleiche Ebene notorischer, rücksichtsloser, arroganter und präpotenter Autoraser stellen, die noch dazu prinzipielle Ignoranten sind. Da sie und ihr Gatte leicht 50.000 km unterwegs seien, wissen sie nur allzu deutlich, von was sie sprechen und können tagtäglich das primitive Fahrverhalten vieler Österreicher, aber auch Ausländer beobachten. Die Bw wirft die Frage auf, wo z.B. tatsächlich die verschärften Radarkontrollen und Strafen auf Österreichs Autobahnen bleiben, zumindest in den engen, zweispurigen Baustellenbereichen, wo prinzipiell 30 bis 50 km/h zu schnell gefahren wird und trotz roten Sperrlinien und Überholverbotstafeln überholt und gedrängelt wird. Ebenso in den vielen Tunnels! Weiters stellt sie die Fragen, wo die Kontrollen und Strafen bleiben, wenn bei schlechten Sichtverhältnissen und nassen Straßen oder bei einsetzender Dämmerung viele Autofahrer die Lichtanlage aus einem falschen Sparbewusstsein nicht eingeschaltet haben, oder die Lichtanlage nur zum Teil funktioniert, wo die verschärften Kontrollen und Strafen gegen Alkohol am Steuer bleiben und ob der Gurtanlegepflicht auch für die hinten Sitzenden nachgekommen wird, wo die Kontrollen und Strafen in den Wintermonaten bleiben, wenn Autofahrer immer wieder mit Sommerreifen ein Hindernis darstellen oder ihre Fahrzeuge nicht restlos vom Schnee gesäubert haben und mit Schneehaube am Dach und verschneiter Heckscheibe stolz daherkommen. Für die Bw hat es den Anschein, dass diese wenigen aufgezählten Vorkommnisse einfach als Gegebenheit hingenommen werden und zum guten "österreichischen" Ton gehören! Noch viele unzählige gravierende "Delikte" gebe es, die man, wenn man ernsthaft wollte, eindämmen könnte, damit endlich die Verkehrssicherheit tatsächlich gehoben wäre. Die Bw verbleibt in der Hoffnung eines kulanten Ausganges dieses bedauerlichen noch nie dagewesenen und erstmaligen Deliktes.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Im Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12.9.2000 wurde von der Bw der Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten. Ihr Einspruch richtete sich - wie oben ausgeführt - gegen das Ausmaß der verhängten Strafe, wobei sie eine Geldstrafe von 800 S akzeptiert hätte. Aufgrund dieses Einspruches ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 49 Abs.2 2. Satz VStG hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden, dh, sie hat die in der Strafverfügung verhängte Strafe nach den Kriterien des § 19 (Abs.1 und 2) VStG zu überprüfen. Die Entscheidungsbefugnis beschränkt sich auf Bestätigung, Herabsetzung oder gänzliches Absehen der Strafe bzw Kostenausspruch. Dieses Befugnis hat die belangte Behörde insofern in Anspruch genommen, als sie die mit der oa Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt hat.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden, dh, die Berufungsbehörde ist nur über die Angelegenheit zu entscheiden befugt, die den Gegenstand des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Daraus resultiert, dass der Oö. Verwaltungssenat lediglich zur Überprüfung befugt ist, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Strafe entsprechend den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG bemessen hat, ob der Ermessensspielraum bei der Strafbemessung überschritten wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Strafe vertretbar ist.

Mangels Sachverhaltsrelevanz haben jedoch die durchaus berechtigten Fragestellungen in Bezug auf Verkehrskontrollen und Verkehrssicherheit gegenständlich außer Betracht zu bleiben.

Der Oö. Verwaltungssenat ist bei der Überprüfung der Strafbemessung zur Auffassung gelangt, dass eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Maß vertretbar war. Die Bw ist lt. Feststellung der Strafbehörde vierfache Mutter, einkommens- und vermögenslos. Sie ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, dieser Umstand ist als mildernd zu werten. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu bemerken ist, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 % überschritten wurde. Daraus resultiert ein erheblicher Unrechtsgehalt, auch wenn sich zum Übertretungszeitpunkt im Baustellenbereich keine Arbeiter aufhielten, kann doch als bekannte Tatsache vorausgesetzt werden, dass durch Absperrungen, Verschmutzungen im Baustellenbereich etc. ebenfalls die Verkehrssicherheit herabgesetzt wird.

Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu (lediglich) 15 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist aufgrund des genannten hohen Unrechtsgehaltes sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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