Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107367/18/SR/Ri

Linz, 08.02.2001

VwSen-107367/18/SR/Ri Linz, am 8. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des B K, S geb., B, Stadtgebiet unstet, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von B vom 27. Juni 2000, Zl. VerkR96-10501-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach Durchführung der öffentlich mündlichen Verhandlung und Verkündung am 7. Februar 2001, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 1.000 S (entspricht  72,67 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c, § 51e Abs.1 und 51 h Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie lenkten am 23.2.2000, gegen 00.05 Uhr, den Pkw, Kennzeichen, im Ortsgebiet von B, vom Parkplatz vor dem Wohnhaus Sstraße weg, auf der Sstraße, der Sstraße, der Sstraße und der K-M-Straße, bis zum Parkplatz "F", obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs. 3 FSG 1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

S 5.000,-- 5 Tagen § 37 Abs.1 iVm. Abs.3 Ziff.1FSG 1997

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

500,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 200 S, das entspricht 14,53 Euro, angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: S 5.500,00 Schilling.

(entspricht 399,70 Euro)."

2. Gegen dieses dem Bw am 5. Juli 2000 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Juli 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung. Aufgrund dieser Berufung hat die Strafbehörde am 22. August 2000, Zahl VerkR96-10501-2000, eine Berufungsvorentscheidung getroffen. Diese wurde dem Bw am 29. September 2000 eigenhändig zugestellt. Daraufhin hat der Bw am 10. Oktober 2000 - somit innerhalb offener Frist - einen Vorlageantrag gestellt.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf Grund der Anzeige des GP Braunau am Inn erwiesen und bei der Bemessung der Strafe auf § 19 VStG hinreichend Bedacht genommen worden sei. Mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse habe man eine Schätzung vorgenommen. Der Umstand, dass der Bw nicht einschlägig vorbestraft sei, wäre bei der Strafbemessung berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Bw ua. vor, den bezeichneten Pkw nicht am 23.2.2000, gegen 00.05 Uhr sondern am 22.2.2000, gegen 23.00 Uhr gelenkt zu haben.

2.3. Mit dem oben angeführten Bescheid "Berufungsvorentscheidung" hat die Behörde erster Instanz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass im Spruch die Tatzeit entsprechend den Berufungsangaben des Bw zu lauten habe.

2.4. Ohne weitere Begründung hat der Bw am 10. Oktober 2000 einen Vorlageantrag eingebracht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft B als Behörde erster Instanz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Obwohl der Bw die Änderung der Abgabestelle nicht mitgeteilt hat, war aus seiner Eingabe (Berufung) die neue Abgabestelle ersichtlich. Der Bw, die weitere Partei und die Zeugen wurden für 12. Jänner 2001 zur mündlichen Verhandlung geladen. Durch die neuerliche Änderung der Abgabestelle und der unterlassenen Mitteilung an den unabhängigen Verwaltungssenat musste die mündliche Verhandlung vertagt werden. Die anschließenden Erhebungen haben ergeben, dass der Bw im Stadtgebiet von Braunau am Inn unstet aufhältig und eine Zustellung der Ladung nur über den örtlichen GP möglich ist. Der Bw wurde auf diesem Weg für den 7. Februar 2001 zur mündlichen Verhandlung geladen. Der Ladungsbescheid wurde vom Bw eigenhändig übernommen.

3.2. Am 7. Februar 2001 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Zeugin F K, der Bw sind unentschuldigt und die Behörde erster Instanz ist entschuldigt ferngeblieben. Der Meldungsleger ChefInsp H wurde im Beweisverfahren als Zeuge befragt.

3.3. Auf Grund der durchgeführten Verhandlung und dem teilweise verlesenen Vorlageakt steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw hat am 23. Februar 2000, gegen 00.05 Uhr, den Pkw, Kennzeichen B, im Ortsgebiet von B, vom Parkplatz vor dem Wohnhaus Sstraße weg, auf der Sstraße, der Sstraße, der Sstraße und der K-M-Straße, bis zum Parkplatz "F", gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B war.

Unbestritten steht fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt den Pkw am Tatort gelenkt und über keine gültige Lenkberechtigung der Klasse B verfügt hat.

3.4. Die Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung und der verlesenen Aktenteile des bezughabenden Vorlageaktes.

Der Zeuge ChefInsp H hat in nachvollziehbarer Weise den Tatzeitpunkt konkretisiert. Diese Aussagen stimmen mit dem gesamten Ermittlungsergebnis der Behörde erster Instanz überein und stellen lediglich einen Widerspruch zu den Berufungsangaben dar. Den Ausführungen des Bw kommt jedoch nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zu. Entgegen der Lebenserfahrung konnte der Bw Monate nach der Tat ohne Begründung (zB. bestimmtes Schlüsselerlebnis) genauere Zeitangaben tätigen, als Stunden nach dieser. Den diesbezüglichen Berufungsausführungen war daher die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die in der Berufungsvorentscheidung vorgenommene Spruchänderung ist durch den Vorlageantrag nicht Gegenstand der Beurteilung.

Der Bw hat den Tatvorwurf, abgesehen von der Tatzeit, nicht bestritten und die angelastete Verwaltungsübertretung eingestanden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Schilling bestraft wurde, war zur Durchführung das nach der Geschäftsverteilung vorgesehene Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zuständig.

4.2. Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (BGBl. I 1997/120 i.d.g.F. - FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

§ 37 Abs.1 FSG:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 37 Abs.3 Z1 FSG:

Eine Mindeststrafe von 5.000 S ist zu verhängen für das Lenken

  1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3,

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Abgesehen von der Tatzeit hat der Bw die Verwaltungsübertretung als solche nicht bestritten. Da der Bw nach dem Eingeständnis der Tat keine Angaben zu seinem Verschulden getätigt hat, ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf eine vorsätzliche Tatbegehung zu schließen.

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung. Nur sie wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen.

Auch unter Bedachtnahme auf die nunmehr hervorgekommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und das Ausmaß der Tatschuld war eine Reduzierung der Mindeststrafe nicht vertretbar.

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 1.000 Schilling (entspricht  72,67  Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Lenkberechtigung

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