Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107364/2/Le/La

Linz, 19.02.2001

VwSen-107364/2/Le/La Linz, am 19. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des D F, derzeit J L, P 9, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20.11.2000, Zl.VerkR96-2014-2000, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.6.2000, Zl. VerkR96-2014-2000 als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 71 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.6.2000, VerkR96-2014-2000, wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) und wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG mit einer Geldstrafe in Höhe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) bestraft.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten im Wege des Gendarmeriepostens Perg am 6.7.2000 persönlich zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 7.11.2000, zur Post gegeben am 8.11.2000, stellte der nunmehrige Berufungswerber einen Antrag auf "Wiederaufnahme des Aktes VerkR96-2014-2000", der von der Erstbehörde richtig als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gedeutet wurde.

Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass ihm am 6.7.2000 "angeblich der Akt VerkR96-2014-2000" (zugestellt) worden sei. Dagegen erhebe er nun Einspruch, da er am 19.5. um ca. 8.30 Uhr vor der Raika A im Gendarmerieauto gesessen sei.

Da er am 10.7.2000 in Haft gekommen sei und seine Einspruchsfrist bis 20.7.2000 betragen hätte, er aber keine Unterlagen ins Gefängnis hätte mitnehmen können, hätte er auch keinen Einspruch erheben können. Daher beantrage er die Wiederaufnahme des Aktes.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat diese Angaben überprüft und dabei festgestellt, dass der Antragsteller am 10.7.2000 in den frühen Morgenstunden zur Verbüßung einer Strafe ins landesgerichtliche Gefangenenhaus vorgeführt wurde und weiters, an welchen Tagen ihm Ausgänge gewährt worden waren.

Mit dem Bescheid vom 20.11.2000 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.6.2000, VerkR96-2014-2000, als unbegründet abgewiesen.

4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29.11.2000, mit der schlüssig beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wiedereinsetzung zu bewilligen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass es einen Erlass gäbe (VerkR96-1886-2000), der die gleichen Übertretungen anführe, weshalb es zu einem Missverständnis gekommen sei (gleicher Tag, ungefähr die gleiche Uhrzeit). Gegen diesen Strafbescheid wäre rechtzeitig Einspruch erhoben worden. Durch die unvorhergesehene Zusammenkunft (gleiche Übertretung, angehende Haft und nochmalige Zustellung einer gleichen Übertretung am selben Tage und ungefähr zur gleichen Zeit) sowie keine Mahnungen oder sonstigen Erinnerungen sei es durchaus glaubhaft, dass eine Verwechslung möglich sei und somit wäre seiner Berufung stattzugeben.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder

2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Nach Abs.2 leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

5.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.6.2000 enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, worin auf das Recht hingewiesen wurde, dagegen Einspruch zu erheben.

Der Wiedereinsetzungsgrund des § 71 Abs.1 Z2 AVG ist somit nicht anwendbar.

5.3. Bei der Prüfung, ob der Wiedereinsetzungsgrund des § 71 Abs.1 Z1 AVG erfüllt ist, sind zunächst die einzelnen Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung zu trennen:

Einerseits muss das Ereignis, das die Einhaltung der Frist verhinderte, für die Partei unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein, und andererseits darf die Partei kein Verschulden oder höchstens ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis treffen.

Diese Rechtslage führt zu folgender Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes:

Die Verhaftung des Berufungswerbers war sicherlich ein unabwendbares Ereignis und es mag durchaus auch zutreffen, dass sie unvorhergesehen war.

Es ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Versäumung der Einspruchsfrist kein Verschulden trifft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strafverfügung bereits am 6.7.2000 zugestellt wurde und der Berufungswerber erst am 10.7.2000 verhaftet wurde. Dazu kommt, dass ein Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht begründet sein muss. Irgendwelche Unterlagen, deren Fehlen der Berufungswerber in seinem Wiedereinsetzungsantrag erwähnte, aber nicht näher konkretisierte, waren daher zur Erhebung eines Einspruches nicht erforderlich. Das ist auch daraus ersichtlich, dass der Berufungswerber am 7.11.2000 in seinem Wiedereinsetzungsantrag auch den Tatvorwurf bestritt, mit der Begründung, dass er um ca. 8.30 Uhr vor der Raika A im Gendarmerieauto gesessen sei. Warum man für ein derartiges Vorbringen Unterlagen braucht, ist nicht erfindlich.

Es ist dem Berufungswerber daher somit nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist glaubhaft zu machen.

5.4. Erst in der Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er die gegenständliche Strafverfügung mit jener mit der Zl. VerkR96-1886-2000 verwechselt habe.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb unglaubwürdig, weil die Strafverfügung vom 28.6.2000, VerkR96-1886-2000, dem Berufungswerber erst am 24.7.2000 (im Wege der Post) in die J L zugestellt worden ist. Zu dieser Zeit war die Einspruchsfrist hinsichtlich jener am 6.7.2000 zugestellten Strafverfügung bereits längst abgelaufen.

Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass der Berufungswerber aus der Haftanstalt keinen Einspruch hätte machen können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum